Zu welchen Paragraphen gehört diese Weisung?
Direkte Zuordnungen entstehen nur aus ausdrücklich erkannten Rechtsverweisen.
Was bedeutet das für dich?
Kurz erklärt
Diese **Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA)** erklärt, wie Jobcenter Vermögen bei Bürgergeld nach § 12 SGB II prüfen sollen.
Sie ist eine **Verwaltungsvorgabe**: Sie richtet sich an die Mitarbeitenden der Jobcenter. Sie ist **kein Gesetz**. Maßgeblich bleibt § 12 SGB II. Die Weisung kann außerdem durch höherrangiges Recht oder Rechtsprechung begrenzt sein.
Das Dokument hat den **Stand 01.01.2026**. Die Quellseite nennt als Veröffentlichung den **30.06.2026** und bezeichnet das Dokument als gültig „bis 30.06.2026“. Ein Änderungsdatum oder ein gesondertes Datum des Inkrafttretens ist in den gelieferten Texten nicht genannt. Ich kann das nicht bestätigen.
Wozu gibt es diese Weisung?
Die Weisung soll eine einheitliche Verwaltungspraxis ermöglichen. Sie beschreibt insbesondere:
- was als Vermögen zählt,
- wann Vermögen verwertbar ist,
- welches Vermögen nicht berücksichtigt werden soll,
- wie Freibeträge berücksichtigt werden,
- wie die einjährige Karenzzeit behandelt wird,
- wann Vermögen als erheblich gilt,
- wie der Verkehrswert von Vermögen, besonders von Immobilien, festgestellt werden soll,
- welche Angaben und Nachweise das Jobcenter nach der Weisung prüfen kann.
Für wen ist sie praktisch wichtig?
Praktisch wichtig ist die Weisung für Personen, die Bürgergeld beantragen oder beziehen und zum Beispiel haben:
- Bargeld, Giro- oder Sparkonten,
- Online-Guthaben,
- Wertpapiere oder Aktien,
- Versicherungen zur Altersvorsorge,
- ein Auto,
- Schmuck oder andere wertvolle Gegenstände,
- ein Haus, eine Eigentumswohnung, ein Grundstück oder einen Anteil daran,
- eine Erbschaft,
- Vermögen, das für Wohnraum von Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit vorgesehen ist.
Auch für Personen in einer Bedarfsgemeinschaft ist sie wichtig. Nach dem Gesetz kann für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag gelten. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können unter den Personen übertragen werden.
Was sagt die Verwaltung dazu?
Nach der Weisung versteht die BA unter Vermögen alle Güter einer Person, die in Geld messbar sind. Dazu können gehören:
- Geld und Geldwerte, etwa Bargeld oder Schecks,
- Grundstücke, Möbel, Schmuck und Gemälde,
- Rechte, etwa Aktien, Gesellschaftsanteile oder Rechte an Grundstücken.
Verwertbarkeit
Die Verwaltung geht davon aus: Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Das kann etwa durch Verbrauch, Verkauf, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung geschehen.
Nicht verwertbar sollen Gegenstände sein, über die eine Person nicht frei verfügen darf, zum Beispiel bei Insolvenz, Beschlagnahme oder Verpfändung.
Wenn ein Vermögenswert zwar berücksichtigt werden könnte, aber nicht sofort verwertet werden kann, nennt die Weisung Leistungen als Darlehen nach § 24 Absatz 5 SGB II als Möglichkeit. Wenn während des gesamten Bewilligungsabschnitts kein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Vermögen zu erwarten ist und die fehlende Verwertbarkeit nicht von der leistungsberechtigten Person zu verantworten ist, sollen Leistungen nach der Weisung als Zuschuss gewährt werden.
Vermögen, das nach § 12 SGB II nicht berücksichtigt wird
Der Gesetzestext in der Weisung nennt insbesondere:
- angemessenen Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft,
- bestimmte Altersvorsorge,
- weitere, als Altersvorsorge bestimmte Vermögenswerte von bestimmten Selbständigen,
- selbst genutzte Immobilien innerhalb bestimmter Wohnflächengrenzen,
- Vermögen für die baldige Beschaffung oder Erhaltung geeigneten Wohnraums für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit,
- Sachen und Rechte, wenn ihre Verwertung eine besondere Härte wäre.
Auto
Die Angemessenheit eines Autos wird laut § 12 SGB II vermutet, wenn dies im Antrag erklärt wird.
Die Weisung nennt als Verwaltungspraxis: Ist ein Verkaufserlös nach Abzug noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von höchstens **15.000 Euro** erreichbar, soll von einem angemessenen Auto ausgegangen werden. Die BA weist aber selbst darauf hin, dass auch die Umstände des Einzelfalls zählen, etwa die Größe der Bedarfsgemeinschaft, die Zahl der Autos im Haushalt und der Zeitpunkt des Erwerbs.
Das ist eine Verwaltungsvorgabe; der Gesetzestext selbst nennt für das Auto keinen festen Eurobetrag.
Selbst genutztes Haus oder Eigentumswohnung
Nach § 12 SGB II bleibt ein selbst genutztes Hausgrundstück bis **140 m²** Wohnfläche oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis **130 m²** Wohnfläche grundsätzlich unberücksichtigt. Bei mehr als vier Bewohnerinnen und Bewohnern erhöht sich die Grenze um **20 m²** je weiterer Person.
Die Weisung betont: Bei weniger als vier Personen wird die Grenze nicht abgesenkt. Höhere Wohnflächen können anerkannt werden, wenn eine Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Weisung nennt hierfür zum Beispiel Familienplanung, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit, besondere Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt oder behinderungsbedingte Gründe.
Besondere Härte
Eine besondere Härte liegt nach der Weisung nicht schon bei jeder Belastung durch einen Verkauf vor. Die Verwertung muss ein deutlich größeres Opfer verlangen als die Nachteile, die normalerweise mit einer Vermögensverwertung verbunden sind.
Als Beispiele nennt die Weisung unter anderem:
- besondere Familien- und Erbstücke,
- eine selbst bewohnte, zu große Immobilie,
- nachweislich angesparte Mittel für Bestattung und Grabpflege,
- angesparte, zuvor nicht als Einkommen berücksichtigte Leistungen, etwa Blindengeld, Gehörlosengeld oder Schmerzensgeld.
Ob eine besondere Härte vorliegt, muss nach der Weisung im Einzelfall geprüft werden. Die Weisung legt die Nachweislast hierfür der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person auf.
Was bedeutet das praktisch?
Freibetrag nach Ende der Karenzzeit
Nach § 12 Absatz 2 SGB II werden vom zu berücksichtigenden Vermögen **15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft** abgesetzt.
Hat eine Person mehr Vermögen als ihr eigener Freibetrag, können nicht genutzte Freibeträge anderer Personen in der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Karenzzeit
Die Karenzzeit beträgt nach § 12 Absatz 3 SGB II ein Jahr. Sie beginnt am ersten Tag des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.
Während dieser Zeit gilt:
- Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
- Eine selbst genutzte Immobilie wird bei der Berechnung des erheblichen Vermögens nicht berücksichtigt, unabhängig von ihrer Wohnfläche.
- Die Erklärung im Antrag, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, begründet eine gesetzliche Vermutung.
- Eine Selbstauskunft ist beizufügen.
- Nachweise über Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
Die Karenzzeit verlängert sich um volle Monate ohne Leistungsbezug, wenn der Leistungsbezug mindestens einen Monat unterbrochen wird. Eine neue Karenzzeit beginnt nach dem Gesetz, wenn vorher mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden.
Die Weisung ergänzt: Dies gilt auch für Personen, die später in die Bedarfsgemeinschaft eintreten.
Erhebliches Vermögen in der Karenzzeit
Erheblich ist Vermögen nach § 12 Absatz 4 SGB II, wenn es insgesamt mehr als
- **40.000 Euro** für die leistungsberechtigte Person und
- **15.000 Euro** für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft
beträgt.
Nicht ausgeschöpfte Beträge können auch hier übertragen werden.
Bürgergeld nur für einen Monat
Wenn Bürgergeld unter Berücksichtigung von Einkommen nur für einen Monat erbracht wird, gilt nach § 12 Absatz 6 SGB II keine Karenzzeit.
Die Weisung erläutert: Dann gelten keine erhöhten Grenzen der Karenzzeit. Es ist der Freibetrag von **15.000 Euro** maßgeblich. Die Wohnfläche einer selbst genutzten Immobilie soll dann ebenfalls auf Angemessenheit geprüft werden.
Erbschaften
Die Weisung erklärt: Einnahmen aus Erbschaften werden ab dem 01.07.2023 im Monat des Zuflusses nicht als Einkommen berücksichtigt. Im Folgemonat werden sie dem Vermögen zugeordnet. Liegt das Vermögen dann über den Freibeträgen, besteht nach der Weisung ab Ablauf des Zuflussmonats kein Leistungsanspruch mehr.
Schritt für Schritt
1. **Vermögen vollständig erfassen.**
Prüfen Sie, welche Geldbeträge, Konten, Versicherungen, Fahrzeuge, Immobilien, Wertgegenstände und Rechte vorhanden sind.
2. **Im Antrag und in der Anlage VM richtige Angaben machen.**
Die Weisung nennt die Selbstauskunft in der Anlage VM als wichtig für die Erklärung zu erheblichem Vermögen.
3. **Prüfen, ob Karenzzeit gilt.**
Entscheidend ist nach der Weisung, ob erstmals Bürgergeld bezogen wird und ob frühere Leistungszeiten oder Unterbrechungen zu berücksichtigen sind.
4. **Prüfen, ob Vermögen geschützt ist.**
Zum Beispiel durch Hausrat, angemessenes Auto, Altersvorsorge, Freibeträge, selbst genutzte Immobilie oder besondere Härte.
5. **Bei Immobilien den Verkehrswert beachten.**
Maßgeblich ist nach § 12 Absatz 5 SGB II grundsätzlich der Verkehrswert, also der Wert, der bei einer Verwertung im freien Geschäftsverkehr erzielt werden kann.
6. **Besondere Umstände nachvollziehbar darlegen.**
Das betrifft nach der Weisung besonders eine besondere Härte oder Vermögen für die Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit.
7. **Unterlagen nur auf Aufforderung nachreichen, soweit die Karenzzeit betroffen ist.**
Nach dem Gesetz sind Vermögensnachweise während der Karenzzeit nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen. Die Selbstauskunft muss der Erklärung beigefügt werden.
Was sollte man beim Antrag beachten?
- Angaben zu Vermögen sollten vollständig und zutreffend sein.
- Die Weisung weist darauf hin, dass Angaben im übrigen Antrag Hinweise auf Vermögen geben können. Das betrifft etwa eine angegebene Bankverbindung, ein eigenes Haus, ein Auto, eine kürzlich verstorbene angehörige Person oder frühere Ersparnisse.
- Wenn eine Erbschaft zugeflossen ist, sollte beachtet werden, dass sie laut Weisung im Folgemonat als Vermögen behandelt wird.
- Wenn Vermögen für eine konkrete Wohnmaßnahme für einen Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf vorgesehen ist, müssen die Absicht und Planung nach der Weisung plausibel dargelegt werden.
- Bei einer selbst genutzten Immobilie, die über den Wohnflächengrenzen liegt, können besondere persönliche Umstände wichtig sein.
- Bei Vermögen, das nicht sofort verkauft oder anders genutzt werden kann, ist die Frage der Verwertbarkeit wichtig. Die Weisung nennt dafür je nach Situation Darlehen oder Zuschussleistungen. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, kann ich nicht bestätigen.
Welche Nachweise können laut Quelle wichtig sein?
Die Weisung nennt je nach Vermögensart unter anderem folgende mögliche Nachweise:
| Vermögensart | In der Weisung genannte Nachweise |
|---|---|
| Girokonten, Onlinekonten, Online-Guthaben | aktuelle Kontoauszüge, auch drei Monate und mehr zurück; Selbstauskunft oder Kontenübersicht |
| Sparbücher und Sparkonten | Sparbuch, mindestens die letzte Seite; Kontoauszug für das vollständige Jahr vor Antragstellung |
| Wertpapiere | Depotauszüge, höchstens einen Monat alt; Übersicht über Aktienpakete; Angaben zu Dividenden |
| Kapitallebens- und private Rentenversicherungen | Bescheinigung des Versicherungsunternehmens |
| Bausparverträge | Bescheinigung der Bausparkasse über die bisher angesparte Summe und die Erträge des letzten Jahres |
| Unbebaute Grundstücke | Auszug aus der Bodenrichtwerttabelle oder Kaufvertrag |
| Kraftfahrzeuge | Zulassungsbescheinigung Teil I, Kilometerstand, aktuelle Angaben zu Kreditverbindlichkeiten, gegebenenfalls Wertermittlung aus dem Internet |
| Schenkungen an Dritte | Unterlagen über Überschreibungen sowie Kontoauszüge |
| Immobilien | Kaufvertrag oder Verkehrswertgutachten, jeweils nicht älter als drei Jahre |
Für den Verkehrswert von Immobilien sagt die Weisung: Dingliche Belastungen wie Grundschulden, Hypotheken und Nießbrauch sollen berücksichtigt werden. Andere Verbindlichkeiten sollen nach der Weisung außer Betracht bleiben.
Wenn kein geeigneter Nachweis über den Verkehrswert vorliegt, nennt die Weisung Bodenrichtwerttabellen für unbebaute Grundstücke sowie Auskünfte aus Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse für bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen.
Was ist Ermessen und was ist Anspruch?
Gesetzliche Regelungen
§ 12 SGB II bestimmt unmittelbar, welches Vermögen berücksichtigt wird und welches nicht. Zum Beispiel nennt das Gesetz den Freibetrag von 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft sowie die Grenzen für erhebliches Vermögen während der Karenzzeit.
Verwaltungsvorgaben der BA
Die Fachliche Weisung ist kein Gesetz. Sie beschreibt, wie die BA und Jobcenter die gesetzlichen Regeln anwenden sollen, etwa:
- die Wertgrenze für ein angemessenes Auto in der Verwaltungspraxis,
- die Prüfung einer besonderen Härte,
- die Arten von möglichen Nachweisen,
- die Bewertung von Immobilien,
- die Dokumentation im Bescheid und in der Leistungsakte.
Ermessen
Die gelieferte Quelle verwendet bei mehreren Punkten Formulierungen wie „kann“, „gegebenenfalls“ oder „im Einzelfall“. Das zeigt, dass die Verwaltung nach der Weisung Umstände bewerten muss, etwa bei:
- besonderer Härte,
- Datschen,
- höherer angemessener Wohnfläche,
- einer möglichen Darlehensleistung bei nicht sofort verwertbarem Vermögen.
Bei solchen Fragen folgt aus der Weisung keine automatische Zahlung oder automatische Anerkennung. Ob ein Anspruch besteht, kann ich aus dieser Weisung allein nicht bestätigen.
Was tun bei Ablehnung?
Die Weisung sagt für den Fall einer Ablehnung wegen Immobilienvermögens: Wenn der Verkehrswert auf einer Auskunft aus der Kaufpreissammlung beruht, soll dies im Bescheid deutlich genannt werden.
Weitere Schritte gegen einen ablehnenden Bescheid, insbesondere Fristen oder Rechtsbehelfe, enthält die gelieferte Quelle nicht. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Praktisch kann es sinnvoll sein, den Bescheid darauf zu prüfen, ob nachvollziehbar erläutert ist:
- welches Vermögen berücksichtigt wurde,
- welcher Verkehrswert angesetzt wurde,
- ob dingliche Belastungen berücksichtigt wurden,
- ob Freibeträge übertragen wurden,
- ob die Karenzzeit berücksichtigt wurde,
- ob vorgetragene Gründe für eine besondere Härte behandelt wurden.
Zugehörige Rechtsgrundlagen
- **§ 12 SGB II – Berücksichtigung von Vermögen**
- In der Weisung außerdem genannt: **§ 24 Absatz 5 SGB II**, **§ 42a Absatz 3 Satz 1 SGB II**, **§ 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II**, **§ 65 Absatz 3 SGB II**, **§ 11a Absatz 1 Nummer 7 SGB II**. Die vollständigen Gesetzestexte hierzu wurden nicht geliefert.
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II, **Stand: 01.01.2026**; laut Quellseite veröffentlicht am **30.06.2026**, bezeichnet als „bis 30.06.2026“.
Was gehört dazu?
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Erkannte Rechtsbezüge: § 12
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