WoGG 1§ 1 Zweck des Wohngeldes
Wohngeld – die Grundlagen
Ein Einstieg in Wohngeld – später mit dem Wohngeldgesetz als überwachte Rechtsquelle.
Kurz erklärt
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Es soll angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich sichern.
Es gibt zwei Arten:
- **Mietzuschuss**: für Personen, die Wohnraum gemietet haben und selbst nutzen.
- **Lastenzuschuss**: für Personen, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben.
Wie hoch Wohngeld sein kann, hängt insbesondere von drei Punkten ab:
1. der Zahl der Haushaltsmitglieder,
2. der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung,
3. dem Gesamteinkommen des Haushalts.
Eine konkrete Berechnung lässt sich mit den hier vorliegenden Quelltexten nicht vollständig darstellen. Ich kann das nicht bestätigen.
Wer ist betroffen?
Mieterinnen und Mieter
Für einen Mietzuschuss kommt grundsätzlich eine natürliche Person in Betracht, die eine Wohnung oder anderen Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt.
Gleichgestellt sind unter anderem:
- Personen mit einem mietähnlichen Nutzungsrecht, etwa einem mietähnlichen Dauerwohnrecht,
- Personen, die Wohnraum in einem eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen bewohnen,
- Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim leben.
Eigentümerinnen und Eigentümer
Für einen Lastenzuschuss kommt grundsätzlich eine natürliche Person in Betracht, die selbst genutzten Wohnraum besitzt.
Gleichgestellt sind unter anderem Personen mit:
- Erbbaurecht,
- eigentumsähnlichem Dauerwohnrecht,
- Wohnungsrecht,
- Nießbrauch,
- einem Anspruch auf Bestellung oder Übertragung solcher Rechte.
Wenn mehrere berechtigte Personen zusammenwohnen
Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder für denselben Wohnraum die Voraussetzungen für Wohngeld, ist nur **eine** Person wohngeldberechtigt. Diese Personen bestimmen dann gemeinsam, wer den Antrag stellt.
Was bedeutet das praktisch?
Wohngeld ist kein einheitlicher Pauschalbetrag für alle. Die Höhe richtet sich nach der persönlichen Haushaltssituation.
Wichtig sind vor allem:
- Wie viele Personen im Haushalt berücksichtigt werden,
- wie hoch Miete oder Belastung ist,
- welche Mietenstufe am Wohnort gilt,
- wie hoch das Gesamteinkommen ist.
Die Wohngeldverordnung regelt unter anderem, wie Miete, Mietwert und Belastung zu ermitteln sind. Außerdem enthält ihre Anlage die Mietenstufen der Gemeinden.
**Die Wohngeldverordnung ist ein Gesetzesrecht in Form einer Verordnung.** Sie konkretisiert das Wohngeldgesetz.
Voraussetzungen
1. Der Wohnraum muss der Mittelpunkt des Lebens sein
Die wohngeldberechtigte Person ist Haushaltsmitglied, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist.
Auch weitere Personen können Haushaltsmitglieder sein, wenn sie dort gemeinsam wohnen und der Wohnraum auch für sie der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Dazu zählen insbesondere:
- Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben,
- Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben,
- Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft,
- bestimmte Verwandte und Verschwägerte,
- Pflegekinder sowie Pflegeeltern.
2. Die Haushaltssituation zählt
Grundsätzlich werden alle Haushaltsmitglieder bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt.
Für getrenntlebende Eltern mit gemeinsamer Betreuung gilt eine besondere Regel: Wird ein Kind nicht nur vorübergehend ungefähr hälftig betreut, ist es bei beiden Eltern Haushaltsmitglied. Das gilt auch bei einer Betreuung zwischen mindestens einem Drittel und zwei Dritteln je Kind. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten entsprechende Regeln.
3. Es darf kein Ausschluss vorliegen
Bestimmte Personen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei anderen Leistungen die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt werden.
Der Quelltext nennt unter anderem Personen, die erhalten:
- Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- bestimmte Leistungen für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- bestimmte Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- bestimmte Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.
Der Ausschluss hängt jeweils daran, dass bei diesen Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Es gibt Ausnahmen, etwa wenn die genannten Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Weitere Ausnahmen nennt § 7 Wohngeldgesetz für bestimmte Fälle während eines Verwaltungsverfahrens oder bei nachrangiger Leistungserbringung. Ob eine Ausnahme im einzelnen Fall greift, kann nur anhand aller Umstände geprüft werden.
4. Besondere Regeln für ausländische Personen
Ausländische Personen können nach dem vorliegenden Gesetzestext wohngeldberechtigt sein, wenn sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und eine der in § 3 Absatz 5 Wohngeldgesetz genannten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Aufenthaltsrechte, Aufenthaltstitel, Duldungen oder Aufenthaltsgestattungen.
Der Gesetzestext nennt auch Personengruppen, die in der Regel nicht wohngeldberechtigt sind, etwa bei bestimmten Aufenthaltstiteln zur Ausbildungsplatz- oder Arbeitsplatzsuche sowie bei einer Chancenkarte.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom jeweiligen Aufenthaltsstatus ab. Ich kann das für einen einzelnen Fall nicht bestätigen.
Wie wird Wohngeld grundsätzlich berechnet?
Das Gesetz nennt drei Berechnungsgrößen:
1. **Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder**
2. **Zu berücksichtigende Miete oder Belastung**
3. **Gesamteinkommen**
Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens. Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon werden die im Gesetz genannten Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen.
Welche einzelnen Einkünfte als Jahreseinkommen zählen und welche Freibeträge im Einzelnen gelten, kann aus den hier bereitgestellten Quelltexten nicht vollständig erklärt werden. Ich kann das nicht bestätigen.
Miete, Belastung und Mietenstufe
Höchstbeträge
Für Miete und Belastung gelten monatliche Höchstbeträge. Sie richten sich nach:
- der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
- der Mietenstufe der Gemeinde.
Die konkreten Höchstbeträge stehen in Anlage 1 zum Wohngeldgesetz. Diese Anlage liegt hier nicht als Quelltext vor. Ich kann die konkreten Höchstbeträge deshalb nicht bestätigen.
Mietenstufen
Die Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau einer Gemeinde. Das Gesetz unterscheidet sieben Stufen:
| Mietenstufe | Mietenniveau |
|---|---:|
| I | niedriger als minus 15 Prozent |
| II | minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent |
| III | minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent |
| IV | 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent |
| V | 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent |
| VI | 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent |
| VII | 35 Prozent und höher |
Welche Mietenstufe für eine bestimmte Gemeinde gilt, ergibt sich aus der Anlage zur Wohngeldverordnung. Die Liste dieser Anlage wurde nicht mitgeliefert. Ich kann die Mietenstufe eines Ortes daher nicht bestätigen.
Was gehört zur Miete?
Zur Miete können auch Zahlungen gehören, die mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis zusammenhängen und aufgrund eines Vertrags mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.
Von der Miete dürfen nach der Wohngeldverordnung grundsätzlich nur die Kosten und Vergütungen abgesetzt werden, die § 9 Absatz 2 Wohngeldgesetz nennt. Dieser Gesetzestext wurde nicht mitgeliefert. Ich kann nicht bestätigen, welche einzelnen Kosten abziehbar sind.
Entlastung bei Heizkosten und Klimakomponente
Zusätzlich berücksichtigt § 12 Wohngeldgesetz bestimmte Beträge zur Entlastung bei Heizkosten sowie eine Klimakomponente. Diese Beträge stehen unter dem Vorbehalt von § 11 Absatz 3 Wohngeldgesetz. Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nicht mitgeliefert. Ich kann nicht bestätigen, wie dieser Vorbehalt im Einzelnen wirkt.
Monatlicher Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten
| Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder | Gesamtbetrag monatlich |
|---:|---:|
| 1 | 110,40 Euro |
| 2 | 142,60 Euro |
| 3 | 170,20 Euro |
| 4 | 197,80 Euro |
| 5 | 225,40 Euro |
| jedes weitere Haushaltsmitglied | zusätzlich 27,60 Euro |
Der Gesamtbetrag besteht laut Gesetz aus einem Betrag wegen der CO₂-Bepreisung und einer dauerhaften Heizkostenkomponente.
Monatliche Klimakomponente
| Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder | Zuschlag monatlich |
|---:|---:|
| 1 | 19,20 Euro |
| 2 | 24,80 Euro |
| 3 | 29,60 Euro |
| 4 | 34,40 Euro |
| 5 | 39,20 Euro |
| jedes weitere Haushaltsmitglied | zusätzlich 4,80 Euro |
Die Klimakomponente ist ein Zuschlag zu den Höchstbeträgen für Miete und Belastung.
Schritt für Schritt
1. **Wohnform einordnen:**
Prüfen, ob es um gemieteten Wohnraum oder selbst genutztes Eigentum geht. Davon hängt ab, ob Mietzuschuss oder Lastenzuschuss in Betracht kommt.
2. **Haushalt festhalten:**
Feststellen, welche Personen im Wohnraum leben und als Haushaltsmitglieder in Betracht kommen.
3. **Ausschluss prüfen:**
Prüfen, ob jemand im Haushalt Leistungen erhält, bei denen Unterkunftskosten berücksichtigt werden und die deshalb zum Wohngeldausschluss führen können.
4. **Wohnort und Mietenstufe feststellen:**
Für die Berechnung ist die Mietenstufe der Gemeinde wichtig. Sie steht in der Anlage zur Wohngeldverordnung.
5. **Einkommen und Wohnkosten erfassen:**
Für die gesetzliche Berechnung sind Gesamteinkommen sowie Miete oder Belastung maßgeblich.
6. **Antrag stellen:**
Die Einzelheiten zum Antragsverfahren, zur zuständigen Stelle und zu erforderlichen Unterlagen ergeben sich nicht aus den bereitgestellten Quelltexten. Ich kann das nicht bestätigen.
Was du vor dem Antrag beachten musst
- Wohngeld ist für selbst genutzten Wohnraum vorgesehen.
- Bei mehreren möglichen Antragstellenden im selben Haushalt muss eine wohngeldberechtigte Person bestimmt werden.
- Andere Leistungen mit berücksichtigten Unterkunftskosten können Wohngeld ausschließen.
- Die Anzahl der Haushaltsmitglieder kann die Berechnung beeinflussen.
- Auch die Mietenstufe des Wohnorts ist wichtig.
- Das Gesamteinkommen des Haushalts ist ein zentraler Berechnungsfaktor.
Sonderregel nach einem Todesfall
Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, bleibt die bisher maßgebende Haushaltsgröße grundsätzlich noch zwölf Monate nach dem Sterbemonat bestehen.
Diese Regel gilt jedoch nicht mehr, wenn:
- die Wohnung aufgegeben wird,
- sich die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder mindestens wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder
- der auf die verstorbene Person entfallende Anteil der Unterkunftskosten in einer in § 7 Absatz 1 Wohngeldgesetz genannten Leistung mindestens teilweise berücksichtigt wird.
Welche Nachweise helfen
Welche Nachweise beim Antrag verlangt werden, lässt sich aus den bereitgestellten Vorschriften nicht sicher entnehmen. Ich kann das nicht bestätigen.
Mustertext zum Kopieren
> **Betreff: Antrag auf Wohngeld**
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> hiermit beantrage ich Wohngeld für den von mir selbst genutzten Wohnraum.
>
> Name: [Vor- und Nachname]
> Anschrift des Wohnraums: [Anschrift]
> Wohnform: [Mietwohnung / selbst genutztes Eigentum / andere zutreffende Wohnform]
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> [Ort, Datum]
> [Unterschrift]
Was ist wichtig?
Wohngeld soll Wohnkosten unterstützen, ersetzt aber nicht automatisch andere Leistungen. Ob Wohngeld möglich ist und wie hoch es ausfällt, richtet sich nach den gesetzlichen Berechnungsgrößen und den Ausschlussregeln.
Aus den vorliegenden Vorschriften ergibt sich nicht vollständig, wie der konkrete Zahlbetrag berechnet wird, welche Unterlagen vorzulegen sind oder ab wann Wohngeld beginnt. Ich kann das nicht bestätigen.
Rechtsgrundlage
- **§ 1 Wohngeldgesetz (WoGG)** – Zweck des Wohngeldes
- **§ 3 WoGG** – Wohngeldberechtigung
- **§ 4 WoGG** – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- **§ 5 WoGG** – Haushaltsmitglieder
- **§ 6 WoGG** – Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
- **§ 7 WoGG** – Ausschluss vom Wohngeld
- **§ 12 WoGG** – Höchstbeträge, Heizkostenentlastung und Klimakomponente
- **§ 13 WoGG** – Gesamteinkommen
- **§§ 1 und 2 Wohngeldverordnung (WoGV)** – Ermittlung von Miete, Mietwert und Belastung sowie Mietenstufen
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
WoGG 12§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente
WoGG 13§ 13 Gesamteinkommen
WoGG 3§ 3 Wohngeldberechtigung
WoGG 4§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
WoGG 5§ 5 Haushaltsmitglieder
WoGG 6§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
WoGG 7§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
WoGV 1§ 1 Anwendungsbereich
WoGV 2§ 2 Miete
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§1§ 1 Zweck des Wohngeldes
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1§ 1 Zweck des Wohngeldes
§ 1 Zweck des Wohngeldes (1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
§12§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente
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12§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente
§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente (1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. Sie ergeben sich aus Anlage 1.(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit 1.einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,2.einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.(4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 oder einer entsprechenden strukturellen Änderung der höchstens zu berücksichtigenden Miete oder Belastung auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.(4a) Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet: MietenstufeMietenniveauIniedriger als minus 15 ProzentIIminus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 ProzentIIIminus 5 Prozent bis niedriger als 5 ProzentIV5 Prozent bis niedriger als 15 ProzentV15 Prozent bis niedriger als 25 ProzentVI25 Prozent bis niedriger als 35 ProzentVII35 Prozent und höher(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen: Anzahlder zuberücksichtigenden Haushaltsmit-gliederBetrag zur Entlastung bei den Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung in EuroBetrag der dauerhaften Heiz-kostenkomponente in EuroGesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro114,40 96110,40218,60124142,60322,20148170,20425,80172197,80529,40196225,40Mehrbetragfür jedes weiterezu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60 24 27,60(7) Der folgende monatliche Betrag ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen: Anzahl der zu berücksichtigenden HaushaltsmitgliederAls Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen nach § 12 Absatz 1 in Euro119,20224,80329,60434,40539,20Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 4,80
§13§ 13 Gesamteinkommen
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13§ 13 Gesamteinkommen
§ 13 Gesamteinkommen (1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.
§3§ 3 Wohngeldberechtigung
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3§ 3 Wohngeldberechtigung
§ 3 Wohngeldberechtigung (1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind 1.die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,2.die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und3.die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind 1.die erbbauberechtigte Person,2.die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat, und3.die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.(3) Erfüllen mehrere Personen für denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder (§ 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.(4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt.(5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und 1.ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben,2.einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben,3.ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben,4.eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben,5.die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder6.auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, aufgrund einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind.
§4§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
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4§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
§ 4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes Das Wohngeld richtet sich nach 1.der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),2.der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und3.dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)und ist nach § 19 zu berechnen.
§5§ 5 Haushaltsmitglieder
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5§ 5 Haushaltsmitglieder
§ 5 Haushaltsmitglieder (1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer 1.als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,2.als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt,3.mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,4.mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,5.ohne Rücksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist,6.Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes istund mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt ist.(3) Ausländische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung nach § 3 Abs. 5 erfüllen.(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§6§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
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6§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
§ 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).(2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall 1.die Wohnung aufgegeben wird,2.die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder3.der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.
§7§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
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7§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
§ 7 Ausschluss vom Wohngeld (1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von 1.Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2.Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,3.(weggefallen)4.Verletztengeld in Höhe des Betrages des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,5.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,6.Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,7.a)Leistungen zum Lebensunterhalt oderb)anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,8.Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder9.Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn 1.die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder2.durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und a)die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oderb)der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und 1.die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,2.deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,3.deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,4.deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder5.deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.Der Ausschluss besteht nicht, wenn 1.die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder2.die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.(3) (weggefallen)
§1§ 1 Anwendungsbereich
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1§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.
§2§ 2 Miete
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2§ 2 Miete
§ 2 Miete (1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.(2) Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. § 5 bleibt unberührt.