Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?

Die wichtigsten Voraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verständlich erklärt.

EINFACH ERKLÄRT
ohne Amtsdeutsch
🧩
DIREKT ZUGEORDNET

Was gehört zu welchem Paragraphen?

Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.

§

SGB II 7§ 7 Leistungsberechtigte

🏢
Wissensdatenbank zu § 7 SGB IILeistungsberechtigteBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
🏢
Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen zu § 7 SGB IILeistungsberechtigtepdf | 1.35 MB | barrierefreiBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
🏢
FW temporäre BedarfsgemeinschaftHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
🏢
LeistungsberechtigteHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
§

SGB II 8§ 8 Erwerbsfähigkeit

🏢
Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen zu § 8 SGB IIErwerbsfähigkeit (Stand: 01.01.2023)pdf | 224.76 KB | barrierefreiBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
🏢
Wissensdatenbank zu § 8 SGB IIErwerbsfähigkeitBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
🏢
ErwerbsfähigkeitHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
§

SGB II 9§ 9 Hilfebedürftigkeit

🏢
Wissensdatenbank zu § 9 SGB IIHilfebedürftigkeitBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
🏢
Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen zu § 9 SGB IIHilfebedürftigkeitpdf | 471.74 KB | barrierefreiBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
🏢
HilfebedürftigkeitHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
🏢
HilfebedürftigkeitHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
🧭
VERWALTUNGSPRAXIS

Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen

Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Anhang 3Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld § 9a SGB IIIpdf | 160.31 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 9a

Öffnet in neuem Tab Anhang 3Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld § 9a SGB IIIpdf | 160.31 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Kurzarbeitergeld (Kug)Fachliche Weisungen §§ 95-100 und 103-109 SGB IIIpdf | 870.24 KB | nicht barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: §§ 95

Öffnet in neuem Tab Kurzarbeitergeld (Kug)Fachliche Weisungen §§ 95-100 und 103-109 SGB IIIpdf | 870.24 KB | nicht barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Gründungszuschuss (GZ)Fachliche Weisungen §§ 93, 94 SGB IIIpdf | 338.44 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: §§ 93

Öffnet in neuem Tab Gründungszuschuss (GZ)Fachliche Weisungen §§ 93, 94 SGB IIIpdf | 338.44 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Eingliederungszuschuss (EGZ)Fachliche Weisungen §§ 88 - 92 SGB IIIpdf | 604.53 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: §§ 88

Öffnet in neuem Tab Eingliederungszuschuss (EGZ)Fachliche Weisungen §§ 88 - 92 SGB IIIpdf | 604.53 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Qualifizierungsgeld (QG) - gültig ab 20.02.2025Fachliche Weisungen §§ 82a bis 82c SGB IIIpdf | 368.48 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: §§ 82a

Öffnet in neuem Tab Qualifizierungsgeld (QG) - gültig ab 20.02.2025Fachliche Weisungen §§ 82a bis 82c SGB IIIpdf | 368.48 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Sammelantragsverfahren - gültig ab 01.01.2026Weisungen und Verfahrenshinweise zu § 82 Absatz 5 SGB IIIpdf | 221.92 KB | nicht barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 82

Öffnet in neuem Tab Sammelantragsverfahren - gültig ab 01.01.2026Weisungen und Verfahrenshinweise zu § 82 Absatz 5 SGB IIIpdf | 221.92 KB | nicht barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Förderung der beruflichen Weiterbildung - gültig ab 01.01.2026Fachliche Weisungen Arbeitslose und Beschäftigte §§ 81 – 87a, 111a, 131a SGB III | Zulassung von Trägern und Maßnahmen §§ 177 Abs. 5, 180, 183 SGB IIIpdf | 745.27 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: §§ 81 | §§ 177

Öffnet in neuem Tab Förderung der beruflichen Weiterbildung - gültig ab 01.01.2026Fachliche Weisungen Arbeitslose und Beschäftigte §§ 81 – 87a, 111a, 131a SGB III | Zulassung von Trägern und Maßnahmen §§ 177 Abs. 5, 180, 183 SGB IIIpdf | 745.27 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE)Fachliche Weisungen § 76 SGB IIIpdf | 433.02 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 76

Öffnet in neuem Tab Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE)Fachliche Weisungen § 76 SGB IIIpdf | 433.02 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte MenschenFachliche Weisungen Reha/ SB § 73 SGB IIIpdf | 181.90 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 73

Öffnet in neuem Tab Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte MenschenFachliche Weisungen Reha/ SB § 73 SGB IIIpdf | 181.90 KB | barrierefrei

Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.

⚖️
TRANSPARENT

Rechtsgrundlagen ansehen

Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.

§

7§ 7 Leistungsberechtigte

Quelltext anzeigen
Offizielle Quelle öffnen ↗
§ 7 Leistungsberechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).Ausgenommen sind 1.Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,2.Ausländerinnen und Ausländer, a)die kein Aufenthaltsrecht haben oderb)deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt,und ihre Familienangehörigen,3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1.die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,3.als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a)die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,b)die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,c)eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1.länger als ein Jahr zusammenleben,2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, 1.wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder2.wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.(4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, 1.die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,2.deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz a)erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oderb)beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder3.die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
§

8§ 8 Erwerbsfähigkeit

Quelltext anzeigen
Offizielle Quelle öffnen ↗
§ 8 Erwerbsfähigkeit
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
§

9§ 9 Hilfebedürftigkeit

Quelltext anzeigen
Offizielle Quelle öffnen ↗
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.