Zu welchen Paragraphen gehört diese Weisung?
Direkte Zuordnungen entstehen nur aus ausdrücklich erkannten Rechtsverweisen.
Was bedeutet das für dich?
Kurz erklärt
Diese Fachliche Weisung der **Bundesagentur für Arbeit (BA)** erklärt ihren Beschäftigten, wie Beiträge zur **privaten Krankenversicherung (KV)** und privaten oder sozialen **Pflegeversicherung (PV)** bei Bezug von Arbeitslosengeld behandelt werden sollen.
Die Weisung ist eine **Verwaltungsvorgabe**. Sie ist **kein Gesetz**. Für den rechtlichen Anspruch ist vor allem § 174 SGB III maßgeblich.
Nach dem Gesetz können Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen einen **Anspruch auf Übernahme** ihrer Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung haben. Die Übernahme ist jedoch begrenzt: Die BA zahlt höchstens den Betrag, den sie ohne Befreiung in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung tragen müsste.
Die Fachliche Weisung gilt ab **1. April 2026** und fortlaufend. Ihr Aktualisierungsstand ist **April 2026**. Ein Veröffentlichungsdatum ist in der Quelle nicht genannt.
Wozu gibt es diese Weisung?
Die Weisung soll ein einheitliches Vorgehen innerhalb der BA sicherstellen. Sie regelt insbesondere:
- welche privaten Versicherungsbeiträge übernommen werden sollen,
- welche Unterlagen die BA für die Bearbeitung verlangt,
- an wen die Beiträge gezahlt werden,
- wann Beiträge zurückgefordert werden sollen,
- wie Fälle mit einer Solidargemeinschaft behandelt werden,
- wie die BA mit einer Gleichwohlgewährung umgehen soll.
Eine **Gleichwohlgewährung** wird in der Weisung erwähnt. Was sie genau bedeutet und welche vollständigen Voraussetzungen dafür gelten, kann ich anhand dieser Quelle nicht bestätigen.
Für wen ist sie praktisch wichtig?
Praktisch wichtig ist die Weisung für Personen, die Arbeitslosengeld beziehen und vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig waren, insbesondere wenn sie:
- bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind,
- von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sind,
- Mitglied einer in § 176 Absatz 1 SGB V genannten Solidargemeinschaft sind.
Für Mitglieder einer Solidargemeinschaft enthält die Weisung besondere Regeln. Nach § 176 SGB V gilt eine solche Mitgliedschaft nur unter den dort genannten Voraussetzungen als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Dazu gehören nach dem mitgelieferten Gesetzestext unter anderem ein Bestehen der Gemeinschaft am **20. Januar 2021**, eine ununterbrochene Fortführung und bestimmte Nachweise gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit.
Was sagt die Verwaltung dazu?
Die BA weist ihre Beschäftigten unter anderem wie folgt an:
- Bei Befreiung von der Krankenversicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit soll die BA Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen übernehmen. Das kann laut Weisung auch ein ausländisches Unternehmen sein.
- Die Beiträge sollen auch ab dem **zweiten Monat** einer Sperrzeit oder einer Ruhenszeit wegen Urlaubsabgeltung übernommen werden.
- Übernommen werden sollen Beiträge für eine **Krankheitskostenvollversicherung** und eine **Krankentagegeldversicherung**.
- Beiträge für Ehegatten und Kinder sollen bei einer Krankheitskostenvollversicherung übernommen werden, wenn sie bei gesetzlicher Versicherung familienversichert wären.
- Die BA soll grundsätzlich direkt an das Versicherungsunternehmen zahlen. Auf Wunsch sollen die Beiträge an die versicherte Person ausgezahlt werden.
- Bei Teilmonaten sollen Beiträge anteilig berechnet werden.
- Der in § 110a SGB XI geregelte befristete Zuschlag zur privaten Pflegeversicherung wird laut Weisung nicht übernommen. Nach dem mitgelieferten Gesetzestext wurde dieser Zuschlag für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin nicht erhoben.
Die Weisung erläutert zudem interne IT-Verfahren, Bescheidvorlagen und steuerliche Meldungen. Diese internen Abläufe begründen für Versicherte für sich genommen keinen eigenständigen Anspruch.
Was bedeutet das praktisch?
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht nach § 174 Absatz 1 SGB III ein **Anspruch** auf Übernahme der Beiträge, die während des Arbeitslosengeldbezugs an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind.
Wichtig ist die Begrenzung:
- Die BA übernimmt nicht automatisch den gesamten tatsächlich geschuldeten privaten Beitrag.
- Sie übernimmt höchstens den Betrag, den sie ohne Befreiung von der Versicherungspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung tragen müsste.
Die Fachliche Weisung sieht vor, dass die BA die Beiträge normalerweise an die Versicherung zahlt. Dann soll die versicherte Person in diesem Umfang von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen befreit sein.
Bei einer Solidargemeinschaft gelten nach § 174 Absatz 4 SGB III besondere Regeln:
- Für die Krankenversicherung gelten die Regeln zur Beitragsübernahme entsprechend.
- Für die Pflegeversicherung wird während des Leistungsbezugs ein **Zuschuss** zum Beitrag geleistet, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.
- Auch dieser Zuschuss ist der Höhe nach begrenzt.
Schritt für Schritt
1. **Arbeitslosengeld beantragen.**
2. **Angeben, dass unmittelbar vor dem Leistungsbezug keine Krankenversicherungspflicht bestand** und eine private KV/PV oder eine entsprechende Absicherung besteht.
3. **Unterlagen der BA beachten.**
Nach der Weisung werden in solchen Fällen unter anderem diese Vordrucke erstellt:
- „Zusatzblatt Sozialversicherung“ (BA II SV 2),
- Merkblatt zur Übernahme und Erstattung von Beiträgen (BA II SV 1),
- „Bescheinigung Kranken-/Pflegeversicherung“ (BA II SV 16).
4. **Befreiungsbescheid vorlegen**, soweit eine Befreiung von der Versicherungspflicht nachgewiesen werden muss.
5. **Bescheinigung über die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorlegen.**
Nach der Weisung ist dafür die „Bescheinigung Kranken-/Pflegeversicherung“ (BA II SV 16) vorgesehen.
6. **Bewilligungsbescheid prüfen.**
Laut Weisung soll der Bewilligungsbescheid die übernommenen Kosten beziffern.
Was sollte man beim Antrag beachten?
Die Weisung enthält eine wichtige interne Verfahrensregel für fehlende Unterlagen:
- Liegen Befreiungsbescheid und Beitragsbescheinigung bei der Bearbeitung des Arbeitslosengeldantrags noch nicht vor, soll die BA den Fall zunächst nach zwei Wochen erneut vorlegen lassen.
- Bei einem bereits zurückliegenden Leistungsbeginn soll die Wiedervorlage zwei Wochen ab dem Bearbeitungsdatum erfolgen.
- Fehlen die Unterlagen dann weiterhin, soll die BA nach der Weisung eine gesetzliche Versicherung veranlassen und den Antrag auf Übernahme privater Krankenversicherungsbeiträge ablehnen.
- Wird der Befreiungsbescheid später vorgelegt, soll der Versicherungsstatus ab dem im Bescheid genannten Datum geändert werden.
Die BA kann die Beitragsbescheinigung nach der Weisung auch unmittelbar beim Krankenversicherungsunternehmen anfordern.
Ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen eine spätere Vorlage von Unterlagen in jedem Fall zu einer rückwirkenden Übernahme führt, kann ich anhand dieser Quelle nicht bestätigen.
Welche Nachweise können laut Quelle wichtig sein?
Laut Weisung sind insbesondere wichtig:
- ein **Befreiungsbescheid** als Nachweis der Befreiung,
- die **„Bescheinigung Kranken-/Pflegeversicherung“ (BA II SV 16)** als Nachweis der Beiträge.
Bei Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft soll ebenfalls eine entsprechende Beitragsbescheinigung der Solidargemeinschaft vorgelegt werden.
Weitere Nachweise nennt die Quelle nicht. Ich kann nicht bestätigen, ob die BA im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen darf oder muss.
Was ist Ermessen und was ist Anspruch?
Anspruch
§ 174 Absatz 1 SGB III verwendet ausdrücklich das Wort **„Anspruch“**. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht daher ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch bei Mitgliedern bestimmter Solidargemeinschaften verweist § 174 Absatz 4 SGB III für die Krankenversicherung auf diese Anspruchsregelung.
Begrenzter Anspruch
Der Anspruch besteht nur bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze. Die BA übernimmt höchstens die Beiträge, die sie ohne Befreiung in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung tragen müsste.
Zuschuss bei Pflegeversicherung in der Solidargemeinschaft
Für die in § 174 Absatz 4 SGB III genannten Fälle der Pflegeversicherung bei Mitgliedern einer Solidargemeinschaft sieht das Gesetz einen **Zuschuss zum Beitrag** vor. Auch dessen Höhe ist begrenzt.
Die Quelle bezeichnet diese Leistung nicht als Ermessensleistung. Ein Ermessen der BA, trotz erfüllter Voraussetzungen einfach nicht zu zahlen, ergibt sich aus dem mitgelieferten Gesetzestext nicht.
Was tun bei Ablehnung?
Nach der Weisung wird eine Ablehnung der Übernahme privater Beiträge mit einer internen Bescheidvorlage unterstützt.
Bei einer Ablehnung ist es praktisch wichtig, den Bescheid genau zu lesen. Besonders relevant können sein:
- Welcher Versicherungsstatus wurde angenommen?
- Fehlt nach Auffassung der BA ein Befreiungsbescheid?
- Fehlt die Bescheinigung über die Beiträge?
- Wurde die Höhe der übernommenen Beiträge begrenzt?
Welche Rechtsbehelfsfrist gilt und welcher Rechtsbehelf im Einzelnen einzulegen ist, kann ich anhand dieser Quelle nicht bestätigen.
Die Weisung nennt außerdem Fälle, in denen Beiträge zurückgefordert werden sollen:
- Wird die Arbeitslosengeldbewilligung rückwirkend aufgehoben und das Arbeitslosengeld zurückgefordert, sollen grundsätzlich auch übernommene Beiträge zurückgefordert werden.
- Beiträge für Sperrzeiten und Ruhenszeiten wegen Urlaubsabgeltung sollen nach der Weisung nicht zurückgefordert werden.
- Wird rückwirkend Übergangsgeld oder Rente zuerkannt, soll die BA die Bewilligung der Beitragsübernahme unter den in der Weisung genannten Grenzen widerrufen.
- Bei Gleichwohlgewährung soll der Arbeitgeber Beiträge ersetzen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat der Arbeitgeber den Entgeltanspruch aber mit befreiender Wirkung unmittelbar an die leistungsbeziehende Person gezahlt, sollen die Beiträge nach der Weisung von der leistungsbeziehenden Person zurückgefordert werden.
Ob eine konkrete Rückforderung rechtmäßig ist, hängt vom jeweiligen Bescheid und Sachverhalt ab. Das wird hier nicht für einen Einzelfall entschieden.
Zugehörige Rechtsgrundlagen
**Gesetze (in der mitgelieferten Quelle abgedruckt):**
- § 174 SGB III – Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
- § 335 Absatz 1 SGB III – Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
- § 176 SGB V – Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften
- § 47 Absatz 2 Nummer 1 SGB X – Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes bei Zweckverfehlung
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 110a SGB XI – Befristeter Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen
**Verwaltungsvorgabe der BA:**
- Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen „Sozialversicherung der Leistungsbezieher – Arbeitslosengeld – Kranken- und Pflegeversicherung – Beiträge private“, **gültig ab 01.04.2026**, Gültigkeit fortlaufend, **Aktualisierungsstand 04/2026**.
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Öffnet in neuem Tab KV/PV - Beiträge private VersicherungenGeschäftsanweisungen zu Kranken- und Pflegeversicherungpdf | 230.45 KB | barrierefrei