WoGG 12§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente
Wohngeld: Höhe, Mietenstufe und Antrag
Wie Höchstbeträge, Mietenstufe, Berechnung und Antrag zusammenhängen – mit Wohngeldgesetz und Wohngeldverordnung.
Kurz erklärt
Wohngeld wird nicht allein nach der tatsächlich gezahlten Miete berechnet. Wichtig sind insbesondere:
- die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- die **Mietenstufe** der Gemeinde,
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung,
- das monatliche Gesamteinkommen und
- bestimmte Beträge für Heizkosten und Klima.
Das Wohngeldgesetz setzt für Miete oder Belastung **Höchstbeträge** fest. Diese hängen von der Haushaltsgröße und der Mietenstufe ab. Die konkreten Höchstbeträge stehen in Anlage 1 zum Wohngeldgesetz. Diese Anlage ist in den bereitgestellten Quelltexten nicht enthalten. Die konkreten Beträge je Mietenstufe kann ich daher nicht bestätigen.
Wohngeld gibt es nur auf Antrag.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Personen, die Wohngeld beantragen möchten oder bereits Wohngeld beziehen.
Die hier bereitgestellten Vorschriften unterscheiden zwischen:
- **Miete** und
- **Belastung**.
Wie Miete, Mietwert und Belastung im Einzelnen ermittelt werden, regelt die Wohngeldverordnung. Die genauen Regeln aus Teil 2 und Teil 3 der Verordnung wurden nicht mitgeliefert. Ich kann daher nicht bestätigen, welche einzelnen Kosten oder Zahlungen im konkreten Fall berücksichtigt werden.
Was bedeutet die Mietenstufe?
Die Mietenstufe beschreibt das Mietenniveau einer Gemeinde im Vergleich zum Bundesdurchschnitt.
Das Gesetz teilt die Mietenstufen so ein:
| Mietenstufe | Mietenniveau |
|---|---:|
| I | niedriger als minus 15 Prozent |
| II | minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent |
| III | minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent |
| IV | 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent |
| V | 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent |
| VI | 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent |
| VII | 35 Prozent und höher |
Die Mietenstufe richtet sich also nicht danach, ob die persönliche Wohnung teuer oder günstig ist. Maßgeblich ist das allgemeine Mietenniveau der Gemeinde.
Die Mietenstufen für einzelne Gemeinden stehen in der Anlage zur Wohngeldverordnung. Diese Anlage wurde nicht mitgeliefert. Welche Mietenstufe für eine bestimmte Gemeinde gilt, kann ich daher nicht bestätigen.
Besonderheit: Inseln ohne Festlandanschluss
Für mehrere im Gesetz genannte Inselgemeinden ohne Festlandanschluss wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine gemeinsame Mietenstufenzuordnung mit der Bezeichnung **„Inseln ohne Festlandanschluss“** in der Anlage zur Wohngeldverordnung.
Wie hängt die Mietenstufe mit den Höchstbeträgen zusammen?
Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung richten sich nach:
1. der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
2. der Mietenstufe.
Die Höchstbeträge stehen in Anlage 1 zum Wohngeldgesetz.
Das bedeutet praktisch: Die Mietenstufe ist ein Baustein für den Betrag, der bei der Wohngeldberechnung als Miete oder Belastung berücksichtigt werden kann. Die konkreten Werte aus Anlage 1 liegen hier nicht vor. Ich kann die jeweiligen Höchstbeträge deshalb nicht nennen oder berechnen.
Heizkostenentlastung und Klimakomponente
Zusätzlich nennt § 12 Wohngeldgesetz monatliche Beträge zur Entlastung bei Heizkosten und eine Klimakomponente.
Entlastung bei Heizkosten
Der monatliche Gesamtbetrag besteht aus:
- einem Betrag wegen der CO2-Bepreisung und
- einer dauerhaften Heizkostenkomponente.
| Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder | Gesamtbetrag monatlich |
|---|---:|
| 1 Person | 110,40 Euro |
| 2 Personen | 142,60 Euro |
| 3 Personen | 170,20 Euro |
| 4 Personen | 197,80 Euro |
| 5 Personen | 225,40 Euro |
| je weitere Person | zusätzlich 27,60 Euro |
Klimakomponente
Die Klimakomponente ist ein Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 Wohngeldgesetz.
| Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder | Klimakomponente monatlich |
|---|---:|
| 1 Person | 19,20 Euro |
| 2 Personen | 24,80 Euro |
| 3 Personen | 29,60 Euro |
| 4 Personen | 34,40 Euro |
| 5 Personen | 39,20 Euro |
| je weitere Person | zusätzlich 4,80 Euro |
Die Vorschriften stehen jeweils unter dem Vorbehalt von § 11 Absatz 3 Wohngeldgesetz. Dieser Paragraph wurde nicht mitgeliefert. Ob und wie er die Beträge im Einzelfall begrenzt oder verändert, kann ich nicht bestätigen.
Wie wird die Höhe des Wohngeldes berechnet?
Für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder lautet die gesetzliche Formel:
> **1,15 × (M – (a + b × M + c × Y) × Y) Euro**
Dabei bedeutet:
- **M**: die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro,
- **Y**: das monatliche Gesamteinkommen in Euro,
- **a, b und c**: Werte, die von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängen.
Die Werte **a, b und c** stehen in Anlage 2 zum Wohngeldgesetz. Diese Anlage ist nicht Teil der bereitgestellten Quelltexte. Eine konkrete Berechnung kann ich daher nicht bestätigen.
Auch die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge der Rechenschritte und Rundungen steht in Anlage 3 zum Wohngeldgesetz. Diese Anlage liegt ebenfalls nicht vor.
Haushalte mit mehr als zwölf Personen
Bei mehr als zwölf zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern erhöht sich das berechnete monatliche Wohngeld für das 13. und jedes weitere Haushaltsmitglied um jeweils **65 Euro**.
Die Erhöhung darf aber nicht dazu führen, dass das Wohngeld höher ist als die zu berücksichtigende Miete oder Belastung.
Voraussetzungen
Aus den bereitgestellten Vorschriften lässt sich sicher sagen:
- Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.
- Die Berechnung verwendet unter anderem die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung und das monatliche Gesamteinkommen.
Weitere Voraussetzungen für Wohngeld sind in den bereitgestellten Quelltexten nicht vollständig enthalten. Ich kann sie daher nicht bestätigen.
Schritt für Schritt: Wohngeld beantragen
1. Zuständige Wohngeldbehörde ermitteln
Für die Durchführung des Wohngeldgesetzes sind die Stellen zuständig, die das jeweilige Landesrecht bestimmt. Diese Stellen sind die Wohngeldbehörden.
Welche konkrete Behörde am Wohnort zuständig ist, lässt sich aus den bereitgestellten Quellen nicht entnehmen. Ich kann das nicht bestätigen.
2. Antrag stellen
Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Der Antrag ist daher der notwendige erste Schritt.
Beantragt eine Person Wohngeld, wird in einem bestimmten gesetzlich geregelten Fall vermutet, dass die anderen Haushaltsmitglieder sie zur wohngeldberechtigten Person bestimmt haben.
3. Änderungen bis zum Bescheid beachten
Die Wohngeldbehörde entscheidet schriftlich.
Grundlage sind grundsätzlich die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die bei der Antragstellung zu erwarten sind. Änderungen zwischen Antragstellung und Bekanntgabe des Bescheids werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Das Gesetz nennt aber Ausnahmen für Änderungen nach § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 28 Absatz 1 bis 3 Wohngeldgesetz. Diese Vorschriften wurden nicht mitgeliefert. Welche Änderungen das genau sind, kann ich nicht bestätigen.
4. Schriftlichen Bescheid prüfen
Die Wohngeldbehörde muss schriftlich entscheiden.
Der Bewilligungsbescheid muss bestimmte Beträge ausweisen und Hinweise zu Mitteilungspflichten enthalten. Die genauen Mitteilungspflichten ergeben sich aus Vorschriften, die hier nicht mitgeliefert wurden. Ich kann sie nicht bestätigen.
Was du vor dem Antrag beachten musst
- Wohngeld gibt es nur nach einem Antrag.
- Die Mietenstufe der Gemeinde ist für die Höchstbeträge wichtig.
- Die tatsächliche Miete oder Belastung ist nicht der einzige Berechnungswert. Entscheidend ist die **zu berücksichtigende** Miete oder Belastung.
- Auch das monatliche Gesamteinkommen und die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder fließen in die Berechnung ein.
- Die Wohngeldverordnung regelt die Ermittlung von Miete, Mietwert und Belastung. Die Einzelheiten dazu sind in den hier vorliegenden Auszügen nicht enthalten.
Welche Nachweise helfen
Die bereitgestellten Vorschriften nennen keine vollständige Liste der beim Antrag vorzulegenden Unterlagen. Ich kann daher keine bestimmte Nachweisliste bestätigen.
Soweit mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied Einkünfte aus
- selbständiger Arbeit,
- Gewerbebetrieb oder
- Land- und Forstwirtschaft
erzielt, kann die Wohngeldbehörde den Bewilligungsbescheid mit einer Auflage verbinden: Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum der Wohngeldbewilligung müssen dann unverzüglich vorgelegt werden.
Besonderheit bei einem Folgeantrag
Ein Antrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum kann wiederholt werden.
Wird dieser Folgeantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, gilt rechtlich der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne von § 24 Absatz 2 Wohngeldgesetz.
Was ist wichtig?
- Die **Mietenstufe** betrifft die Gemeinde, nicht die einzelne Wohnung.
- Die **Höchstbeträge** richten sich nach Mietenstufe und Haushaltsgröße.
- Die konkreten Höchstbeträge stehen in einer Anlage zum Wohngeldgesetz, die hier nicht vorliegt.
- Bei der Berechnung zählen die zu berücksichtigende Miete oder Belastung sowie das monatliche Gesamteinkommen.
- Heizkostenentlastung und Klimakomponente sind im Gesetz als zusätzliche Beträge geregelt.
- Wohngeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern nur auf Antrag.
- Die Entscheidung der Wohngeldbehörde muss schriftlich erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 12 Wohngeldgesetz (WoGG): Höchstbeträge für Miete und Belastung, Heizkostenentlastung und Klimakomponente
- § 19 Wohngeldgesetz (WoGG): Höhe und Formel zur Berechnung des Wohngeldes
- § 22 Wohngeldgesetz (WoGG): Wohngeldantrag
- § 24 Wohngeldgesetz (WoGG): Zuständigkeit der Wohngeldbehörde und schriftliche Entscheidung
- § 1 Wohngeldverordnung (WoGV): Ermittlung von Miete, Mietwert und Belastung sowie Mietenstufen nach der Anlage zur Verordnung
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
WoGG 19§ 19 Höhe des Wohngeldes
WoGG 22§ 22 Wohngeldantrag
WoGG 24§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
WoGV 1§ 1 Anwendungsbereich
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§12§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente
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12§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente
§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente (1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1.(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit 1.einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,2.einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.(4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.(4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet: MietenstufeMietenniveauIniedriger als minus 15 ProzentIIminus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 ProzentIIIminus 5 Prozent bis niedriger als 5 ProzentIV5 Prozent bis niedriger als 15 ProzentV15 Prozent bis niedriger als 25 ProzentVI25 Prozent bis niedriger als 35 ProzentVII35 Prozent und höher(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen: Anzahlder zuberücksichtigenden Haushaltsmit-gliederBetrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung in EuroBetrag der dauerhaften Heiz-kostenkomponente in EuroGesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro114,40 96110,40218,60124142,60322,20148170,20425,80172197,80529,40196225,40Mehrbetragfür jedes weiterezu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60 24 27,60(7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen: Anzahl der zu berücksichtigenden HaushaltsmitgliederAls Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro119,20224,80329,60434,40539,20Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 4,80
§19§ 19 Höhe des Wohngeldes
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19§ 19 Höhe des Wohngeldes
§ 19 Höhe des Wohngeldes (1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro.„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2.(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3 ergibt.(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
§22§ 22 Wohngeldantrag
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22§ 22 Wohngeldantrag
§ 22 Wohngeldantrag (1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.(3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
§24§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
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24§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für 1.die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,2.die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie3.die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.
§1§ 1 Anwendungsbereich
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1§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.