Zu welchen Paragraphen gehört diese Weisung?
Direkte Zuordnungen entstehen nur aus ausdrücklich erkannten Rechtsverweisen.
Was bedeutet das für dich?
Kurz erklärt
Diese **Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA)** erklärt, wie Jobcenter prüfen sollen, ob eine arbeitsuchende Person **erwerbsfähig** ist. Das ist wichtig für die Frage, ob Leistungen nach dem SGB II weitergezahlt werden oder ob möglicherweise die Rentenversicherung oder Sozialhilfe zuständig ist.
Die Fachliche Weisung ist eine **Verwaltungsvorgabe** für die Arbeit der Jobcenter. Sie ist **kein Gesetz**. Sie kann durch höherrangiges Recht oder durch Rechtsprechung begrenzt sein.
Stand der Weisung ist der **22.06.2023**. Die Fassung vom 01.01.2023 wurde laut Dokument nur redaktionell an die Bürgergeld-Begriffe angepasst. Die beigefügte Vereinbarung zwischen BA und Deutscher Rentenversicherung Bund wurde am **01.02.2023 beschlossen**; sie ist laut Text ursprünglich am **01.04.2011 in Kraft getreten**.
Wozu gibt es diese Weisung?
Die Weisung soll regeln,
- wie das Jobcenter die Erwerbsfähigkeit feststellt,
- wann der Ärztliche Dienst oder eine Amtsärztin beziehungsweise ein Amtsarzt eingeschaltet werden soll,
- was bei Zweifeln an der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit passiert,
- wann eine Aufforderung zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt,
- wie Leistungen während der Klärung weitergezahlt werden sollen,
- wie Jobcenter, Rentenversicherung, Sozialhilfeträger und Krankenkassen zusammenarbeiten.
Ziel der beigefügten Vereinbarung zwischen BA und Deutscher Rentenversicherung Bund ist es auch, unnötige Doppeluntersuchungen und unterschiedliche medizinische Bewertungen möglichst zu vermeiden.
Für wen ist sie praktisch wichtig?
Praktisch wichtig ist die Weisung insbesondere für Menschen,
- die beim Jobcenter Leistungen beantragen oder erhalten und gesundheitlich eingeschränkt sind,
- bei denen Zweifel bestehen, ob sie noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können,
- die eine Erwerbsminderungsrente beantragt haben oder dazu aufgefordert werden,
- bei denen Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit beantragt oder anerkannt wurden,
- die nach dem Ende des Krankengeldes Leistungen beantragen,
- die wegen gesundheitlicher Gründe Maßnahmen oder Arbeit mehrfach nicht antreten, ablehnen oder beenden mussten.
Was sagt die Verwaltung dazu?
Nach der Weisung gilt zunächst: Das Jobcenter geht grundsätzlich davon aus, dass eine arbeitsuchende Person erwerbsfähig ist.
Bestehen gesundheitliche Zweifel, soll in der Regel eine sozialmedizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der BA oder einer Amtsärztin beziehungsweise eines Amtsarztes eingeholt werden. Das Jobcenter muss den Ärztlichen Dienst aber nicht zwingend einschalten. Es hat nach der Weisung insoweit einen Entscheidungsspielraum. Für die Entscheidung bleibt aber immer das Jobcenter verantwortlich.
Eine medizinische Begutachtung ist nach der Weisung besonders angezeigt, wenn etwa
- Krankengeld ausgeschöpft ist oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde,
- eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt wurde,
- erneut geprüft werden muss, ob Erwerbsfähigkeit weiter besteht,
- eine schwere Behinderung vorliegt, die Erwerbsfähigkeit ausschließen könnte,
- Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit beantragt oder anerkannt sind.
Bei Pflegegrad 4 oder 5 geht die Weisung in der Regel von voller Erwerbsminderung aus. Das gilt nach der Weisung besonders, wenn der Pflegegrad nach einer persönlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vor Ort zuerkannt wurde. Dann sei eine zusätzliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst grundsätzlich nicht erforderlich. Betroffene sollen auf einen möglichen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII hingewiesen werden.
Der Medizinische Dienst wird in der Weisung nur im Zusammenhang mit der Pflegegrad-Begutachtung genannt. Er ist nicht mit dem Ärztlichen Dienst der BA gleichzusetzen. Die Weisung selbst ist auch keine medizinische Begutachtungsrichtlinie.
Was bedeutet das praktisch?
Wenn das Jobcenter gesundheitliche Zweifel hat, darf eine Verzögerung der ärztlichen Begutachtung laut Weisung nicht zulasten der betroffenen Person gehen. Solange die Begutachtung nicht zeitnah möglich ist, soll weiter von Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, soweit dies nach den Angaben der Person, den Unterlagen und der Einschätzung des Vermittlungsbereichs anzunehmen ist.
Ergibt die sozialmedizinische Stellungnahme, dass eine Person wegen Krankheit oder Behinderung länger als sechs Monate keine Arbeit von mindestens drei Stunden täglich ausüben kann, liegen die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit nach der Weisung grundsätzlich nicht mehr vor. Trotzdem bedeutet dies nicht automatisch, dass SGB-II-Leistungen sofort enden.
Hat das Jobcenter zur Beantragung einer Erwerbsminderungsrente aufgefordert oder wurde ein Rentenantrag gestellt, sollen Leistungen nach der Weisung bis zur endgültigen Klärung weitergezahlt werden. Das schließt nach der Weisung gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.
Sind die rentenrechtlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, soll das Jobcenter den Sozialhilfeträger einschalten. Die Leistungsbewilligung soll nach der Weisung erst aufgehoben werden, wenn mit dem Sozialhilfeträger Einvernehmen über dessen Zuständigkeit besteht.
Schritt für Schritt
So beschreibt die Weisung den typischen Ablauf:
1. **Gesundheitliche Situation prüfen**
Das Jobcenter prüft, ob es Zweifel an der Erwerbsfähigkeit gibt.
2. **Ärztliche Einschätzung einholen, wenn erforderlich**
In der Regel wird bei solchen Zweifeln der Ärztliche Dienst der BA oder eine Amtsärztin beziehungsweise ein Amtsarzt eingeschaltet.
3. **Sozialmedizinische Stellungnahme auswerten**
Der Ärztliche Dienst beurteilt die Leistungsfähigkeit. Die Vermittlungsfachkraft wertet die schriftliche Stellungnahme aus und trifft die Feststellung zur Erwerbsfähigkeit.
4. **Leistungen während der Klärung sichern**
Verzögerungen bei einer Begutachtung sollen nicht zulasten der arbeitsuchenden Person gehen. Bei Rentenantrag oder Aufforderung zur Rentenantragstellung sollen Leistungen bis zur endgültigen Klärung weiter erbracht werden.
5. **Rentenantrag prüfen**
Stellt das Jobcenter fehlende Erwerbsfähigkeit fest, soll es grundsätzlich zur Rentenantragstellung auffordern. Vorher soll geprüft werden, ob Wartezeiten und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt sind.
6. **Rentenversicherung entscheidet über den Rentenantrag**
Der Rentenversicherungsträger entscheidet abschließend über den Rentenantrag. Seine im Rentenverfahren abgegebene ärztliche Stellungnahme ist nach der Weisung für das Jobcenter verbindlich.
7. **Gegebenenfalls Sozialhilfe einbeziehen**
Wenn die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente offensichtlich nicht erfüllt sind, soll der Sozialhilfeträger informiert werden. Die betroffene Person soll gegebenenfalls auf einen Antrag nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hingewiesen werden.
Was sollte man beim Antrag beachten?
Die Quelle nennt keine allgemeinen Antragsregeln für einen Bürgergeld-, Renten- oder Sozialhilfeantrag. Ich kann das nicht bestätigen.
Aus der Weisung ergibt sich aber:
1. Liegen medizinische Unterlagen vor, können diese dem Jobcenter vorgelegt werden.
2. Das Jobcenter soll solche Unterlagen an den Ärztlichen Dienst, die Amtsärztin oder den Amtsarzt zur Prüfung weiterleiten.
3. Fordert das Jobcenter zur Rentenantragstellung auf oder wurde bereits ein Rentenantrag gestellt, soll der zuständige Rentenversicherungsträger informiert werden.
4. Bei einer möglichen dauerhaften vollen Erwerbsminderung soll laut Weisung auf einen möglichen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII hingewiesen werden.
Ob im konkreten Einzelfall ein Antrag gestellt werden sollte oder welche Leistung tatsächlich zusteht, kann hier nicht entschieden werden.
Welche Nachweise können laut Quelle wichtig sein?
Laut Weisung können insbesondere diese Unterlagen wichtig sein:
- ärztliche Unterlagen, die die arbeitsuchende Person selbst beibringt,
- ärztliche und psychologische sozialmedizinische Stellungnahmen,
- ärztliche Befundberichte,
- bereits vorhandene Gutachten,
- eine **Rentenauskunft** der Rentenversicherung, insbesondere für die Prüfung von Wartezeiten und Versicherungszeiten.
Die Weisung unterscheidet bei sozialmedizinischen Stellungnahmen zwischen:
- **Teil B**, der dem Jobcenter aus Datenschutzgründen regelmäßig vorliegt, und
- **Teil A**, in dem sich nach der Weisung ärztliche Befundberichte befinden können. Diese können für die Begutachtung durch die Rentenversicherung benötigt werden.
Die Quelle nennt außerdem ein Widerspruchsrecht nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB X im Zusammenhang mit der Übermittlung medizinischer Unterlagen. Was dieses Recht im Einzelnen voraussetzt und wie es auszuüben ist, kann ich anhand der vorliegenden Quelle nicht bestätigen.
Was ist Ermessen und was ist Anspruch?
Die Weisung beschreibt hier vor allem Verwaltungsabläufe. Sie begründet selbst keinen neuen gesetzlichen Leistungsanspruch.
**Entscheidungsspielraum des Jobcenters:**
Nach der Weisung schreibt § 44a SGB II die Einschaltung des Ärztlichen Dienstes nicht zwingend vor. Das Jobcenter hat bei der Art der Feststellung einen Entscheidungsspielraum. Es kann den Ärztlichen Dienst einschalten oder die Feststellung auf andere geeignete Weise treffen.
**Gesetzliche Bindungen nach § 44a SGB II:**
Wenn ein anderer berechtigter Leistungsträger der Feststellung der Erwerbsfähigkeit widerspricht, muss nach dem Gesetz eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers eingeholt werden. An diese Stellungnahme ist die Agentur für Arbeit gebunden. Die gutachterliche Stellungnahme ist zudem für die gesetzlichen Leistungsträger nach den genannten Sozialgesetzbüchern bindend.
**Weiterzahlung während eines Widerspruchsverfahrens:**
§ 44a Absatz 1 Satz 7 SGB II bestimmt: Bis zur Entscheidung über den Widerspruch werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht. Die Weisung bezeichnet dies als Nahtlosigkeitsregelung.
Ob im konkreten Fall alle übrigen Voraussetzungen für Leistungen vorliegen, kann aus dieser Weisung nicht entschieden werden.
Was tun bei Ablehnung?
Diese Weisung behandelt vor allem den **Widerspruch anderer Sozialleistungsträger** gegen die Feststellung des Jobcenters zur Erwerbsfähigkeit. Dazu gehören nach § 44a SGB II insbesondere der kommunale Träger, ein bei voller Erwerbsminderung zuständiger anderer Träger und unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenkasse.
Sie erklärt nicht, wie eine leistungsberechtigte Person selbst gegen einen Ablehnungsbescheid des Jobcenters vorgeht. Ich kann das nicht bestätigen.
Für das Verfahren zwischen den Behörden sagt die Weisung:
- Der Widerspruch eines berechtigten Trägers muss begründet werden.
- Das Jobcenter soll unverzüglich eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung einholen.
- Die Rentenversicherung berücksichtigt die vorhandenen medizinischen Unterlagen und erstellt eine Stellungnahme.
- Das Jobcenter entscheidet über den Widerspruch auf dieser Grundlage und ist an die Stellungnahme gebunden.
- Während des Widerspruchs sollen Leistungen nach § 44a Absatz 1 Satz 7 SGB II bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen weitergezahlt werden.
Zugehörige Rechtsgrundlagen
**Gesetzliche Grundlage im vorliegenden Dokument**
- § 44a SGB II – Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit.
**In der Weisung außerdem genannt**
- § 8 SGB II
- § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II
- § 40a SGB II
- § 41a SGB II
- § 5 SGB II
- § 109a SGB VI
- § 43 SGB VI
- §§ 50, 51, 53 und 241 SGB VI
- § 101 Absatz 1 SGB VI
- §§ 103 und 104 SGB X
- § 37 Absatz 2 SGB X
- §§ 69 und 76 SGB X
- § 18 SGB XII
- Drittes und Viertes Kapitel SGB XII.
**Verwaltungsvorgabe**
- Bundesagentur für Arbeit, *Fachliche Weisungen SGB II zu § 44a – Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit*, Stand: **22.06.2023**.
- Anlage 2: Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Bund; aktualisierte Fassung am **01.02.2023 beschlossen**, laut Vereinbarung ursprünglich mit Wirkung zum **01.04.2011 in Kraft getreten**.
Was wurde aus der Fundstelle erkannt?
Erkannte Rechtsbezüge: § 44a
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Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen zu § 44a (Stand 22.06.2023)Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeitpdf | 284.81 KB | barrierefrei