SGB I 13§ 13 Aufklärung
Welche Pflichten hat die Krankenkasse?
Aufklärung, Beratung, Auskunft und zügige Leistungserbringung: die allgemeinen Pflichten der Sozialleistungsträger verständlich erklärt.
Die einfache Erklärung ist noch nicht freigegeben
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Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
SGB I 14§ 14 Beratung
SGB I 15§ 15 Auskunft
SGB I 17§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.
Öffnet in neuem Tab Kostenzustimmung (gültig ab 01.04.2026)Fachliche Weisung § 179 SGB IIIpdf | 330.36 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 179
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Öffnet in neuem Tab Assistierte Ausbildung (AsA)Fachliche Weisungen § 130 SGB III (in der bis 28.05.2020 geltenden Fassung)pdf | 256.85 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 130 SGB III
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Öffnet in neuem Tab GrundsatzFachliche Weisungen § 176 SGB IIIpdf | 121.78 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 176
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Erkannter Rechtsbezug: § 158
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Erkannter Rechtsbezug: § 157
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Öffnet in neuem Tab Ruhen des Anspruchs bei anderen SozialleistungenFachliche Weisungen Arbeitslosengeld § 156 SGB IIIpdf | 317.44 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 156
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Erkannter Rechtsbezug: § 155
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Erkannter Rechtsbezug: § 154
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Erkannter Rechtsbezug: § 153
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Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§13§ 13 Aufklärung
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13§ 13 Aufklärung
§ 13 Aufklärung Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
§14§ 14 Beratung
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14§ 14 Beratung
§ 14 Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§15§ 15 Auskunft
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15§ 15 Auskunft
§ 15 Auskunft (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
§17§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
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17§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß 1.jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,2.die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,3.der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und4.ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.