Zu welchen Paragraphen gehört diese Weisung?
Direkte Zuordnungen entstehen nur aus ausdrücklich erkannten Rechtsverweisen.
Was bedeutet das für dich?
Kurz erklärt
Diese **Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit** erklären, wie Jobcenter ihren Außendienst einsetzen sollen. Dazu gehören besonders Ermittlungen außerhalb des Jobcenters, etwa Hausbesuche oder Befragungen von Dritten.
Die Weisung ist eine **Verwaltungsvorgabe**. Sie ist **kein Gesetz**. Sie richtet sich vor allem an Beschäftigte der Jobcenter und kann durch höherrangiges Recht oder Rechtsprechung begrenzt sein.
**Stand der Weisung:** 01.07.2026.
Die Fassung vom 01.07.2026 wurde laut Dokument nur **redaktionell**, also bei Begriffen, angepasst; eine inhaltliche Änderung wird nicht genannt.
Wozu gibt es diese Weisung?
Nach § 6 SGB II sollen die Träger der Grundsicherung einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.
Die Weisung sagt aber auch: Der Außendienst soll nicht nur unberechtigten Leistungsbezug verhindern. Er soll ebenso dazu beitragen, dass Leistungen rechtmäßig und sinnvoll gewährt werden.
Für wen ist sie praktisch wichtig?
Praktisch wichtig ist die Weisung für Personen,
- die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen, beziehen oder bezogen haben,
- bei denen das Jobcenter bestimmte Tatsachen nicht allein aus den Akten klären kann,
- bei denen ein Hausbesuch, eine Befragung von Dritten oder eine andere Außenermittlung im Raum steht.
Sie ist außerdem wichtig für Personen, deren Daten bei Dritten erhoben werden könnten, etwa bei Vermietern, Arbeitgebern oder Nachbarn.
Was sagt die Verwaltung dazu?
Die Bundesagentur für Arbeit gibt den Jobcentern unter anderem folgende Vorgaben:
- Vor einem Einsatz des Außendienstes sollen die Möglichkeiten zur Aufklärung im Jobcenter selbst **umfassend ausgeschöpft** werden.
- Das Jobcenter soll dokumentieren, welche Ermittlungen bereits erfolgt sind und warum trotzdem noch Zweifel bestehen.
- Es darf nur ein Mittel gewählt werden, das geeignet, erforderlich und angemessen ist. Das nennt man **Verhältnismäßigkeit**.
- Eine gezielte Überwachung von Personen oder Immobilien – also eine **Observation** – ist nach der Weisung unzulässig.
- Sozialdaten sollen grundsätzlich zuerst bei der betroffenen Person selbst erhoben werden. Ermittlungen bei Dritten ohne ihr Wissen sind nach der Weisung nur unter besonderen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen möglich und müssen dokumentiert werden.
- Minderjährige sollen grundsätzlich nicht zu den persönlichen Verhältnissen anderer Personen befragt werden.
Was bedeutet das praktisch?
Hausbesuche
Ein Hausbesuch darf nach der Weisung nicht einfach zur Routine werden. Ohne vorherige Anhaltspunkte für einen bestimmten Sachverhalt sollen Hausbesuche zur Feststellung von Leistungsmissbrauch nicht stattfinden.
Ein Hausbesuch kommt nach der Weisung nur in besonders begründeten Fällen in Betracht: nämlich dann, wenn der Sachverhalt nicht auf andere, weniger belastende Weise geklärt werden kann.
Für das Betreten einer Wohnung ist das **Einverständnis** der betroffenen Person erforderlich. Die Person darf den Zutritt verweigern. Sie darf dabei nicht unter Druck gesetzt werden.
Das Jobcenter soll beim Hausbesuch:
- die Gründe erklären,
- über das Recht zur Verweigerung und mögliche Folgen informieren,
- sich als Behördenvertretung ausweisen können,
- den Besuch grundsätzlich mit zwei beauftragten Personen durchführen,
- den Ablauf erläutern,
- Einsicht in das Prüfprotokoll ermöglichen und auf Wunsch eine Abschrift geben.
Eine Einwilligung zum Hausbesuch kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. Feststellungen, die bis zum Abbruch getroffen wurden, dürfen laut Weisung aber verwendet werden.
Eine routinemäßige Durchsicht von Schränken ist nicht erlaubt. Sie kommt laut Weisung nur in Betracht, wenn die Aufklärung anders nicht möglich ist und die betroffene Person **ausdrücklich** zustimmt.
Befragungen von Dritten
Das Jobcenter kann nach der Weisung unter Umständen Dritte befragen, etwa Vermieter, Arbeitgeber oder Nachbarn. Dies soll aber eine Ausnahme sein.
Ohne Wissen der betroffenen Person soll das nur möglich sein, wenn eine Aufklärung sonst nicht möglich wäre, die gesetzlichen Datenschutz-Ausnahmen vorliegen und die Voraussetzungen dokumentiert werden. Wenn der Zweck der Ermittlungen später nicht mehr gefährdet ist, soll die Information an die betroffene Person nachgeholt werden.
Keine Observationen
Die Weisung stellt klar: Eine gezielte Überwachung von Personen oder Immobilien ist unzulässig. Dafür gebe es im SGB II keine Rechtsgrundlage.
Schritt für Schritt
Wenn das Jobcenter einen Hausbesuch ankündigt oder der Außendienst vor der Tür steht, beschreibt die Weisung folgende Reihenfolge:
1. **Grund erfragen:** Die Beschäftigten sollen den Anlass des Hausbesuchs zu Beginn oder vorher erklären.
2. **Ausweis zeigen lassen:** Die Beschäftigten sollen sich als Behördenvertretung ausweisen können.
3. **Frei entscheiden:** Der Zutritt zur Wohnung darf verweigert oder erlaubt werden. Die Entscheidung soll ohne Druck möglich sein.
4. **Bei Zustimmung auf den Ablauf achten:** Während des Besuchs soll die betroffene Person über das Verfahren informiert werden.
5. **Prüfprotokoll einsehen:** Während des Hausbesuchs besteht laut Weisung ein Recht auf Einsicht in das Prüfprotokoll.
6. **Abschrift verlangen:** Auf Wunsch soll eine Abschrift des Prüfprotokolls ausgehändigt werden.
7. **Gegendarstellung erstellen:** Nach dem Hausbesuch kann die betroffene Person eine eigene Darstellung zum Ablauf oder zu den Feststellungen abgeben.
8. **Einwilligung widerrufen:** Die Zustimmung kann für die Zukunft ohne Begründung widerrufen werden.
Was sollte man beim Antrag beachten?
Die Weisung betrifft vor allem Ermittlungen des Jobcenters, nicht die allgemeine Antragstellung.
Sie betont aber: Tatsachen, die den Leistungsanspruch begründen, müssen nach der Weisung grundsätzlich von der antragstellenden Person nachgewiesen werden. Wenn wichtige Fragen nicht geklärt werden können, kann dies für die Entscheidung über Leistungen Bedeutung haben.
Welche konkreten Angaben oder Unterlagen in einem bestimmten Antrag erforderlich sind, lässt sich aus dieser Weisung allein nicht bestätigen.
Welche Nachweise können laut Quelle wichtig sein?
Die Weisung nennt keine feste Liste von Unterlagen, die immer vorzulegen sind.
Sie erwähnt als mögliche Prüfungsgegenstände insbesondere:
- den tatsächlichen Aufenthalt,
- Wohnverhältnisse,
- die Notwendigkeit und den Umfang beantragter Erstausstattung,
- Vermögen, insbesondere selbst genutztes Wohneigentum,
- die Abgrenzung zwischen Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft,
- Einkommen und Lohnbescheinigungen,
- Geschäftsunterlagen bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch und bei Einverständnis zum Betreten von Geschäfts- oder Betriebsräumen.
Welche Nachweise im einzelnen Fall tatsächlich wichtig sind, kann ich aus dieser Weisung nicht bestätigen.
Was ist Ermessen und was ist Anspruch?
Ermessen bei Ermittlungen
Bei der Wahl von Beweismitteln hat das Jobcenter laut Weisung **pflichtgemäßes Ermessen**. Das bedeutet: Es entscheidet nicht beliebig. Es muss prüfen,
- ob die Ermittlung geeignet ist,
- ob sie wirklich erforderlich ist oder ein milderes Mittel ausreicht,
- ob sie angemessen ist.
Ein Hausbesuch ist daher nach der Weisung nicht automatisch zulässig, nur weil das Jobcenter Fragen hat.
Anspruch auf Leistungen
Diese Weisung regelt keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen. Ob ein Leistungsanspruch besteht, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Die Weisung sagt: Wird der Zutritt zur Wohnung verweigert, darf eine Leistung deshalb nicht nach § 66 SGB I versagt werden, weil für Hausbesuche keine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I bestehe.
Trotzdem kann eine Ablehnung nach der Weisung möglich sein, wenn wesentliche Anspruchsvoraussetzungen nicht anders geklärt werden können. Das betrifft insbesondere Sachverhalte aus der persönlichen oder Verantwortungssphäre der antragstellenden Person.
Was tun bei Ablehnung?
Die Weisung nennt Voraussetzungen, die das Jobcenter vor einer Ablehnung wegen nicht aufklärbarer Umstände beachten soll:
- Das Jobcenter soll zuvor konkret sagen, welche Mitwirkung erwartet wird, und zur Mitwirkung auffordern.
- Es soll eine ausreichend begründete Ermessensentscheidung treffen.
- Es soll prüfen und berücksichtigen, ob der Sachverhalt auf andere Weise aufgeklärt werden kann.
- Es soll die Auswirkungen auf die antragstellende Person würdigen.
- Die offenen Fragen müssen laut Weisung erheblich sein und die gegenwärtige Hilfebedürftigkeit oder Leistungsvoraussetzungen betreffen.
- Eine vorläufige Entscheidung darf nicht möglich sein, wenn ein Teilanspruch eindeutig besteht.
Die Weisung verweist hierzu auf eine Entscheidung des **Bundesverfassungsgerichts** vom **12.05.2005**, **Aktenzeichen 1 BvR 569/05**. Das Bundesverfassungsgericht ist ein höchstrichterliches Gericht. Was genau aus dem Entscheidungstext folgt, kann ich hier nicht weiter bestätigen, weil nur der Verweis in der Weisung mitgeliefert wurde.
Welche Rechtsmittel oder Fristen gegen eine Ablehnung gelten, kann ich aus der vorliegenden Weisung nicht bestätigen.
Zugehörige Rechtsgrundlagen
**Verwaltungsvorgabe:**
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 6 SGB II, „Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Außendienst“, Stand 01.07.2026.
**Im Dokument genannte Rechtsgrundlagen:**
- § 6 SGB II – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 50 SGB II – Datenübermittlung
- § 60 SGB I – Angabe von Tatsachen
- § 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz
- § 21 SGB X – Beweismittel
- § 67, § 67a, § 80, § 82a und § 84 SGB X
- Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 13 Grundgesetz
- Artikel 5, 7 und 14 DSGVO
- Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.05.2005, Aktenzeichen 1 BvR 569/05 (im Dokument lediglich als Verweis genannt).
Was wurde aus der Fundstelle erkannt?
Erkannte Rechtsbezüge: § 6
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Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen zu § 6 SGB IITräger der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Außendienst (Stand 01.07.2026)pdf | 170.97 KB | barrierefrei