SGB II 7§ 7 Leistungsberechtigte
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Die wichtigsten Voraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verständlich erklärt.
Kurz erklärt
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II können Menschen erhalten, wenn sie
1. mindestens 15 Jahre alt sind,
2. die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
3. erwerbsfähig sind,
4. hilfebedürftig sind und
5. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Die genaue Altersgrenze nach § 7a SGB II steht nicht in den vorgegebenen Quelltexten. Ich kann das nicht bestätigen.
Wer ist betroffen?
Betroffen können vor allem Menschen sein, die arbeiten könnten, ihren Lebensunterhalt aber nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen bezahlen können.
**Erwerbsfähig** bedeutet: Die Person kann wegen Krankheit oder Behinderung voraussichtlich mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten.
Für Ausländerinnen und Ausländer gilt zusätzlich: Sie müssen arbeiten dürfen oder arbeiten dürfen können. Es reicht aus, wenn eine Beschäftigung rechtlich grundsätzlich möglich ist, auch wenn dafür noch eine Zustimmung erforderlich sein kann.
Auch Personen, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer **Bedarfsgemeinschaft** leben, können Leistungen erhalten.
Zur Bedarfsgemeinschaft können insbesondere gehören:
- die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person,
- nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner,
- Partnerinnen oder Partner, die dauerhaft zusammenleben und Verantwortung füreinander tragen,
- Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren, das im Haushalt lebt,
- unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im Haushalt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus Einkommen oder Vermögen sichern können.
Bei Partnern wird angenommen, dass sie Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen, wenn sie zum Beispiel länger als ein Jahr zusammenleben, ein gemeinsames Kind haben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder über Einkommen oder Vermögen der anderen Person verfügen dürfen.
Was bedeutet das praktisch?
**Hilfebedürftig** ist, wer den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann. Außerdem darf die notwendige Hilfe nicht von anderen Stellen oder Personen kommen, etwa von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern.
Wer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, muss beachten: Einkommen und Vermögen anderer Personen in der Bedarfsgemeinschaft können mitberücksichtigt werden. Das betrifft insbesondere Partner. Bei unverheirateten Kindern, die mit Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, kann auch das Einkommen und Vermögen der Eltern und gegebenenfalls deren Partner berücksichtigt werden.
Eine Person kann auch hilfebedürftig sein, wenn sie vorhandenes Vermögen nicht sofort verbrauchen oder verwerten kann oder wenn dies eine besondere Härte wäre.
Leben hilfebedürftige Personen mit Verwandten oder Verschwägerten in einem Haushalt, wird vermutet, dass diese Unterstützung leisten, soweit dies aufgrund ihres Einkommens und Vermögens erwartet werden kann.
Was musst du tun?
Ob die Voraussetzungen im einzelnen Fall erfüllt sind, hängt unter anderem von Alter, Erwerbsfähigkeit, Aufenthalt, Einkommen, Vermögen und der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ab.
Wie ein Antrag gestellt wird, welche Unterlagen erforderlich sind oder welche Stelle zuständig ist, ergibt sich nicht aus den vorgegebenen Quelltexten. Ich kann das nicht bestätigen.
Was ist wichtig?
Es gibt wichtige Ausschlüsse und Sonderregeln:
- Bestimmte Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Familienangehörigen sind in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ausgeschlossen. Das gilt insbesondere, wenn sie weder Arbeitnehmer, Selbständige noch nach § 2 Absatz 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind. Für Personen mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt dieser Ausschluss nicht.
- Auch Personen ohne Aufenthaltsrecht oder mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche, zur Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz oder aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a Aufenthaltsgesetz sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme kann gelten, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts mit bestehender Ausreisepflicht zählen nicht mit. Die Ausnahme gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU festgestellt wurde.
- Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten keine Leistungen nach § 7 Absatz 1 SGB II.
- Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, erhält grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II. Eine Ausnahme besteht bei einem voraussichtlichen Krankenhausaufenthalt von weniger als sechs Monaten. Außerdem kann ein Anspruch bestehen, wenn die Person in der Einrichtung unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeitet.
- Wer Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche öffentlich-rechtliche Leistungen bezieht, erhält grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II.
- Personen mit zuerkannten Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
- Für viele Auszubildende, deren Ausbildung grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig ist, besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Quelltext nennt dazu jedoch mehrere Ausnahmen, etwa für bestimmte Auszubildende ohne BAföG-Anspruch oder in besonderen Schulformen.
Personen in einer Bedarfsgemeinschaft können außerdem Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, soweit die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 SGB II erfüllt sind. Welche konkreten Leistungen das sind, ergibt sich nicht aus den vorgegebenen Quelltexten. Ich kann das nicht bestätigen.
Rechtsgrundlage
- § 7 SGB II – Leistungsberechtigte
- § 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit
- § 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
SGB II 8§ 8 Erwerbsfähigkeit
SGB II 9§ 9 Hilfebedürftigkeit
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
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Öffnet in neuem Tab Förderung der beruflichen Weiterbildung - gültig ab 01.01.2026Fachliche Weisungen Arbeitslose und Beschäftigte §§ 81 – 87a, 111a, 131a SGB III | Zulassung von Trägern und Maßnahmen §§ 177 Abs. 5, 180, 183 SGB IIIpdf | 745.27 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: §§ 81 | §§ 177
Öffnet in neuem Tab Förderung der beruflichen Weiterbildung - gültig ab 01.01.2026Fachliche Weisungen Arbeitslose und Beschäftigte §§ 81 – 87a, 111a, 131a SGB III | Zulassung von Trägern und Maßnahmen §§ 177 Abs. 5, 180, 183 SGB IIIpdf | 745.27 KB | barrierefrei
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Erkannter Rechtsbezug: § 76
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Öffnet in neuem Tab Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte MenschenFachliche Weisungen Reha/ SB § 73 SGB IIIpdf | 181.90 KB | barrierefrei
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Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§7§ 7 Leistungsberechtigte
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7§ 7 Leistungsberechtigte
§ 7 Leistungsberechtigte (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).Ausgenommen sind 1.Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,2.Ausländerinnen und Ausländer, a)die kein Aufenthaltsrecht haben oderb)deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt,und ihre Familienangehörigen,3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1.die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,3.als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a)die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,b)die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,c)eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1.länger als ein Jahr zusammenleben,2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, 1.wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder2.wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.(4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, 1.die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,2.deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz a)erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oderb)beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder3.die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
§8§ 8 Erwerbsfähigkeit
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8§ 8 Erwerbsfähigkeit
§ 8 Erwerbsfähigkeit (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
§9§ 9 Hilfebedürftigkeit
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9§ 9 Hilfebedürftigkeit
§ 9 Hilfebedürftigkeit (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.