Download PDF (184 KB): "Checkliste: Notwendige Unterlagen für die Begutachtung zu NUBs durch den Medizinischen Dienst
Die amtliche Quelle ist überwacht. Eine einfache Erklärung wurde noch nicht freigegeben/erstellt.
Amtliche PDF öffnen ↗Hier findest du ausgewählte offizielle Richtlinien und Begutachtungsgrundlagen des Medizinischen Dienstes Bund – mit Originalquelle und, soweit erstellt, einer verständlichen Erklärung.
Gesetze legen die gesetzlichen Regeln fest. Richtlinien und Begutachtungsgrundlagen konkretisieren unter anderem, wie Medizinische Dienste bestimmte Prüfungen und Begutachtungen durchführen. Gerichtsurteile können Rechtsfragen aus konkreten Verfahren klären. Das Portal zeigt diese Ebenen deshalb getrennt.
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Amtliche PDF öffnen ↗Diese Richtlinien erklären, **wie der Medizinische Dienst (MD) eine Pflegebegutachtung durchführen und bewerten soll**. Ziel ist, dass bei der Feststellung eines Pflegegrades bundesweit möglichst gleiche Maßstäbe gelten.
Entscheidend ist nicht allein, welche Krankheit oder Behinderung jemand hat. Entscheidend ist vor allem: **Wie selbständig kann die Person ihren Alltag noch bewältigen – und wo braucht sie Hilfe durch andere?**
Die Richtlinien gelten seit dem **26. September 2024**.
Die Pflegekasse entscheidet über einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Dafür beauftragt sie in der Regel den Medizinischen Dienst mit einem Gutachten. Der MD prüft,
Für Erwachsene werden sechs Lebensbereiche bewertet:
1. **Mobilität**
Zum Beispiel: im Bett drehen, sitzen, umsetzen, in der Wohnung gehen, Treppen steigen.
2. **Kognitive und kommunikative Fähigkeiten**
Zum Beispiel: Personen erkennen, Orientierung, Entscheidungen treffen, Gefahren erkennen, Bedürfnisse mitteilen, Gespräche führen.
3. **Verhaltensweisen und psychische Problemlagen**
Zum Beispiel: starke Ängste, nächtliche Unruhe, aggressives Verhalten oder Abwehr notwendiger Unterstützung – aber nur, wenn dadurch regelmäßig Hilfe nötig wird.
4. **Selbstversorgung**
Zum Beispiel: Waschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang und Umgang mit Inkontinenz.
5. **Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen**
Zum Beispiel: Hilfe bei Medikamenten, Injektionen, Messungen, Verbänden, medizinischen Geräten, Arzt- oder Therapieterminen.
6. **Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte**
Zum Beispiel: Tagesablauf planen, schlafen, sich beschäftigen und Kontakte halten.
Diese Bereiche werden mit Punkten bewertet und unterschiedlich stark gewichtet. Besonders stark zählt die **Selbstversorgung** mit 40 Prozent. Aus den Bereichen 2 und 3 zählt nicht beides zusammen, sondern nur der höhere der beiden gewichteten Werte.
Pflegebedürftigkeit liegt nach dieser Systematik ab **12,5 Gesamtpunkten** vor. Daraus ergeben sich die Pflegegrade 1 bis 5.
Die Richtlinien sind wichtig für:
Für **Kinder** gelten besondere Regeln: Das Kind wird mit einem gesund entwickelten Kind gleichen Alters verglichen. Daher zählt nicht jede altersübliche Unterstützung als pflegebedingter Hilfebedarf.
Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat gibt es Sonderregeln. Unter anderem werden dort nur bestimmte Bereiche bewertet; bei gravierenden Problemen bei der Nahrungsaufnahme kann dies besonders berücksichtigt werden.
Im Regelfall untersucht die Gutachterin oder der Gutachter die antragstellende Person im Wohnbereich. Das kann die eigene Wohnung sein, aber auch eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Der Termin soll rechtzeitig angekündigt oder vereinbart werden. Mitgeteilt werden sollen unter anderem:
Die Gutachterperson muss sich mit einem gültigen Ausweis mit Lichtbild ausweisen können.
Ein strukturiertes Telefoninterview oder eine Videotelefonie ist nur in bestimmten Fällen möglich, insbesondere bei Höherstufungs- oder Wiederholungsbegutachtungen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
Wichtig: Die antragstellende Person hat laut Richtlinien ein Wahlrecht. **Der Wunsch nach einer persönlichen Begutachtung im Wohnbereich hat Vorrang** vor Telefon- oder Videobegutachtung.
Bei einer erstmaligen Begutachtung, bei einem Widerspruch gegen den Pflegegrad oder bei Kindern unter 14 Jahren ist Telefon oder Video dafür grundsätzlich ausgeschlossen. Auch wenn die Begutachtungsart fachlich nicht geeignet ist oder eine nötige Unterstützungsperson fehlt, darf sie nicht auf diese Weise stattfinden.
Ohne persönlichen Kontakt darf ausnahmsweise nach Aktenlage begutachtet werden, etwa wenn die Person vor der Begutachtung verstorben ist oder eine persönliche Untersuchung im Einzelfall nicht zumutbar ist. Die Entscheidung dafür muss im Gutachten begründet werden.
Der Medizinische Dienst erstellt das Gutachten und spricht eine Empfehlung aus. Die Entscheidung über den Antrag trifft die **Pflegekasse** unter maßgeblicher Berücksichtigung des Gutachtens.
Die Pflegekasse soll das Ergebnis verständlich erklären. Das Gutachten wird zusammen mit dem Bescheid übermittelt, **wenn die antragstellende Person der Übersendung nicht widersprochen hat**.
Der MD erfasst auch, ob jemand zum Beispiel einkaufen, Mahlzeiten zubereiten, Behördenangelegenheiten erledigen oder draußen unterwegs sein kann. Diese Angaben sind für Beratung und Versorgungsplanung wichtig.
Sie fließen aber **nicht** in die Berechnung des Pflegegrades ein.
Diese Begutachtungs-Richtlinien sind **kein Gesetz und kein Gerichtsurteil**. Sie sind eine offizielle Grundlage des Medizinischen Dienstes Bund dafür, wie die gesetzlichen Vorgaben des SGB XI bei Pflegebegutachtungen fachlich angewendet werden sollen. Sie sollen einheitliche Maßstäbe für Gutachten sichern. Die Entscheidung über Leistungen trifft jedoch die Pflegekasse mit ihrem Bescheid.
**Quelle:** Medizinischer Dienst Bund, *Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches*, erlassen am 21. August 2024, vom Bundesministerium für Gesundheit am 18. September 2024 genehmigt, Inkrafttreten: 26. September 2024.
Offizielle PDF: https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Begutachtungsgrundlagen/BRi_Pflege_21_08_2024_BF.pdf
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Amtliche PDF öffnen ↗Der Leitfaden erklärt, wie Krankenkassen und der damalige Medizinische Dienst (MDK) Anträge auf einen **langfristigen Heilmittelbedarf** medizinisch bewerten sollen. Heilmittel sind zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.
Es geht vor allem um Menschen, deren Diagnose **nicht** in der Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt ist. Dann kann trotzdem ein langfristiger Bedarf anerkannt werden, wenn die tatsächlichen Beeinträchtigungen ähnlich schwer und dauerhaft sind wie bei einer aufgeführten Diagnose.
Bei bestimmten Diagnosen aus der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie wird grundsätzlich von einem langfristigen Heilmittelbedarf ausgegangen. Dann gibt es laut Leitfaden **kein Antrags- und Genehmigungsverfahren**.
Ist die Diagnose nicht in dieser Liste, kann die versicherte Person bei ihrer Krankenkasse einen Antrag stellen. Beizufügen sind:
Die Original-Verordnung bleibt bei der versicherten Person.
Die Krankenkasse entscheidet. Wenn zusätzliche medizinische Einschätzung nötig ist, soll sie den Medizinischen Dienst einbeziehen.
Bei der Prüfung geht es nicht nur um den Namen der Krankheit. Entscheidend sind insbesondere:
1. **Welche konkreten Schädigungen bestehen?**
Zum Beispiel Einschränkungen der Bewegung, des Sprechens oder der alltäglichen Aktivitäten.
2. **Wie schwer und dauerhaft sind diese Schädigungen?**
Sie müssen mit den Schädigungen bei passenden Diagnosen aus Anlage 2 vergleichbar sein.
3. **Ist die Therapie medizinisch nachvollziehbar?**
Therapiebedarf und Therapieziel müssen erkennbar sein.
4. **Ist die Person therapiefähig?**
Sie muss die körperliche und psychische Belastung der Therapie bewältigen können.
5. **Gibt es eine positive Therapieprognose bezogen auf das Therapieziel?**
6. **Ist Heilmitteltherapie für mindestens ein Jahr medizinisch notwendig?**
Mehrere einzelne Erkrankungen oder Beeinträchtigungen können zusammen betrachtet werden. Sie können also in ihrer Gesamtheit einen langfristigen Bedarf begründen, auch wenn jede einzelne Einschränkung für sich allein nicht ausreichen würde.
Wichtig ist der Leitfaden für gesetzlich Versicherte,
Er betrifft unter anderem Verordnungen aus diesen Bereichen:
Der Leitfaden nennt auch Diagnosegruppen, für die in Anlage 2 **keine** Krankheitsbilder gelistet sind, zum Beispiel die Gruppen ST2 bis ST4 sowie SO5, PS3 und PS4. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass ein Antrag ausgeschlossen ist: Auch dann soll geprüft werden, ob die Gesamtheit der Schädigungen einen vergleichbaren langfristigen Heilmittelbedarf ergibt.
Wenn Ihre Diagnose bereits in Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie steht und zur verordneten Diagnosegruppe passt, ist nach diesem Leitfaden kein Antrag nötig.
Wenn Ihre Diagnose dort nicht steht, können Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Für die Entscheidung ist besonders wichtig, dass die Verordnung und die medizinische Begründung erkennen lassen:
Eine Genehmigung darf laut der wiedergegebenen Regelung nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sich innerhalb derselben Diagnosegruppe das Heilmittel oder die Behandlungsfrequenz während des Genehmigungszeitraums ändern könnte.
Der Leitfaden nennt zudem: Die Krankenkasse soll über einen Antrag innerhalb von vier Wochen entscheiden. Werden von der versicherten Person zusätzliche Informationen benötigt, ist der Lauf dieser Frist bis zum Eingang der Informationen unterbrochen.
Eine Genehmigung kann unbefristet erfolgen. Wird sie befristet, darf die Befristung laut Leitfaden nicht unter einem Jahr liegen; sie kann mehrere Jahre umfassen.
Auch wenn eine langfristige Genehmigung nicht empfohlen wird, bleiben nach dem Leitfaden die Regelungen der Heilmittel-Richtlinie grundsätzlich bestehen. Weitere Verordnungen können danach auch über die orientierende Behandlungsmenge hinaus möglich sein.
Der Leitfaden beschreibt eine Begutachtung vor allem als Prüfung medizinischer Unterlagen. Dabei können weitere Unterlagen angefordert werden, wenn Therapiebedarf oder Therapieziel nicht ausreichend erkennbar sind.
Praktisch ist daher vor allem:
Ob im Einzelfall eine persönliche Untersuchung stattfindet, kann ich anhand dieses Leitfadens nicht sicher bestätigen. Er erwähnt Begutachtungen nach Aktenlage und auch Begutachtungen mit persönlicher Befunderhebung.
Dieser Text erklärt einen **ergänzenden Begutachtungsleitfaden**. Er ist **kein Gesetz und kein Gerichtsurteil**. Der Leitfaden soll medizinischen Gutachterinnen und Gutachtern sowie Krankenkassen als fachliche Orientierung dienen. Die Entscheidung über einen Antrag trifft laut Leitfaden die Krankenkasse; der Medizinische Dienst kann medizinisch beraten oder begutachten.
**Quelle:** Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS), *„Ergänzender Begutachtungsleitfaden – Sozialmedizinische Hinweise zur Begutachtung von Fragen zu Genehmigungen eines langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Heilmittel-Richtlinie“*, Stand 16.03.2021, insbesondere S. 3, 5–7, 14–15, 20–21 und 27–36.
Offizielle PDF: https://md-bund.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Begutachtungsgrundlagen_GKV/eBGL_Heilmittel_210416.pdf
Die übermittelten Metadaten nennen als Veröffentlichungs- und Inkrafttretensdatum „nicht sicher erkannt“. Aus dem PDF selbst ergibt sich der Stand **16.03.2021** und die Beschlussfassung am selben Tag. Ob der Leitfaden heute noch in dieser Fassung gilt oder ob sich Rechtslage bzw. Heilmittel-Richtlinie geändert haben, **kann ich das nicht bestätigen**.
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