SGB II 20§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Regelbedarf
Was der Regelbedarf abdecken soll und wo er gesetzlich geregelt ist.
Kurz erklärt
Der **Regelbedarf** ist ein monatlicher Pauschalbetrag im SGB II. Er soll den gewöhnlichen Lebensunterhalt sichern.
Er umfasst insbesondere:
- Ernährung,
- Kleidung,
- Körperpflege,
- Hausrat,
- Haushaltsenergie, zum Beispiel für Kochen und Beleuchtung,
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens,
- in vertretbarem Umfang auch soziale und kulturelle Teilhabe.
Gesetzlich geregelt ist dies in **§ 20 SGB II**.
Der Regelbedarf ist **nicht** für Heizkosten bestimmt. Auch die Anteile für die Erzeugung von Warmwasser gehören nach dem Gesetz nicht zum Regelbedarf.
Was bedeutet das praktisch?
Der Regelbedarf wird monatlich als **Pauschale** berücksichtigt. Das bedeutet: Er ist nicht für jeden einzelnen Einkauf oder jede einzelne Ausgabe getrennt berechnet.
Leistungsberechtigte entscheiden grundsätzlich selbst, wofür sie das Geld verwenden. Sie müssen dabei auch Ausgaben einplanen, die nicht jeden Monat entstehen, etwa eine notwendige Anschaffung für den Haushalt.
Die Kosten für Haushaltsenergie gehören zum Regelbedarf. Die Fachlichen Weisungen nennen als Beispiele Kochenergie und Beleuchtung.
Welche Regelbedarfsstufe gilt?
Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen **Regelbedarfsstufe**. § 20 SGB II verweist dafür auf die Regelungen des SGB XII, das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und die jeweils geltende Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung.
Im Gesetz stehen diese Zuordnungen:
| Regelbedarfsstufe | Für wen laut § 20 SGB II? |
|---|---|
| **Stufe 1** | Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partnerin oder Partner minderjährig ist |
| **Stufe 2** | Zwei volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft: für jede Person |
| **Stufe 3** | Sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft ab 18 Jahren; außerdem bestimmte Personen unter 25 Jahren nach einem Umzug ohne Zusicherung |
| **Stufe 4** | Sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die noch nicht 18 Jahre alt sind |
Für Kinder unter 14 Jahren nennt § 20 SGB II selbst keine Regelbedarfsstufe. Die beigefügte Verwaltungsvorgabe verweist hierfür auf § 23 SGB II. Den Gesetzestext von § 23 SGB II enthält das Quellenmaterial nicht. Ich kann die gesetzlichen Einzelheiten dazu daher nicht bestätigen.
Besondere Regel für Personen unter 25 Jahren beim Umzug
Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und **ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers** nach § 22 Absatz 5 SGB II umzieht, erhält bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 3. Das gilt abweichend von der Regel für Alleinstehende in Regelbedarfsstufe 1.
Ob eine Zusicherung erforderlich war, vorlag oder welche Folgen das im Einzelfall hat, hängt von den Umständen ab. Dieser Artikel entscheidet keinen Einzelfall.
Änderung bei einem Geburtstag
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wirkt ein Wechsel der Altersstufe **ab dem Geburtstag**.
Beträge in der mitgelieferten Verwaltungsvorgabe
Die Fachlichen Weisungen haben den Stand **27. November 2023**. Ihre Anlage nennt folgende Beträge **ab 1. Januar 2024**:
| Regelbedarfsstufe | Betrag ab 01.01.2024 laut Anlage |
|---|---:|
| Stufe 1 | 563,00 Euro |
| Stufe 2 | 506,00 Euro |
| Stufe 3 | 451,00 Euro |
| Stufe 4 | 471,00 Euro |
| Stufe 5 | 390,00 Euro |
| Stufe 6 | 357,00 Euro |
Die Anlage enthält außerdem frühere Beträge ab **1. Januar 2023** und ab **1. Januar 2022**.
Wichtig: Diese Tabelle ist eine Anlage zu Fachlichen Weisungen mit Stand vom 27. November 2023. Ob diese Beträge heute noch gelten, kann ich mit den bereitgestellten Quellen nicht bestätigen.
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: praktische Rolle
Die Fachlichen Weisungen zu § 20 SGB II sind **Verwaltungsvorgaben** der Bundesagentur für Arbeit. Sie sollen die Anwendung des Gesetzes in der Verwaltung erläutern und vereinheitlichen.
Sie sind **kein Gesetz**. Maßgeblich bleibt insbesondere § 20 SGB II. Verwaltungsvorgaben können außerdem durch höherrangiges Recht oder Rechtsprechung begrenzt sein.
Die Weisungen nennen unter anderem diese praktischen Hinweise:
- Bei zwei volljährigen Partnern wird grundsätzlich Regelbedarfsstufe 2 für jede Person angesetzt.
- Bei einer Trennung durch Inhaftierung der Partnerin oder des Partners behandelt die Weisung die verbleibende erwerbsfähige leistungsberechtigte Person als alleinstehend.
- Bei bestimmten volljährigen Schutzberechtigten, die mit ihrem Partner noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten, sieht die Weisung eine Einzelfallprüfung vor.
- Bei einem sogenannten Mischhaushalt mit einer leistungsberechtigten Person nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nennt die Weisung für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person Regelbedarfsstufe 2.
Diese Hinweise ersetzen keine Prüfung des konkreten Falls.
Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung
Die bereitgestellten Fachlichen Weisungen verweisen auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts:
- **Gericht:** Bundessozialgericht
**Entscheidungsdatum:** 16. April 2013
**Aktenzeichen:** B 14 AS 71/12 R
Laut den Fachlichen Weisungen soll bei einem Partner einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, der im Pflegeheim lebt, Regelbedarfsstufe 1 berücksichtigt werden. Als Grund nennen die Weisungen, dass dann nicht mehr gemeinsam „aus einem Topf“ gewirtschaftet werden kann.
- **Gericht:** Bundessozialgericht
**Entscheidungsdatum:** 28. November 2018
**Aktenzeichen:** B 4 AS 46/17 R
Laut dem Änderungshinweis in den Fachlichen Weisungen erhalten nicht erwerbsfähige Partner in einem Mischhaushalt SGB II/SGB XII Regelbedarfsstufe 2.
Die Entscheidungstexte selbst wurden nicht mitgeliefert. Deshalb kann ich über die genannten Angaben hinaus keine Aussagen zum genauen Inhalt oder zur Übertragbarkeit auf andere Fälle bestätigen. Eine Gerichtsentscheidung in einem Einzelfall gilt nicht automatisch in jedem anderen Fall.
Was ist wichtig?
- Der Regelbedarf ist eine monatliche Pauschale für den allgemeinen Lebensunterhalt.
- Haushaltsenergie ist grundsätzlich enthalten; Heizung und die Warmwasseranteile nennt § 20 SGB II ausdrücklich nicht als Bestandteil.
- Die Höhe hängt von der jeweiligen Regelbedarfsstufe ab.
- Für Menschen unter 25 Jahren kann ein Umzug ohne Zusicherung Auswirkungen auf die Regelbedarfsstufe haben.
- Die im Material genannten Euro-Beträge beziehen sich auf den Stand ab 1. Januar 2024; ihre heutige Geltung kann ich nicht bestätigen.
Rechtsgrundlage
- **§ 20 SGB II – Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts**
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html
- **Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 20 SGB II**, Stand: **27.11.2023**
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-20_ba034455.pdf
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§20§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Quelltext anzeigen
20§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt: 1.monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2.monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.(5) (weggefallen)(+++ Hinweis: Regelbedarfe nach § 20 Abs. 1 bis 4 für die Zeit ab 1.1.2012 vgl. Bek. v. 20.10.2011 I 2093, für die Zeit ab 1.1.2013 vgl. Bek. v. 18.10.2012 I 2175, für die Zeit ab 1.1.2014 vgl. Bek. v. 16.10.2013 I 3857, für die Zeit ab 1.1.2015 vgl. Bek. v. 15.10.2014 I 1620, für die Zeit ab 1.1.2016 vgl. Bek. v. 22.10.2015 I 1792 +++)