Zu welchen Paragraphen gehört diese Weisung?
Direkte Zuordnungen entstehen nur aus ausdrücklich erkannten Rechtsverweisen.
Was bedeutet das für dich?
Kurz erklärt
Diese Fachliche Weisung erklärt, wie Jobcenter mit **Mitwirkungspflichten** umgehen sollen. Gemeint ist: Menschen, die Bürgergeld beantragen oder erhalten, müssen wichtige Angaben machen, Änderungen mitteilen und auf Verlangen bestimmte Nachweise vorlegen oder an Untersuchungen teilnehmen.
Die Weisung ist eine **Verwaltungsvorgabe der Bundesagentur für Arbeit**. Sie ist **kein Gesetz**. Sie regelt aber nach Angaben der Bundesagentur die verbindliche Arbeitsweise der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter). Gesetze und höherrangiges Recht gehen vor.
**Stand der Weisung:** 01.01.2023.
Die Fassung vom 01.01.2023 wurde laut Quelle nur redaktionell an die Begriffe des Bürgergeld-Gesetzes angepasst. Eine inhaltliche Änderung wird nicht genannt.
Wozu gibt es diese Weisung?
Das Jobcenter muss den Sachverhalt grundsätzlich selbst ermitteln. Das nennt die Weisung den „Amtsermittlungsgrundsatz“.
Mitwirkungspflichten sollen das Jobcenter dabei unterstützen, wenn es Informationen nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand selbst bekommen kann. Nach der Weisung stehen Mitwirkung und eigene Ermittlungen des Jobcenters nicht im Widerspruch zueinander.
Die Weisung behandelt vor allem:
- Angaben über wichtige Tatsachen,
- Mitteilungen über Änderungen,
- Nachweise und Unterlagen,
- Zustimmung zur Einholung bestimmter Auskünfte bei Dritten,
- persönliches Erscheinen,
- ärztliche oder psychologische Untersuchungen,
- Grenzen der Mitwirkung,
- mögliche Folgen fehlender Mitwirkung,
- das Nachholen einer fehlenden Mitwirkung.
Für wen ist sie praktisch wichtig?
Praktisch wichtig ist die Weisung für Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen oder erhalten, sowie für Jobcenter.
Nach der Weisung betrifft die Mitwirkung grundsätzlich:
- Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen beantragen oder erhalten,
- Personen mit nur vorläufig bewilligten Leistungen,
- Personen, die Leistungen erstatten müssen.
Bei Minderjährigen und betreuten Personen nennt die Weisung besondere Punkte:
- Handlungsfähige Minderjährige sollen Mitwirkungspflichten grundsätzlich selbst erfüllen.
- Gesetzliche Vertreter sollen über die Pflichten minderjähriger Personen informiert werden.
- Bei einer rechtlichen Betreuung ist der vom Gericht festgelegte Aufgabenkreis wichtig.
- Eine Betreuung soll bei einer Ermessensentscheidung über Folgen fehlender Mitwirkung zugunsten der betreuten Person berücksichtigt werden.
Was sagt die Verwaltung dazu?
Die Verwaltungsvorgabe unterscheidet mehrere Mitwirkungspflichten.
**1. Wichtige Tatsachen angeben**
Angaben sollen wahr und vollständig sein. Erheblich sind Tatsachen, wenn sie den Anspruch auf Leistungen erhöhen, mindern oder ausschließen können. Die Weisung nennt zum Beispiel persönliche Lebensumstände, Einkommen, Vermögen, Arbeitsverhältnisse oder Wohnverhältnisse.
**2. Änderungen unverzüglich mitteilen**
Änderungen sollen ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt werden. Die Weisung nennt etwa:
- Aufnahme oder Ende einer Arbeit,
- Änderungen beim Einkommen,
- Vermögenszuwachs,
- Heirat,
- Erbschaft,
- Geburt oder Adoption eines Kindes,
- Umzug oder stationären Aufenthalt,
- Ein- oder Auszug von Personen,
- Änderungen bei Unterkunft und Heizung.
**3. Beweismittel benennen und Unterlagen vorlegen**
Das Jobcenter kann verlangen, dass leistungserhebliche und beweisbedürftige Unterlagen vorgelegt werden. Nach der Weisung dürfen aber nur Daten erhoben werden, die wirklich erforderlich sind. Nicht erhebliche Angaben sollen geschwärzt werden.
Als Beispiele nennt die Weisung unter anderem Kontoauszüge, Einkommens- und Arbeitgeberbescheinigungen, Rentenbescheide, Geburts- oder Heiratsurkunden sowie Ausweisdokumente zur Identitätsprüfung.
**4. Zustimmung zu Auskünften Dritter**
Das Jobcenter kann eine Zustimmung verlangen, wenn erforderliche Auskünfte nur von Dritten kommen können, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Weisung nennt zum Beispiel Ärzte oder Arbeitgeber.
Eine Zustimmung darf nach der Weisung nicht pauschal alle denkbaren Auskünfte erlauben. Es soll konkret festgelegt werden, welche Auskunft von wem und zu welchem Thema gebraucht wird.
**5. Persönliches Erscheinen**
Das Jobcenter kann persönliches Erscheinen verlangen, wenn dies für die Entscheidung notwendig ist. Der Grund sowie Ort und Zeit sollen schriftlich genannt werden. Wenn Unterlagen reichen oder eine beauftragte Person vorsprechen kann, soll persönliches Erscheinen nicht notwendig sein.
**6. Untersuchungen**
Ärztliche oder psychologische Untersuchungen können verlangt werden, wenn sie für die Entscheidung erforderlich sind und die Frage nicht anders geklärt werden kann, zum Beispiel durch bereits vorhandene Befunde oder Atteste.
Was bedeutet das praktisch?
Wer Leistungen beantragt oder erhält, sollte wichtige Tatsachen vollständig angeben und Änderungen zeitnah mitteilen.
Aber: Nicht jede Forderung des Jobcenters ist automatisch zulässig. Die Weisung betont Grenzen der Mitwirkung:
- Die Mitwirkung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen.
- Sie darf aus einem wichtigen Grund nicht unzumutbar sein.
- Das Jobcenter muss selbst tätig werden, wenn es die Information mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.
- Untersuchungen können abgelehnt werden, wenn ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, erhebliche Schmerzen entstehen können oder ein erheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliegt.
- Angaben können verweigert werden, wenn sie die Gefahr einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung für die betroffene Person oder bestimmte nahestehende Personen auslösen würden.
Nach der Weisung muss das Jobcenter diese Grenzen beachten. Werden Grenzen der Mitwirkung verletzt, sollen keine Folgen nach § 66 SGB I eintreten.
Schritt für Schritt
Wenn das Jobcenter Unterlagen oder eine Handlung verlangt, beschreibt die Weisung im Kern dieses Vorgehen:
1. **Schreiben genau lesen**
Es sollte erkennbar sein, was genau verlangt wird, warum es gebraucht wird und bis wann die Mitwirkung erfolgen soll.
2. **Prüfen, ob die Forderung verständlich und konkret ist**
Nach der Weisung muss eine Aufforderung klar, eindeutig und auf den Einzelfall bezogen sein.
3. **Erforderliche Angaben oder Unterlagen einreichen**
Wenn vorhandene Unterlagen gefordert werden und sie für die Leistung wichtig sind, sollen sie vorgelegt werden. Nicht erhebliche Angaben sollen geschwärzt werden.
4. **Bei Hindernissen rechtzeitig reagieren**
Wenn Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden können oder ein wichtiger Grund entgegensteht, sollte dies dem Jobcenter mitgeteilt werden. Die Weisung nennt die Möglichkeit einer Fristverlängerung bei begründetem Bedarf.
5. **Grenzen der Mitwirkung benennen**
Wenn eine Forderung unverhältnismäßig oder unzumutbar sein könnte oder das Jobcenter die Information einfacher selbst beschaffen kann, sollte dies gegenüber dem Jobcenter erklärt werden.
6. **Bei einer Untersuchung Gründe mitteilen**
Wer eine Untersuchung aus den in § 65 Absatz 2 SGB I genannten Gründen ablehnen will, muss sich nach der Weisung entsprechend äußern.
Was sollte man beim Antrag beachten?
Die Weisung nennt keine vollständige Liste für jeden Antrag. Sie sagt aber:
- Anträge können im SGB II grundsätzlich formlos gestellt werden.
- Vorhandene Vordrucke sollen nach Möglichkeit genutzt werden.
- Die bloße Nichtbenutzung eines Vordrucks soll nicht zu Folgen nach § 66 SGB I führen, wenn alle entscheidenden Informationen formlos mitgeteilt wurden.
- Das Jobcenter soll Anträge und Hinweise verständlich gestalten und über Mitwirkungspflichten informieren.
- Änderungen sind bereits ab der Antragstellung unverzüglich mitzuteilen.
Bei Selbstständigen verweist die Weisung besonders auf Angaben zum voraussichtlichen Einkommen mittels „Anlage EKS“ sowie Nachweise bei Bedarf.
Welche Nachweise können laut Quelle wichtig sein?
Je nach Frage des Jobcenters können laut Weisung insbesondere wichtig sein:
- Kontoauszüge,
- Einkommensbescheinigungen und Arbeitgeberbescheinigungen,
- Rentenbescheide,
- Geburtsurkunden und Heiratsurkunden,
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
- Personalausweis, Pass mit Meldebescheinigung oder Ersatzdokument zur Identitätsprüfung,
- Namen und Anschriften behandelnder Ärztinnen oder Ärzte,
- ärztliche Atteste,
- Angaben zu Zeugen oder anderen Auskunftspersonen.
Die Weisung sagt zugleich: Es dürfen nur Unterlagen verlangt werden, die leistungserhebliche und beweisbedürftige Tatsachen betreffen. Nicht erhebliche Angaben sollen geschwärzt werden.
Was ist Ermessen und was ist Anspruch?
**Ermessen** bedeutet: Das Jobcenter darf nicht automatisch entscheiden, sondern muss die Umstände des einzelnen Falls abwägen und begründen.
Versagung oder Entziehung wegen fehlender Mitwirkung
Eine Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I ist nach der Weisung eine **Ermessensentscheidung**. Das Jobcenter darf Leistungen also nicht automatisch versagen oder entziehen.
Vorher müssen laut Gesetz und Weisung insbesondere diese Punkte vorliegen:
- Es besteht eine Mitwirkungspflicht.
- Die fehlende Mitwirkung erschwert die Aufklärung des Sachverhalts erheblich.
- Es liegt keine Grenze der Mitwirkung nach § 65 SGB I vor.
- Es gab eine schriftliche Aufforderung.
- Die Aufforderung war konkret und verständlich.
- Es wurde eine angemessene Frist gesetzt.
- Es gab einen schriftlichen Hinweis auf die mögliche Folge, also Versagung oder Entziehung, ganz oder teilweise.
Die Weisung sagt: Im Regelfall soll die Frist mindestens **14 Kalendertage plus 3 Werktage Postweg** betragen. Bei aufwendiger Beschaffung von Unterlagen kann eine längere Frist angemessen sein.
Eine Versagung oder Entziehung soll nur so weit gehen, wie Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Wenn nur ein Teil ungeklärt ist, soll nicht automatisch die gesamte Leistung versagt oder entzogen werden.
Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung vollständig nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann das Jobcenter Leistungen für die Vergangenheit ganz oder teilweise nachzahlen. Auch das ist nach § 67 SGB I eine **Ermessensentscheidung**.
Die Weisung sagt aber auch: Auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Das Jobcenter muss seine Gründe im Bescheid erkennen lassen. Es darf die Entscheidung nicht als Strafe oder Leistungsminderung behandeln.
Für die Zukunft steht nach der Weisung eine weitere bedarfsabhängige Leistungserbringung bei vorliegenden Voraussetzungen nicht in Frage.
Kosten bei persönlichem Erscheinen oder Untersuchungen
Bei notwendigem persönlichem Erscheinen oder einer Untersuchung können notwendige Auslagen oder Verdienstausfall auf Antrag ersetzt werden. Beim persönlichen Erscheinen sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
Auch dies ist laut Weisung eine **Ermessensregelung**. Das Jobcenter muss also die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten prüfen; es muss nicht automatisch jeden Betrag zahlen.
Was tun bei Ablehnung?
Die Quelle beschreibt insbesondere Folgendes:
- Wenn eine Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen wurde, kann die Mitwirkung nachgeholt werden.
- Das Jobcenter soll dann von Amts wegen prüfen, ob die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, ab wann sie vorliegen und ob Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden.
- Dafür ist nach der Weisung kein neuer Antrag erforderlich.
- Der Bescheid über Versagung oder Entziehung soll nachvollziehbar begründen, warum die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert war und welche Gesichtspunkte das Jobcenter bei seinem Ermessen berücksichtigt hat.
Ob und welche Rechtsbehelfe gegen einen Ablehnungs-, Versagungs- oder Entziehungsbescheid möglich sind, kann ich anhand dieser Quelle nicht bestätigen.
Zugehörige Rechtsgrundlagen
**Gesetze, die in der Weisung behandelt oder genannt werden:**
- §§ 60 bis 67 SGB I, insbesondere:
- § 60 SGB I – Angaben von Tatsachen,
- § 61 SGB I – Persönliches Erscheinen,
- § 62 SGB I – Untersuchungen,
- § 65 SGB I – Grenzen der Mitwirkung,
- § 65a SGB I – Aufwendungsersatz,
- § 66 SGB I – Folgen fehlender Mitwirkung,
- § 67 SGB I – Nachholung der Mitwirkung.
- § 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz.
- § 21 SGB X – Beweismittel und Ermittlungen.
- § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter.
- §§ 5, 12a, 41a sowie §§ 56 ff. SGB II.
- § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III – Meldepflicht.
- §§ 57, 58, 60 und 61 SGB II – besondere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
- § 39 SGB I – Ausübung von Ermessen.
- § 67a SGB X und § 67b Absatz 2 SGB X – Sozialdatenschutz und Einwilligung.
**Verwaltungsvorgabe:**
- Bundesagentur für Arbeit, *Fachliche Weisungen SGB II, §§ 60–67 SGB I: Mitwirkungspflichten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende*, Stand: **01.01.2023**.
Was wurde aus der Fundstelle erkannt?
Erkannte Rechtsbezüge: §§ 60
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