SGB XI 39§ 39 Verhinderungspflege
Verhinderungspflege
Was passiert, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt?
Kurz erklärt
Wenn die Pflegeperson vorübergehend nicht pflegen kann – zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen –, kann eine andere Person die Pflege übernehmen. Das nennt man **Verhinderungspflege** oder **Ersatzpflege**.
Die Pflegekasse kann die **nachgewiesenen Kosten** der notwendigen Ersatzpflege übernehmen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Pflegebedürftige,
- die mindestens **Pflegegrad 2** haben und
- in ihrer **häuslichen Umgebung** gepflegt werden,
- wenn ihre Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert ist.
Was bedeutet das praktisch?
Eine Ersatzpflege kann nötig sein, wenn die übliche Pflegeperson zeitweise ausfällt. Dann kann eine andere Person die Pflege übernehmen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten nicht automatisch. Es müssen die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sein. Außerdem müssen die Kosten nachgewiesen werden.
Die Ersatzpflege kann für längstens **acht Wochen je Kalenderjahr** berücksichtigt werden.
Voraussetzungen
Nach dem Gesetz sind insbesondere diese Punkte wichtig:
1. Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
2. Sie wird zu Hause, also in ihrer häuslichen Umgebung, gepflegt.
3. Die bisherige Pflegeperson ist verhindert, etwa wegen:
- Erholungsurlaub,
- Krankheit oder
- anderen Gründen.
4. Eine Ersatzpflege ist notwendig.
5. Die Kosten der Ersatzpflege werden nachgewiesen.
6. Der Antrag auf Erstattung wird spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt, das auf die Ersatzpflege folgt.
Eine vorherige Antragstellung ist nach dem Gesetz **nicht erforderlich**. Die Ersatzpflege kann also zunächst durchgeführt werden. Der Antrag auf Kostenerstattung muss aber fristgerecht gestellt werden.
Schritt für Schritt
1. **Ersatzpflege organisieren**
Wenn die Pflegeperson verhindert ist, kann eine andere Person die notwendige Pflege übernehmen.
2. **Kosten und Unterlagen sammeln**
Bewahren Sie Nachweise über die entstandenen Kosten auf.
3. **Bei der Pflegekasse Erstattung beantragen**
Stellen Sie einen Antrag auf Erstattung der Kosten.
4. **Frist beachten**
Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres bei der Pflegekasse gestellt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt.
Was du vor dem Antrag beachten musst
Die Höhe der möglichen Kostenübernahme hängt insbesondere davon ab, **wer die Ersatzpflege übernimmt**.
Ersatzpflege durch andere Personen
Übernimmt eine Person die Ersatzpflege, die
- nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert ist und
- nicht mit ihr zusammenlebt,
kann die Pflegekasse Ersatzpflegekosten bis höchstens zum **Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI** übernehmen.
Wie hoch dieser Gemeinsame Jahresbetrag ist, kann ich anhand des hier vorliegenden Quelltexts nicht bestätigen.
Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen im selben Haushalt
Besondere Regeln gelten, wenn die Ersatzpflege durch Personen erfolgt, die
- bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder
- mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben.
Dabei wird unterschieden:
- **Erwerbsmäßige Ersatzpflege:**
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen höchstens den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI erreichen.
- **Nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege:**
Die Aufwendungen dürfen regelmäßig den Betrag des für den Pflegegrad geltenden Pflegegeldes für bis zu zwei Monate nicht überschreiten.
Zusätzlich können notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson übernommen werden, wenn sie nachgewiesen werden und mit der Ersatzpflege zusammenhängen. Insgesamt darf aber auch dann der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI nicht überschritten werden.
Welche konkrete Zahlung im Einzelfall erfolgt, kann ich nicht bestätigen. Das hängt unter anderem von der Art der Ersatzpflege und den nachgewiesenen Kosten ab.
Welche Nachweise helfen
Das Gesetz verlangt einen Nachweis der Kosten. Deshalb sind Unterlagen über die entstandenen Ersatzpflegekosten wichtig.
Welche weiteren Nachweise Ihre Pflegekasse verlangt, kann ich anhand des vorliegenden Gesetzestextes nicht bestätigen.
Mustertext zum Kopieren
> **Betreff: Antrag auf Erstattung von Kosten der Verhinderungspflege**
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> hiermit beantrage ich die Erstattung der nachgewiesenen Kosten für Ersatzpflege nach § 39 SGB XI.
>
> Die Ersatzpflege wurde durchgeführt im Zeitraum: **[Zeitraum eintragen]**.
>
> Die übliche Pflegeperson war in diesem Zeitraum verhindert wegen: **[wahren Grund eintragen]**.
>
> Die Ersatzpflege wurde übernommen durch: **[Name / Angaben zur Ersatzpflegeperson eintragen]**.
>
> Die Nachweise zu den entstandenen Kosten füge ich bei.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> **[Name]**
> **[Versichertennummer, falls vorhanden]**
Was ist wichtig?
- Verhinderungspflege ist für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 möglich.
- Die Ersatzpflege muss notwendig sein.
- Die Pflegeperson muss zeitweise verhindert sein.
- Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich.
- Die Kosten müssen nachgewiesen werden.
- Der Erstattungsantrag muss spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
- Die Ersatzpflege ist auf längstens acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt.
- Bei nahen Angehörigen oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben, gelten besondere Regeln.
- Die Betragsgrenzen richten sich teilweise nach dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Die konkrete Höhe ergibt sich nicht aus dem vorliegenden Quelltext.
Rechtsgrundlage
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§39§ 39 Verhinderungspflege
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39§ 39 Verhinderungspflege
§ 39 Verhinderungspflege (1) Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Eine vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht erforderlich; die Übernahme der Ersatzpflegekosten setzt voraus, dass ein Antrag auf Erstattung unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die jeweilige Durchführung der Ersatzpflege folgt. Auf welche Höhe sich die Kostenübernahme für die Ersatzpflege durch die Pflegekasse belaufen darf, bestimmt sich nach den Absätzen 2 und 3.(2) Wird die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflegekosten je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen.(3) Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen, wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird. Wird die Ersatzpflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. Auf Nachweis können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege nach Satz 2 notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen.(+++ Hinweis: Leistungsbeträge gem. § 39 iVm § 30 SGB 11: ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7 (siehe: SGB11§30Bek 2025) +++)