UhVorschG 1§ 1 Berechtigte
Unterhaltsvorschuss
Wann Unterhaltsvorschuss für ein Kind in Betracht kommt und wie Anspruch und Höhe gesetzlich geregelt sind.
Kurz erklärt
Unterhaltsvorschuss kann für ein Kind in Betracht kommen, wenn es bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil keinen oder nicht regelmäßig ausreichend Unterhalt zahlt. Auch fehlende oder zu niedrige Waisenbezüge können eine Rolle spielen.
Das Unterhaltsvorschussgesetz nennt diese Leistung „Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung“. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein **Rechtsanspruch**. Es handelt sich nach dem Gesetz nicht um eine Ermessensleistung, über die die Behörde frei entscheiden darf.
Wer ist betroffen?
Anspruchsberechtigt kann ein Kind sein, wenn es
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem Elternteil lebt und
- dieser Elternteil ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauerhaft von seinem Ehegatten oder Lebenspartner getrennt lebt.
Der Anspruch kann unter zusätzlichen Voraussetzungen auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen.
Ein Elternteil gilt auch dann als dauerhaft getrennt lebend, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Das kann außerdem gelten, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit, Behinderung oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung voraussichtlich mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
Was bedeutet das praktisch?
Unterhaltsvorschuss ist für Situationen gedacht, in denen das Kind vom anderen Elternteil
- keinen Unterhalt,
- keinen regelmäßigen Unterhalt oder
- Unterhalt unterhalb der gesetzlichen Höhe
erhält.
Ist der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben, können auch Waisenbezüge wichtig sein. Werden solche Bezüge nicht oder nicht regelmäßig in ausreichender Höhe gezahlt, kann ein Anspruch bestehen.
Der Anspruch besteht nicht für Monate, in denen der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht schon durch eine Vorauszahlung erfüllt hat.
Auch wenn der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht nach dem Gesetz kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Voraussetzungen
Kinder unter 12 Jahren
Für Kinder unter 12 Jahren nennt das Gesetz insbesondere diese Voraussetzungen:
1. Das Kind lebt bei einem Elternteil.
2. Dieser Elternteil ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt dauerhaft getrennt.
3. Das Kind erhält vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt in ausreichender Höhe.
4. Wenn der andere Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist: Das Kind erhält keine oder keine regelmäßigen ausreichenden Waisenbezüge.
Kinder ab 12 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Für diese Altersgruppe gelten zusätzlich besondere Regeln. Ein Anspruch besteht nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch; **oder**
- durch die Unterhaltsleistung kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vermieden werden; **oder**
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat – abgesehen vom Kindergeld – Einkommen von mindestens 600 Euro im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Für diese Prüfung ist nach dem Gesetz grundsätzlich der Bescheid des Jobcenters maßgeblich, der für den jeweiligen Prüfmonat zuletzt bekannt gegeben wurde. Die Feststellung gilt dann vom betreffenden Monat bis einschließlich zum Monat der nächsten Überprüfung.
Besonderheiten bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern
Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer gelten besondere Voraussetzungen zum Aufenthaltsstatus. Das Gesetz nennt unter anderem:
- eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
- bestimmte Aufenthaltserlaubnisse, die zur Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben,
- eine Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte,
- in bestimmten Fällen eine erlaubte Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- in bestimmten Fällen einen erlaubten, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt von mindestens 15 Monaten,
- eine Beschäftigungsduldung.
Bei einzelnen Aufenthaltserlaubnissen schließt das Gesetz den Anspruch aus oder knüpft ihn an weitere Bedingungen. Für minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer enthält das Gesetz bei einer der genannten Fallgruppen eine besondere Regel: Sie können unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt sein.
Ob diese besonderen Voraussetzungen im konkreten Aufenthaltsfall erfüllt sind, kann ich anhand der hier vorliegenden Quellen nicht abschließend bewerten.
Höhe der Leistung
Die Unterhaltsleistung wird monatlich gezahlt. Ihre gesetzliche Ausgangshöhe richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die hier mitgelieferten Quellen enthalten keine konkreten Eurobeträge. Ich kann daher keine aktuelle Zahl bestätigen.
Von der so bestimmten Leistung wird das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen, wenn
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für das Kind Anspruch auf volles Kindergeld oder eine gleichgestellte Leistung hat, oder
- ein Dritter – außer dem anderen Elternteil – diesen Anspruch hat.
Außerdem werden im selben Monat erzielte Zahlungen angerechnet, insbesondere:
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
- Waisenbezüge,
- entsprechende Schadenersatzleistungen wegen des Todes des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils.
Für Kinder, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, können außerdem eigenes Vermögen und Einkünfte aus zumutbarer Arbeit die Leistung mindern. Das Gesetz enthält dafür besondere Berechnungsregeln. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird unter anderem ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen. Bei Auszubildenden werden zusätzlich pauschal 100 Euro für ausbildungsbedingten Aufwand abgezogen. Die danach zu berücksichtigenden Einkünfte und Erträge werden nur zur Hälfte berücksichtigt.
Bestehen die Voraussetzungen nur während eines Teils eines Monats, wird die Leistung anteilig gezahlt.
Schritt für Schritt
Die mitgelieferten Gesetzesauszüge regeln kein vollständiges Antragsverfahren und nennen keine bestimmten Formulare oder Unterlagen. Ich kann daher nicht bestätigen, welche Unterlagen eine zuständige Stelle im Einzelnen verlangt.
Sinnvoll ist es, die gesetzlichen Punkte in dieser Reihenfolge zu prüfen:
1. **Alter des Kindes prüfen:**
Ist das Kind unter 12 Jahre alt? Oder ist es bereits 12 Jahre alt und erfüllt zusätzlich eine der besonderen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres?
2. **Wohnsituation prüfen:**
Lebt das Kind bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend ist?
3. **Unterhalt oder Waisenbezüge prüfen:**
Zahlt der andere Elternteil Unterhalt? Erfolgt die Zahlung regelmäßig und in ausreichender Höhe?
Wenn ein Elternteil oder Stiefelternteil gestorben ist: Werden Waisenbezüge gezahlt?
4. **Ausschlussgründe prüfen:**
Leben die Eltern zusammen? Wurde Unterhalt bereits im Voraus gezahlt? Ist der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt?
5. **Mitwirkung beachten:**
Die erforderlichen Auskünfte müssen erteilt werden. Bei der Feststellung der Vaterschaft oder beim Auffinden des anderen Elternteils ist mitzuwirken.
6. **Änderungen sofort mitteilen:**
Änderungen, die für die Leistung wichtig sind, müssen der zuständigen Stelle unverzüglich mitgeteilt werden.
Was du vor dem Antrag beachten musst
Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- mit dem anderen Elternteil zusammenlebt,
- die erforderlichen Auskünfte verweigert oder
- nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirkt.
Diese Mitwirkung ist deshalb besonders wichtig. Das Gesetz verlangt nicht nur Angaben zum Kind und zum betreuenden Elternteil. Es kann auch wichtig sein, Angaben zum anderen Elternteil zu machen, soweit sie für die Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.
Welche Nachweise helfen
Das Gesetz nennt in den mitgelieferten Auszügen keine abschließende Liste von Unterlagen für einen Antrag. Ich kann daher nicht bestätigen, welche Nachweise zwingend vorzulegen sind.
Aus dem Gesetz ergibt sich aber, dass Angaben und Informationen besonders wichtig sein können zu:
- der Wohnsituation des Kindes,
- dem Familienstand oder dauerhaften Getrenntleben des Elternteils, bei dem das Kind lebt,
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
- Waisenbezügen,
- bei Kindern ab 12 Jahren gegebenenfalls Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Einkommen des betreuenden Elternteils,
- Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen.
Was ist wichtig?
Die Unterhaltsleistung wird nach dem Gesetz bis zu dem Zeitpunkt erbracht und bewilligt, an dem der Anspruch entfällt.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der gesetzliche Vertreter des Kindes müssen erhebliche Änderungen unverzüglich mitteilen. Das betrifft auch Änderungen, zu denen zuvor im Zusammenhang mit der Leistung Angaben gemacht wurden.
Auch der andere Elternteil hat Auskunftspflichten. Die zuständige Stelle kann von ihm erforderliche Auskünfte verlangen. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen außerdem Auskünfte beim Arbeitgeber, bei Versicherungsunternehmen, Sozialleistungsträgern, Finanzämtern und aus dem Ausländerzentralregister einholen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch das Bundeszentralamt für Steuern um einen Abruf bestimmter Daten bei Kreditinstituten ersuchen.
Der andere Elternteil, sein Arbeitgeber und weitere zur Auskunft verpflichtete Stellen dürfen Auskünfte verweigern, wenn sie sich selbst oder bestimmte Angehörige dadurch der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann nach Maßgabe der im Gesetz genannten Vorschrift beantragen, bestimmte Auskünfte zu erhalten.
Rechtsgrundlage
- § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) – Berechtigte
https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__1.html
- § 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) – Umfang der Unterhaltsleistung
https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__2.html
- § 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) – Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__3.html
- § 6 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) – Auskunfts- und Anzeigepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__6.html
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
UhVorschG 2§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung
UhVorschG 3§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
UhVorschG 6§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§1§ 1 Berechtigte
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1§ 1 Berechtigte
§ 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer 1.das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2.im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und3.nicht oder nicht regelmäßiga)Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,b)wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezügemindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn 1.das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder2.der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 1.eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,2.eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a)nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt,b)nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,c)nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,3.eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,4.eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder5.eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.(4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.
§2§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung
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2§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung
§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung (1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.(2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils diesen Anspruch hat.(3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet: 1.Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt,2.Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden.(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
§3§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
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3§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.
§6§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
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6§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.(4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.(5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und anderen Stellen sowie die Finanzämter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort, den Arbeitgeber und die Höhe der Einkünfte des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils zu erteilen, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch dürfen die zuständigen Stellen Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen.(6) Die zuständigen Stellen dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit die Durchführung des § 7 dies erfordert und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den in Absatz 1 bezeichneten Elternteil nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 8 Satz 2 der Abgabenordnung).(7) Die zuständige Stelle ist auf Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihm die in den Absätzen 1, 2 und 6 genannten Auskünfte zu übermitteln.