SGB II 16§ 16 Leistungen zur Eingliederung
Weiterbildung und Bildungsgutschein
Wie berufliche Weiterbildung gefördert werden kann und was vor Kursbeginn geklärt sein muss.
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SGB III 81§ 81 Grundsatz
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.
Öffnet in neuem Tab InsolvenzgeldFachliche Weisungen § 165 SGB IIIpdf | 1.06 MB | nicht barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 165
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Erkannter Rechtsbezug: § 162
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Öffnet in neuem Tab Ruhen bei ArbeitskämpfenFachliche Weisungen Arbeitslosengeld § 160 SGB IIIpdf | 197.51 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 160
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Erkannter Rechtsbezug: § 16k SGB II
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Erkannter Rechtsbezug: § 16j
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Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen § 16i SGB IITeilhabe am Arbeitsmarkt (TaAM)pdf | 442.62 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 16i
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Öffnet in neuem Tab Förderung von ZuwendungenArbeitshilfe zur Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO bei Leistungen nach §§ 16f und 16h SGB IIpdf | 887.68 KB | nicht barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: §§ 23 | §§ 16f
Öffnet in neuem Tab Förderung von ZuwendungenArbeitshilfe zur Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO bei Leistungen nach §§ 16f und 16h SGB IIpdf | 887.68 KB | nicht barrierefrei
Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisung zur Freien Förderung nach § 16f SGB II und Arbeitshilfe zur Projektförderung im Rahmen von §§ 16f und 16h SGB IIWeisung 202105003 vom 13.05.2021pdf | 150.31 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 16f SGB II
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Öffnet in neuem Tab Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (FseJ)Verfahrensregelungen zu § 16h SGB IIpdf | 392.09 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 16h
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Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
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§16§ 16 Leistungen zur Eingliederung
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16§ 16 Leistungen zur Eingliederung
§ 16 Leistungen zur Eingliederung (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen: 1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,2.Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,3.Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5,4.(weggefallen)5.Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36 und 76 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
§81§ 81 Grundsatz
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81§ 81 Grundsatz
§ 81 Grundsatz (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1.die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,2.die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und3.die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.(2) Der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können,2.für den angestrebten Beruf geeignet sind,3.voraussichtlich erfolgreich an der Maßnahme teilnehmen werden und4.mit dem angestrebten Beruf ihre Beschäftigungschancen verbessern.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, werden nur gefördert, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege pflegebedürftiger Personen mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend.(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn 1.sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und2.zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1.die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind und2.der Erwerb der Grundkompetenzen die Grundlage schafft für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn 1.der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder2.die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung das Einverständnis zu der Qualifizierung nach § 82 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erklärt haben.