Ergänzende Fundstelle Harald Thomé
Behörden-Regel eingeordnet

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Hier siehst du zuerst den sicheren Rechtsbezug. Danach folgen die verständliche Erklärung und passende Praxis-Themen.

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Erkannte Rechtsbezüge: § 14, 15 SGB I | § 15 Abs. 2 SGB I

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Hinweis: Diese Datenbank wird nach bestem Wissen und Gewissen von mir gepflegt, Richtlinien, die älter als zwei Jahre sind, werden in der Regel nicht mehr aktuell sein, daher ist es notwendig, um Rechtssicherheit zu bekommen, im Zweifelsfall bei den jeweiligen SGB II-/SGB XII-Leistungsträgern nachzufragen oder einfach mal eine google-Recherche durchzuführen. In den meisten Fällen werden Sie so die aktuellen KdU ermitteln können. Auskunftspflicht der jeweiligen BehördenAuch sind die jeweiligen Ämter nach § 14, 15 SGB I Auskunfts- und Beratungspflichtig und haben im Zweifel Ihnen die jeweiligen Mietoberwerte zu benennen. Stellen sie daher ruhig einen Auskunftsantrag und beschweren Sie sich, wenn dieser nicht beantwortet wird. Denn nach § 15 Abs. 2 SGB I sind die Leistungsträger zur Auskunft verpflichtet: "Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können ..." Anspruch auf Weitergabe der jeweiligen vollständigen Dienstanweisungen Sie können aber auch einen Auskunftsantrag auf Weitergabe der jeweiligen Dienstanweisungen stellen. Wenn es sich um eine bundesweite Behörde handelt, so zB. die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung, gilt hier für den Auskunftsanspruch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), wenn es sich um kommunale Jobcenter oder Sozialämter handelt, gilt, das das jeweilige Landesinformationsfreiheitsgesetz. Nach diesen haben Bürger*innen einen Anspruch auf in der Behörde vorhandene Informationen, dazu zählen selbstverständlich auch Dienstanweisungen. Dazu ein Überblick bei frag-den-staat.deOder hier ein FAQ: Fragen und Antworten zum Antrag nach dem IFG Sie können aber auch den Antrag über das Portal: fragdenstaat.de selber stellen.

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