Förderung für Selbstständige

Welche Unterstützung für eine selbstständige Tätigkeit nach dem SGB II in Betracht kommen kann.

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§

SGB II 16c§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

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Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen zu § 16c SGB IILeistungen zur Eingliederung von Selbstständigenpdf | 306.20 KB | barrierefreiBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
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Leistungen zur Eingliederung von SelbstständigenHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
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§

16c§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen

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§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.