Zu welchen Paragraphen gehört diese Weisung?
Direkte Zuordnungen entstehen nur aus ausdrücklich erkannten Rechtsverweisen.
Was bedeutet das für dich?
Kurz erklärt
Diese **Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA)** erklärt, wie die BA bei einer sogenannten **Kostenzustimmung** vorgeht.
Es geht um Maßnahmen der Arbeitsförderung, zum Beispiel Weiterbildungen oder Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Sind die geplanten Kosten einer Maßnahme besonders hoch, reicht die Prüfung durch die fachkundige Stelle allein nicht aus. Dann muss die BA zusätzlich zustimmen, bevor die Maßnahme zugelassen werden kann.
Die Weisung gilt ab **1. April 2026**. Sie trägt den Stand **1. April 2026**. Die Weiterentwicklung der Weisung ist laut Änderungshistorie vom **14. Januar 2026**. Übergangsregeln nennt der vorliegende Text nicht.
**Wichtig:** Das ist eine **amtliche Fachliche Weisung der BA**, also eine Verwaltungsvorgabe für ihre Arbeit. Sie ist kein Gesetz. Maßgeblich sind vorrangig die gesetzlichen Regelungen im SGB III und in der AZAV.
Wozu gibt es diese Weisung?
Die Weisung soll sicherstellen, dass die BA bei besonders teuren Maßnahmen einbezogen wird. Damit soll die Wirtschaftlichkeit der geförderten Maßnahmen geschützt werden.
Die BA prüft dabei nicht die gesamte Zulassung der Maßnahme. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die Frage, ob sie der höheren Kostenkalkulation zustimmt.
Die eigentliche Zulassung der Maßnahme erfolgt grundsätzlich durch eine **fachkundige Stelle (FKS)**. Das sind privatwirtschaftlich handelnde Stellen, die dafür akkreditiert sind.
Für wen ist sie praktisch wichtig?
Praktisch wichtig ist die Weisung vor allem für:
- **Bildungsträger** oder andere Träger, die Maßnahmen anbieten,
- **fachkundige Stellen (FKS)**, die Maßnahmen zulassen,
- die **Bundesagentur für Arbeit**,
- **Agenturen für Arbeit** und **Jobcenter**,
- mittelbar auch für Personen, die mit einem Gutschein an einer Maßnahme teilnehmen wollen.
Für einzelne Teilnehmende bedeutet eine Kostenzustimmung nicht automatisch, dass ihre persönliche Förderung bewilligt wird. Die Weisung stellt klar: Die individuelle Förderentscheidung bleibt im konkreten Einzelfall Aufgabe der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters.
Was sagt die Verwaltung dazu?
Die Verwaltung unterscheidet danach, wie stark die kalkulierten Kosten den Bundesdurchschnittskostensatz (**B-DKS**) überschreiten. Der B-DKS ist ein von der BA ermittelter durchschnittlicher Kostensatz für ein bestimmtes Maßnahme- oder Bildungsziel.
- **Kosten überschreiten den B-DKS nicht:**
Die FKS entscheidet über die Zulassung selbst. Die BA wird nicht beteiligt.
- **Kosten überschreiten den B-DKS um bis zu 25 Prozent:**
Die FKS kann die Maßnahme ebenfalls selbst zulassen. Voraussetzung ist nach der Weisung unter anderem, dass die Mehrkosten auf notwendigen besonderen Aufwendungen beruhen.
- **Kosten überschreiten den B-DKS um mehr als 25 Prozent:**
Dann braucht die FKS vor der Zulassung zusätzlich die Kostenzustimmung der BA.
Gibt es für ein Maßnahme- oder Bildungsziel noch keinen B-DKS, nennt die Weisung einen **Schwellenwert**. Wird dieser Schwellenwert überschritten, ist unmittelbar eine Kostenzustimmung der BA erforderlich.
Was bedeutet das praktisch?
Eine Kostenzustimmung ist kein allgemeiner Förderantrag einer einzelnen Person. Sie ist ein Teil des Zulassungsverfahrens zwischen der FKS und der BA.
Bei Kosten von mehr als 25 Prozent über dem B-DKS soll die BA nur zustimmen, wenn **beide** Punkte erfüllt sind:
1. Es gibt ein **besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse** an der Maßnahme.
2. Es werden **notwendige überdurchschnittliche technische, organisatorische oder personelle Aufwendungen** nachgewiesen.
Fehlt einer dieser beiden Punkte, soll keine Kostenzustimmung erteilt werden.
Die BA prüft jeden Vorgang als Einzelfall. Die Beispiele in der Weisung können laut BA nicht pauschal auf andere Fälle übertragen werden.
Bei Änderungen einer bereits zugelassenen Maßnahme kann erneut eine Kostenzustimmung erforderlich sein. Das gilt laut Weisung insbesondere, wenn schon zuvor eine Kostenzustimmung vorlag oder die Änderung erst dazu führt, dass eine Kostenzustimmung nötig wird.
Schritt für Schritt
1. **Der Träger kalkuliert die Kosten der Maßnahme.**
2. **Die fachkundige Stelle prüft die Maßnahme.**
Sie prüft unter anderem, ob die Kosten wirtschaftlich und angemessen sind.
3. **Die FKS vergleicht die Kosten mit dem B-DKS oder gegebenenfalls mit dem Schwellenwert.**
4. **Bei einer Überschreitung von mehr als 25 Prozent holt die FKS die Zustimmung der BA ein.**
Die FKS muss dies aktiv tun, bevor sie die Maßnahme zulassen darf.
5. **Die FKS reicht eine Kostenvorlage bei der BA ein.**
Dafür muss laut Weisung ein verbindlicher Kostenvorlagebogen (KVB) genutzt werden.
6. **Die BA, genauer der Operative Service Sachsen-Anhalt (OS ST), prüft die Unterlagen.**
Entscheidend sind insbesondere die besonderen Aufwendungen und das arbeitsmarktpolitische Interesse.
7. **Die BA teilt das Ergebnis schriftlich der FKS mit.**
Bei einer Nichtzustimmung muss sie die Gründe mitteilen. Die Schreiben werden laut Weisung in der Regel per E-Mail versendet.
8. **Erst nach Zustimmung kann die FKS die Maßnahme zulassen.**
Die Zulassung selbst bleibt Aufgabe der FKS.
Was sollte man beim Antrag beachten?
Die Weisung beschreibt keinen Antrag einer teilnehmenden Person. Sie beschreibt die Kostenvorlage durch die FKS.
Für die FKS nennt die Weisung diese Reihenfolge:
1. Den Kostenvorlagebogen vollständig ausfüllen und unterschreiben.
2. Die besonderen Kostenpositionen klar benennen.
3. Erklären, warum genau diese Kosten für die Kostenüberschreitung verantwortlich sind.
4. Begründen, warum diese Kosten für die erfolgreiche Durchführung notwendig sind.
5. Die Kosten mit geeigneten Unterlagen belegen.
6. Alle notwendigen Unterlagen zusammen mit dem Kostenvorlagebogen einreichen.
Eine Kostenvorlage ist laut Weisung erst bearbeitungsreif, wenn der KVB vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Unvollständige Vorlagen werden in der Regel an die FKS zurückgegeben.
Die BA soll grundsätzlich nach Aktenlage entscheiden. Nur ausnahmsweise kann sie weitere Unterlagen oder Erklärungen nachfordern. Dies ist laut Weisung grundsätzlich einmal möglich. Für eine Nachbesserung soll die Frist in der Regel **zehn Arbeitstage** betragen; bei der Fristsetzung soll eine Zustellfiktion von **vier Tagen** berücksichtigt werden.
Welche Nachweise können laut Quelle wichtig sein?
Die Weisung nennt als mögliche Nachweise insbesondere:
- Honorarverträge,
- Rechnungen,
- Kostenvoranschläge,
- Vergleichskalkulationen,
- Arbeitsverträge,
- Honorarvereinbarungen,
- Qualifikationsnachweise.
Die Unterlagen müssen zeigen, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstehen oder während der Laufzeit der Maßnahme voraussichtlich entstehen werden.
Die Nachweise allein reichen aber nicht aus. Zusätzlich muss nachvollziehbar begründet werden:
- warum die Kosten notwendig sind,
- warum es kein anderes oder günstigeres Mittel gibt,
- wie die Kosten mit Ziel, Inhalt und Zielgruppe der Maßnahme zusammenhängen,
- welcher Anteil von Kosten tatsächlich auf genau diese Maßnahme entfällt.
Als mögliche besondere Aufwendungen nennt die Weisung insbesondere:
- einen notwendigen überdurchschnittlichen Personaleinsatz,
- eine besondere räumliche Ausstattung,
- eine besondere technische Ausstattung,
- eine besondere inhaltliche Ausgestaltung,
- eine barrierefreie Ausgestaltung,
- eine begründete Teilnehmerzahl von weniger als zwölf Personen.
Allgemeine Betriebskosten („Gemeinkosten“) können nach der Weisung grundsätzlich keine besonderen Aufwendungen begründen. Auch Kosten, die wegen rechtlicher Pflichten zu tragen sind, oder Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen müssen, können nicht als notwendige besondere Aufwendungen anerkannt werden.
Was ist Ermessen und was ist Anspruch?
Die Kostenzustimmung ist **keine automatische Zahlung** und auch keine automatische Förderzusage.
Die Weisung unterscheidet zwei Ebenen:
- Bei der Bewertung, ob besondere Aufwendungen und ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vorliegen, hat die BA einen **Beurteilungsspielraum**. Das bedeutet: Sie bewertet diese Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall.
- Wenn beide Voraussetzungen vorliegen, soll der OS ST grundsätzlich zustimmen. Die Weisung nennt dies ein enges oder „gebundenes“ Ermessen.
Das bedeutet praktisch: Bei erfüllten Voraussetzungen ist eine Zustimmung nach der Weisung der Regelfall. In einem außergewöhnlichen, atypischen Fall kann die BA dennoch nicht zustimmen. Dann muss sie diese Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar begründen.
Ein individueller Rechtsanspruch einer Person auf Förderung einer bestimmten Maßnahme lässt sich aus dieser Weisung nicht ableiten. Die persönliche Förderfähigkeit prüft die Weisung gerade nicht. Ich kann daher nicht bestätigen, ob in einem konkreten Fall ein Anspruch auf Förderung besteht.
Was tun bei Ablehnung?
Die Weisung sagt: Bei einer Nichtzustimmung muss der OS ST der FKS die Gründe mitteilen. Dazu kann auch die Begründung einer Ermessensentscheidung gehören.
Sie sagt außerdem, dass das Kostenzustimmungsverfahren **kein Verwaltungsverfahren nach dem SGB** ist. Es ist Teil eines privatwirtschaftlich organisierten Zulassungsverfahrens.
Welche rechtlichen Schritte gegen eine Nichtzustimmung möglich sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Text nicht. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Für Teilnehmende gilt zusätzlich: Eine Ablehnung der Kostenzustimmung betrifft zunächst die Zulassung der Maßnahme, nicht unmittelbar die persönliche Förderentscheidung einer einzelnen Person.
Zugehörige Rechtsgrundlagen
**Gesetze und Verordnung:**
- § 176 SGB III – Grundsatz der Trägerzulassung
- § 177 Absatz 5 SGB III – Einzelfallzulassung
- § 179 SGB III, insbesondere Absatz 1 und 2 – Maßnahmezulassung und Kostenangemessenheit
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 81 SGB III – Berufliche Weiterbildung
- § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 16k SGB II – Ganzheitliche Betreuung
- § 3 Absätze 1 bis 6 AZAV – Maßnahmezulassung und besondere Aufwendungen
- § 5 Absatz 4 AZAV – im Text genannt zur regelmäßigen Dauer von Maßnahmezulassungen
- § 35 Absatz 1 SGB X – im Text als Vergleich für die Begründung einer Ermessensentscheidung genannt
- § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB X – im Text als Vergleich für die Zustellfiktion genannt
**Verwaltungsvorgabe:**
- Bundesagentur für Arbeit, **Fachliche Weisung „Kostenzustimmung“**, Stand und gültig ab **1. April 2026**.
Was wurde aus der Fundstelle erkannt?
Erkannte Rechtsbezüge: § 179
Quellenauszug anzeigen
Öffnet in neuem Tab Kostenzustimmung (gültig ab 01.04.2026)Fachliche Weisung § 179 SGB IIIpdf | 330.36 KB | barrierefrei