Zu welchen Paragraphen gehört diese Weisung?
Direkte Zuordnungen entstehen nur aus ausdrücklich erkannten Rechtsverweisen.
Was bedeutet das für dich?
Kurz erklärt
Diese Fachliche Weisung erklärt, wie die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei einer **vorläufigen Entscheidung über Geldleistungen** nach § 328 SGB III vorgehen soll.
Eine vorläufige Entscheidung bedeutet: Es wird zunächst entschieden und gegebenenfalls gezahlt, obwohl noch nicht alle Punkte endgültig geklärt sind. Im Bescheid müssen der **Grund** und der **Umfang** der Vorläufigkeit stehen.
Die Weisung ist eine **Verwaltungsvorgabe** der Bundesagentur für Arbeit. Sie ist **kein Gesetz**. Für die BA ist sie eine Arbeitsanleitung; sie kann aber durch höherrangiges Recht begrenzt sein.
Die Weisung gilt seit **12.11.2021** fortlaufend. Ihr Stand ist **11/2021**. Sie wurde am **12.11.2021** aktualisiert. Ein Veröffentlichungsdatum ist in der Quelle nicht genannt.
Wozu gibt es diese Weisung?
Die Weisung soll der BA eine einheitliche Vorgehensweise geben, wenn eine endgültige Entscheidung über eine Geldleistung noch nicht möglich ist.
Sie behandelt insbesondere diese Situationen:
- Ein wichtiges Gerichtsverfahren kann die Rechtslage beeinflussen.
- Für die Prüfung eines Anspruchs werden voraussichtlich noch längere Zeit Unterlagen oder Feststellungen benötigt.
- Beim Ausbildungsgeld fehlen bestimmte Unterlagen, etwa ein Einkommensteuerbescheid oder ein Eintragungsnachweis zum Berufsausbildungsvertrag.
- Die Spätaussiedlereigenschaft ist zunächst nur durch einen Registrierschein nachgewiesen.
Für wen ist sie praktisch wichtig?
Praktisch wichtig kann die Weisung für Personen sein, die bei der BA eine Geldleistung beantragt haben und bei denen noch nicht alles endgültig geklärt werden kann.
Die Weisung nennt besonders:
- Personen mit Antrag auf **Ausbildungsgeld**,
- Auszubildende, bei denen der Eintragungsvermerk oder die Eintragungsbestätigung zum Berufsausbildungsvertrag noch fehlt,
- Personen, bei denen die Einkommensprüfung für Ausbildungsgeld noch nicht abgeschlossen werden kann,
- Personen, deren Spätaussiedlereigenschaft zunächst nur mit einem Registrierschein nachgewiesen ist.
Ob eine bestimmte Leistung im Einzelfall zusteht, lässt sich aus dieser Weisung allein nicht entscheiden.
Was sagt die Verwaltung dazu?
Die BA unterscheidet zwischen zwei Gruppen:
1. **Gerichtliche Verfahren:**
Wenn beim Bundesverfassungsgericht, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder beim Bundessozialgericht ein im Gesetz genannter Fall anhängig ist, soll dies nach der Weisung durch die BA-Zentrale bekannt gegeben werden.
2. **Lange Anspruchsprüfung:**
Eine vorläufige Entscheidung kommt nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in Betracht, wenn:
- die endgültige Prüfung voraussichtlich längere Zeit dauert,
- der Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht und
- die antragstellende Person die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Für Ausbildungsgeld sagt die BA: Diese Voraussetzungen liegen „allenfalls nur ausnahmsweise“ vor. Wenn kein Einkommen angerechnet werden muss, sei in der Regel eine endgültige Bewilligung möglich. Ist eine Einkommensprüfung nötig, könne grundsätzlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob ein Anspruch besteht.
Die Weisung nennt aber besondere Fälle, in denen vorläufig entschieden werden soll:
- **Fehlender Einkommensteuerbescheid:** Wenn die Finanzbehörde noch nicht über die Steuerfestsetzung entschieden hat und die Einkommensverhältnisse plausibel sowie glaubhaft dargestellt sind. In der Regel soll dabei der letzte Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt werden.
- **Fehlender Eintragungsvermerk oder fehlende Eintragungsbestätigung:** Wenn der Ausbildende bestätigt, dass der Berufsausbildungsvertrag schriftlich niedergelegt und von den erforderlichen Personen unterschrieben wurde, oder wenn ein solcher Vertrag vorgelegt wird.
- **Nur vorläufig nachgewiesene Spätaussiedlereigenschaft:** Bei einem Registrierschein erfolgt die Bewilligung nach der Weisung vorläufig.
Die Aktualisierung vom **12.11.2021** stellte klar: Die Eintragungsbestätigung kann auch **außerhalb** des Berufsausbildungsvertrags erfolgen.
Was bedeutet das praktisch?
Eine vorläufige Bewilligung ist noch keine endgültige Entscheidung über die Leistung.
Später muss eine abschließende Entscheidung getroffen werden. Dann gilt:
- Vorläufig gezahlte Leistungen werden auf die endgültig zustehende Leistung angerechnet.
- Wird später kein Anspruch oder nur ein niedrigerer Anspruch festgestellt, müssen die vorläufig gezahlten Leistungen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III erstattet werden.
Bei einer vorläufigen Bewilligung wegen eines Registrierscheins als Spätaussiedler gilt laut Weisung zusätzlich:
- Wird die Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz abgelehnt, soll die Zahlung sofort eingestellt werden.
- Der Leistungsantrag soll dann endgültig abgelehnt werden.
- Die gezahlten Leistungen sollen erstattet werden.
- Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz hält nach der Weisung weder die Zahlung noch die endgültige Ablehnung auf.
- Vor der Erstattungsentscheidung soll keine Anhörung nach § 24 SGB X stattfinden.
Schritt für Schritt
1. **Leistung beantragen.**
§ 328 SGB III betrifft Geldleistungen. Welche Leistung beantragt werden kann, ergibt sich nicht vollständig aus dieser Weisung.
2. **Prüfen, warum eine endgültige Entscheidung noch nicht möglich ist.**
Die Weisung nennt etwa einen noch fehlenden Einkommensteuerbescheid oder den fehlenden Eintragungsnachweis zum Berufsausbildungsvertrag.
3. **Unterlagen oder Erklärungen einreichen, soweit sie vorhanden sind.**
Bei Ausbildungsgeld nennt die Weisung hierfür konkrete Beispiele, siehe unten.
4. **Bei einer längeren Anspruchsprüfung eine vorläufige Entscheidung beantragen.**
Nach § 328 Abs. 1 Satz 3 SGB III ist in den Fällen des § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III auf Antrag vorläufig zu entscheiden.
5. **Vorläufigen Bescheid genau lesen.**
Der Bescheid muss Grund und Umfang der Vorläufigkeit angeben.
6. **Fehlende Unterlagen nachreichen, sobald sie vorliegen.**
So kann die BA eine abschließende Entscheidung treffen.
7. **Abschließende Entscheidung abwarten und prüfen.**
Daraus kann sich eine Nachzahlung, eine Bestätigung oder eine Erstattungspflicht ergeben.
Was sollte man beim Antrag beachten?
Wenn die endgültige Entscheidung wegen fehlender Unterlagen länger dauern kann, kann ein Antrag auf vorläufige Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III wichtig sein.
Bei Ausbildungsgeld nennt die Weisung diese Punkte:
- Fehlt der Einkommensteuerbescheid noch, sollen die Einkommensverhältnisse plausibel und glaubhaft dargestellt werden.
- Fehlt nur der Eintragungsvermerk oder die Eintragungsbestätigung, kann eine Bestätigung des Ausbildenden über den schriftlichen und unterschriebenen Berufsausbildungsvertrag wichtig sein.
- Alternativ kann ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag vorgelegt werden.
Welche Form ein Antrag haben muss, welche weiteren Unterlagen verlangt werden können oder bis wann Unterlagen einzureichen sind, kann ich aus der Quelle nicht bestätigen.
Welche Nachweise können laut Quelle wichtig sein?
Die Weisung nennt insbesondere:
- den **letzten Einkommensteuerbescheid**, wenn der aktuelle notwendige Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt;
- eine plausible und glaubhafte Darstellung der **Einkommensverhältnisse**;
- eine Bestätigung des Ausbildenden, dass der Berufsausbildungsvertrag schriftlich niedergelegt und von Ausbildendem, Auszubildendem sowie gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern unterschrieben wurde;
- einen schriftlichen **Berufsausbildungsvertrag**;
- einen **Registrierschein** als vorläufigen Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft.
Die Quelle nennt keine vollständige Liste aller möglichen Nachweise.
Was ist Ermessen und was ist Anspruch?
Das Gesetz unterscheidet:
- Bei gerichtlichen Verfahren nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III steht im Gesetz: Es **kann** vorläufig entschieden werden. Das ist eine Ermessensentscheidung. Die BA muss daher nicht automatisch vorläufig zahlen.
- Bei § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III gilt: Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die berechtigte Person dies beantragt, ist vorläufig zu entscheiden. Das Gesetz verwendet hier „ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden“.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Leistung zusteht. Es müssen die Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III erfüllt sein. Außerdem kann die endgültige Entscheidung später anders ausfallen; dann kann eine Erstattung verlangt werden.
Eine vorläufige Entscheidung kann nach § 328 Abs. 2 SGB III nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
Was tun bei Ablehnung?
Für eine allgemeine Ablehnung eines Antrags nennt diese Weisung keinen Rechtsbehelf und keine Frist. Ich kann das nicht bestätigen.
Die Weisung enthält nur eine besondere Aussage zur Ablehnung einer Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz: Ein Rechtsmittel gegen diese Ablehnung hindert nach der Weisung nicht die sofortige Zahlungseinstellung und die endgültige Ablehnung der beantragten Leistungen.
Zugehörige Rechtsgrundlagen
- **§ 328 SGB III** – Vorläufige Entscheidung
- **§ 39 Abs. 2 SGB X** – in der Weisung genannt für die Erledigung des vorläufigen Bewilligungsbescheids im Fall der abgelehnten Bescheinigung nach § 15 BVFG
- **§ 24 SGB X** – in der Weisung genannt zur Anhörung vor einer Erstattungsentscheidung
- **§ 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)** – in der Weisung genannt zur Bescheinigung über die Spätaussiedlereigenschaft
- **Fachliche Weisungen Reha zu § 328 SGB III**, Bundesagentur für Arbeit, Stand 11/2021, gültig ab 12.11.2021, fortlaufende Gültigkeit.
Was wurde aus der Fundstelle erkannt?
Erkannte Rechtsbezüge: § 328
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Öffnet in neuem Tab Vorläufige EntscheidungFachliche Weisungen Reha § 328 SGB IIIpdf | 179.01 KB | barrierefrei