SGB XI 14§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
Was ist ein Pflegegrad?
Hier erfährst du ohne Amtsdeutsch, was ein Pflegegrad bedeutet und wie die Einstufung grundsätzlich funktioniert.
# Was ist ein Pflegegrad?
Hier erfährst du ohne Amtsdeutsch, was ein Pflegegrad bedeutet und wie die Einstufung grundsätzlich funktioniert.
Kurz erklärt
Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person wegen gesundheitlicher Probleme im Alltag in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten beeinträchtigt ist.
Pflegebedürftig ist eine Person, wenn sie deshalb Hilfe durch andere braucht. Die Beeinträchtigungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Außerdem müssen sie mindestens die Schwere erreichen, die für einen Pflegegrad notwendig ist.
Es gibt fünf Pflegegrade. Je höher der Pflegegrad, desto stärker sind die Beeinträchtigungen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sein können Personen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen. Dazu gehören auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die eine Person nicht selbstständig bewältigen kann.
Bei Kindern wird nicht einfach danach geschaut, was das Kind allein kann. Es wird verglichen, welche Fähigkeiten ein Kind in diesem Alter normalerweise hat.
Für Kinder bis 18 Monate gelten besondere Regeln bei der Zuordnung zu den Pflegegraden: Sie können ab 12,5 Gesamtpunkten mindestens Pflegegrad 2 erhalten. Diese Regel weicht von der normalen Einstufung ab.
Was bedeutet das praktisch?
Für die Einstufung wird geprüft, wie selbstständig eine Person in sechs Bereichen ist:
1. **Mobilität**
Zum Beispiel: Kann die Person sich im Bett bewegen, sitzen, aufstehen, in der Wohnung gehen oder Treppen steigen?
2. **Denken, Orientierung und Kommunikation**
Zum Beispiel: Erkennt die Person vertraute Menschen? Weiß sie, wo und wann sie ist? Kann sie Gefahren erkennen, Entscheidungen treffen oder Bedürfnisse mitteilen?
3. **Verhalten und psychische Belastungen**
Zum Beispiel: Gibt es nächtliche Unruhe, Ängste, aggressives Verhalten, Abwehr von Hilfe oder Antriebslosigkeit?
4. **Selbstversorgung**
Zum Beispiel: Kann die Person sich waschen, anziehen, essen, trinken und die Toilette benutzen?
5. **Umgang mit Krankheit und Behandlung**
Zum Beispiel: Kann die Person mit Medikamenten, Injektionen, Wundversorgung, Arztbesuchen oder einer vorgeschriebenen Diät umgehen?
6. **Alltag und soziale Kontakte**
Zum Beispiel: Kann die Person ihren Tag gestalten, schlafen und ruhen, sich beschäftigen und Kontakte zu anderen Menschen halten?
Auch Probleme bei der Haushaltsführung können berücksichtigt werden. Sie werden den genannten sechs Bereichen zugeordnet.
Was musst du tun?
Der Pflegegrad wird durch eine Begutachtung ermittelt. Dabei werden die sechs Bereiche geprüft und mit Punkten bewertet.
Die Punkte aus den Bereichen zählen nicht alle gleich stark:
- Mobilität: **10 Prozent**
- Denken, Orientierung und Kommunikation sowie Verhalten und psychische Belastungen zusammen: **15 Prozent**
- Selbstversorgung: **40 Prozent**
- Umgang mit Krankheit und Behandlung: **20 Prozent**
- Alltag und soziale Kontakte: **15 Prozent**
Bei den Bereichen „Denken, Orientierung und Kommunikation“ sowie „Verhalten und psychische Belastungen“ wird nicht beides zusammengerechnet. Für die Bewertung zählt nur der höhere der beiden gewichteten Werte.
Am Ende werden die gewichteten Punkte addiert. Daraus ergibt sich der Pflegegrad.
Was ist wichtig?
Die Pflegegrade richten sich nach der Gesamtpunktzahl:
| Gesamtpunkte | Pflegegrad | Bedeutung |
|---|---:|---|
| ab 12,5 bis unter 27 | 1 | geringe Beeinträchtigungen |
| ab 27 bis unter 47,5 | 2 | erhebliche Beeinträchtigungen |
| ab 47,5 bis unter 70 | 3 | schwere Beeinträchtigungen |
| ab 70 bis unter 90 | 4 | schwerste Beeinträchtigungen |
| ab 90 bis 100 | 5 | schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
In besonderen Fällen kann auch Pflegegrad 5 möglich sein, obwohl weniger als 90 Gesamtpunkte erreicht werden. Voraussetzung ist ein spezifischer, außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Die genauen fachlichen Voraussetzungen stehen nach dem vorliegenden Quelltext in Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Ich kann diese Voraussetzungen mit den bereitgestellten Quellen nicht näher bestätigen.
Bei der Begutachtung können auch Hilfebedarfe berücksichtigt werden, für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind. Das gilt insbesondere, wenn behandlungspflegerische Maßnahmen dauerhaft eng mit einer pflegerischen Maßnahme verbunden sind.
Rechtsgrundlage
- § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
SGB XI 15§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.
fragdenstaat.de
Erkannter Rechtsbezug: § 14, 15 SGB I | § 15 Abs. 2 SGB I
Hinweis: Diese Datenbank wird nach bestem Wissen und Gewissen von mir gepflegt, Richtlinien, die älter als zwei Jahre sind, werden in der Regel nicht mehr aktuell sein, daher ist es notwendig, um Rechtssicherheit zu bekommen, im Zweifelsfall bei den jeweiligen SGB II-/SGB XII-Leistungsträgern nachzufragen oder einfach mal eine google-Recherche durchzuführen. In den meisten Fällen werden Sie so die aktuellen KdU ermitteln können. Auskunftspflicht der jeweiligen BehördenAuch sind die jeweiligen Ämter nach § 14, 15 SGB I Auskunfts- und Beratungspflichtig und haben im Zweifel Ihnen die jeweiligen Mietoberwerte zu ben
Fragen und Antworten zum Antrag nach dem IFG
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frag-den-staat.de
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Landesinformationsfreiheitsgesetz.
Erkannter Rechtsbezug: § 14, 15 SGB I | § 15 Abs. 2 SGB I
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Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG
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Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
Weitere MD-Richtlinien zum Thema
Diese offiziellen Grundlagen können erklären, wie der Medizinische Dienst bei Begutachtungen und Prüfungen vorgeht. Sie werden getrennt von Gesetzen und Gerichtsurteilen dargestellt.
Download PDF (492 KB): "Verfahrenshandbuch 2026
Download PDF (352 KB): "Richtlinien zur Qualitätssicherung der Begutachtung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung
Download PDF (285 KB): "Richtlinien zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren (Dienstleistungs-Richtlinien – Die-RL)
Download PDF (151 KB): "Übersicht über zentrale Änderungen in den Begutachtungs-Richtlinien
Richtlinien und Begutachtungsgrundlagen sind nicht dasselbe wie ein Gesetz. Für die rechtliche Einordnung zeigt das Portal die jeweilige Quellenart ausdrücklich an.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§14§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
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14§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien: 1.Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;2.kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;4.Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: a)in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,b)in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,c)in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowied)in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.
§15§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
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15§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument (1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet: 1.Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,2.Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,3.Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,4.Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und5.Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet: 1.Mobilität mit 10 Prozent,2.kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,3.Selbstversorgung mit 40 Prozent,4.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,5.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: 1.ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,2.ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,3.ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,4.ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,5.ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft: 1.ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,2.ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,3.ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,4.ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.(8) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2026 unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und des Medizinischen Dienstes Bund einen Bericht vor. Der Bericht ist auf unabhängiger wissenschaftlicher Grundlage zu erstellen und hat Folgendes zu umfassen: 1.die Darstellung der Erfahrungen der Pflegekassen und der Medizinischen Dienste mit dem Begutachtungsinstrument nach den Absätzen 1 bis 7, einschließlich der Beurteilung der Wirkung der zur Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit zu verwendenden Bewertungssystematik, sowie Vorschläge zur möglichen Weiterentwicklung des Begutachtungsinstruments,2.eine auf wissenschaftlicher Grundlage durchzuführende Untersuchung der Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen seit 2017 unter Berücksichtigung insbesondere von a)medizinisch-pflegerischen Aspekten,b)demographischen Faktoren undc)sozioökonomischen Einflüssen.Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann für die Erstellung des Berichts Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen.