SGB XI 18§ 18 Beauftragung der Begutachtung
Pflegegrad beantragen
Schritt für Schritt: Antrag, Begutachtung und was danach passiert.
# Pflegegrad beantragen: Antrag, Begutachtung und was danach passiert
Kurz erklärt
Wer Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, wird grundsätzlich begutachtet. Dabei wird geprüft,
- ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und
- welcher Pflegegrad vorliegt.
Die Pflegekasse beauftragt dafür den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachterinnen bzw. Gutachter. Das Gutachten ist eine wichtige Grundlage für die weitere Entscheidung der Pflegekasse.
Welche einzelnen Leistungen bei welchem Pflegegrad gezahlt werden und wann genau die Pflegekasse entscheiden muss, geht aus den hier vorliegenden Quellen nicht sicher hervor. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Versicherte, die Pflegeleistungen beantragen und bei denen geprüft werden soll,
- ob sie pflegebedürftig sind und
- welcher Pflegegrad bei ihnen vorliegt.
Die Begutachtung kann auch Kinder betreffen. Bei Kindern soll die Prüfung in der Regel durch besonders geschulte Fachpersonen erfolgen.
Voraussetzungen
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und die genaue Berechnung des Pflegegrades stehen in den hier vorliegenden Texten nicht vollständig. Die Gesetze verweisen hierfür auf § 14 und § 15 SGB XI.
Sicher ist aus den vorliegenden Quellen:
- Es wird geprüft, wie stark die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
- Dabei werden die gesetzlichen Kriterien aus § 14 Absatz 2 SGB XI nach den Regeln des § 15 SGB XI geprüft.
- Außerdem wird festgestellt, wie lange die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich dauern wird.
Die genauen Kriterien, Punktwerte oder Voraussetzungen für einen bestimmten Pflegegrad kann ich mit den gelieferten Quellen nicht vollständig bestätigen.
Schritt für Schritt
1. Pflegeleistungen bei der Pflegekasse beantragen
Der Antrag geht an die zuständige Pflegekasse.
Nach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse den Auftrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit innerhalb von **drei Arbeitstagen** in gesicherter elektronischer Form an den Medizinischen Dienst oder an beauftragte unabhängige Gutachterinnen bzw. Gutachter übermitteln.
Wie ein Antrag genau gestellt werden muss, etwa telefonisch, schriftlich oder online, geht aus den vorliegenden Quellen nicht hervor. **Ich kann das nicht bestätigen.**
2. Termin zur Begutachtung
In der Regel findet die Untersuchung im Wohnbereich der versicherten Person statt. Das kann die eigene Wohnung oder der Ort sein, an dem die Person lebt.
Die Untersuchung im Wohnbereich braucht das Einverständnis der versicherten Person. Wird dieses Einverständnis nicht erteilt, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Dabei gelten aber Grenzen der Mitwirkung und Folgen fehlender Mitwirkung nach dem SGB I.
Nach den **Dienstleistungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes** soll der Medizinische Dienst bei der Terminankündigung unter anderem informieren über:
- Datum und ungefähre Uhrzeit,
- die voraussichtliche Dauer,
- die Art der Begutachtung,
- den Namen oder eine andere geeignete Identifikation sowie die berufliche Qualifikation der Gutachterin oder des Gutachters,
- den Ablauf,
- mögliche wichtige Unterlagen,
- die Möglichkeit, Vertrauenspersonen dabei zu haben,
- Kontaktmöglichkeiten für Terminabsprachen oder Verschiebungen,
- Beschwerdemöglichkeiten.
Diese Richtlinien sind **kein Gesetz**. Sie sind Begutachtungsgrundlagen für den Medizinischen Dienst und regeln praktisch, wie das Verfahren dienstleistungsorientiert durchgeführt werden soll.
3. Die Begutachtung
Bei der Begutachtung wird geprüft, wie selbstständig die Person noch ist oder was sie nicht mehr selbst kann.
Zusätzlich werden nach dem Gesetz auch Einschränkungen festgestellt bei:
- außerhäuslichen Aktivitäten, zum Beispiel Verlassen der Wohnung, Fortbewegung außerhalb der Wohnung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Teilnahme an Aktivitäten mit anderen Menschen;
- Haushaltsführung, zum Beispiel Einkaufen, einfache Mahlzeiten zubereiten, Reinigen, Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen sowie Umgang mit Geld- oder Behördenangelegenheiten.
Diese beiden Bereiche zählen nach dem Gesetz **nicht gesondert** in die rechnerische Ermittlung des Pflegegrades hinein. Sie sollen aber unter anderem helfen, eine umfassende Beratung, einen individuellen Versorgungsplan und passende Hilfen im Haushalt zu ermöglichen.
Mit Einwilligung der versicherten Person sollen behandelnde Ärztinnen und Ärzte, insbesondere die Hausärztin oder der Hausarzt, einbezogen werden. Auch pflegende Angehörige, andere beteiligte Personen oder Pflegedienste sollen mit Einwilligung befragt werden können.
4. Wichtige Ausnahmen bei der Form der Begutachtung
Ausnahmsweise kann eine Begutachtung ohne Untersuchung im Wohnbereich erfolgen:
- wenn die Aktenlage eindeutig ist und das medizinische Ergebnis bereits feststeht oder
- wenn eine nationale oder regionale Krisensituation einer Untersuchung im Wohnbereich entgegensteht.
Bei einer Krisensituation sollen Unterlagen sowie Angaben der versicherten Person, ihrer Angehörigen und anderer auskunftsfähiger Personen berücksichtigt werden. Der Wunsch nach einer persönlichen Untersuchung im Wohnbereich ist dabei zu berücksichtigen.
Die **Dienstleistungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes** nennen außerdem strukturierte Telefoninterviews und videobasierte Begutachtungen als Formen ortsungebundener persönlicher Begutachtung. Nach diesen Richtlinien geht der Wunsch der antragstellenden Person, persönlich im Wohnbereich untersucht zu werden, einem strukturierten Telefoninterview vor.
Auch dies ist eine Richtlinienregelung, nicht selbst das Gesetz.
5. Gutachten und Empfehlungen
Das Gutachten enthält insbesondere:
- das Ergebnis, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt,
- den festgestellten Pflegegrad,
- Empfehlungen, etwa zu Prävention, medizinischer Rehabilitation, Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, Heilmitteln, Therapien oder zur Verbesserung des Wohnumfelds.
Wer Pflegegeld beantragt, bei dem soll das Gutachten auch darauf eingehen, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise gesichert ist.
Das vollständige Gutachten wird unverzüglich an die Pflegekasse übermittelt.
6. Was danach passiert
Die Pflegekasse erhält das Gutachten. Es enthält das Ergebnis der Begutachtung und mögliche Empfehlungen.
Wie die Pflegekasse anschließend genau entscheidet, ob und wann sie einen Bescheid erlässt oder welche Leistungen im Einzelnen bewilligt werden, geht aus den bereitgestellten Quellen nicht sicher hervor. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Was du vor dem Antrag beachten musst
- Der Antrag sollte bei der Pflegekasse eingehen, damit das Begutachtungsverfahren beginnen kann.
- Eine Begutachtung im Wohnbereich ist grundsätzlich vorgesehen.
- Ohne Einverständnis zur Untersuchung im Wohnbereich kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern; dabei gelten jedoch die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung.
- Bei Verständigungsschwierigkeiten soll nach den Dienstleistungs-Richtlinien während der Begutachtung eine Verständigung auf Deutsch möglich sein. Die betroffene Person soll sich dafür gegebenenfalls Unterstützung organisieren, zum Beispiel durch eine Übersetzerin, einen Übersetzer oder Angehörige mit ausreichenden Deutschkenntnissen.
- Eine Vertrauensperson kann bei der Begutachtung dabei sein. Die Gesprächsführung soll sich aber zuerst an die begutachtete Person selbst richten.
Welche Nachweise helfen
Das Gesetz verpflichtet Pflegekassen, Krankenkassen und Leistungserbringer, erforderliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit diese für die Begutachtung nötig sind.
Nach den Dienstleistungs-Richtlinien kann der Medizinische Dienst bei der Terminankündigung darum bitten, relevante Unterlagen bereitzulegen. Als Beispiele nennt die Richtlinie:
- Facharztberichte,
- Krankenhausberichte,
- Berichte von Rehabilitationseinrichtungen.
Ob im konkreten Verfahren bestimmte Unterlagen zwingend gebraucht werden, hängt von der Begutachtung ab. **Ich kann das nicht allgemein bestätigen.**
Besondere Fristen bei Krankenhaus, Reha, Hospiz oder Pflegezeit
In bestimmten Situationen muss die Begutachtung schneller erfolgen:
- **Spätestens am fünften Arbeitstag** nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse, wenn sich die antragstellende Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch bei Aufenthalt im Hospiz oder bei ambulanter palliativer Versorgung.
- **Spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen**, wenn die Person zu Hause lebt, nicht palliativ versorgt wird und Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde oder Familienpflegezeit vereinbart wurde.
In diesen beschleunigten Fällen kann zunächst eine vorläufige Empfehlung genügen: ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und ob mindestens Pflegegrad 2 erfüllt ist. Die vollständige Begutachtung muss unverzüglich nachgeholt werden.
Nimmt die versicherte Person direkt nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt Kurzzeitpflege in Anspruch, muss die abschließende Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege erfolgen.
Auswahl einer unabhängigen Gutachterin oder eines unabhängigen Gutachters
Die Pflegekasse muss eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern schicken, wenn
1. sie unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter beauftragen will oder
2. innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung stattgefunden hat.
Im zweiten Fall gilt dies nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Die antragstellende Person wird über Qualifikation und Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Personen informiert. Sie kann eine Person aus der Liste auswählen. Die Entscheidung muss der Pflegekasse innerhalb von **einer Woche** nach Kenntnis der Namen mitgeteilt werden. Sonst darf die Pflegekasse eine Person aus der Liste auswählen.
Empfehlungen zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Empfiehlt das Gutachten konkret Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, die den Zielen des § 40 SGB XI dienen, kann diese Empfehlung als Antrag auf die Leistung gelten. Dafür ist die Zustimmung der versicherten Person erforderlich.
Bei empfohlenen Hilfsmitteln ist die erforderliche Notwendigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen vermutet. Eine ärztliche Verordnung ist dann nach dem genannten Gesetz nicht erforderlich. Bei empfohlenen Pflegehilfsmitteln wird die Notwendigkeit der Versorgung ebenfalls vermutet.
Mustertext zum Kopieren
> **Absender:**
> [Vorname Nachname]
> [Anschrift]
> [Versichertennummer, falls vorhanden]
>
> **An:**
> [Name der Pflegekasse]
> [Anschrift der Pflegekasse]
>
> **Datum:** [Datum]
>
> **Betreff: Antrag auf Pflegeleistungen und Begutachtung**
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> hiermit beantrage ich Pflegeleistungen. Bitte veranlassen Sie die Prüfung, ob bei mir Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad festgestellt wird.
>
> Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Antrags.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> [Unterschrift]
> [Vorname Nachname]
Was ist wichtig?
- Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachterinnen bzw. Gutachter.
- Im Mittelpunkt steht die Frage, wie selbstständig die Person noch ist und welche Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
- Die Begutachtung findet grundsätzlich im Wohnbereich statt.
- Angehörige oder andere Vertrauenspersonen können mit Einwilligung einbezogen werden.
- Das Gutachten kann neben dem Pflegegrad auch Empfehlungen zu Hilfen, Rehabilitation, Hilfsmitteln oder Anpassungen der Wohnung enthalten.
- Für bestimmte Situationen, etwa Krankenhaus, Reha, Hospiz, palliative Versorgung, Pflegezeit oder Familienpflegezeit, gelten kürzere Fristen für die Begutachtung.
- Die Pflegekasse darf nicht automatisch Leistungen zahlen, allein weil ein Antrag gestellt wurde. Zuerst wird die Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrad geprüft.
Rolle der Richtlinien des Medizinischen Dienstes
Die mitgelieferten Richtlinien des Medizinischen Dienstes sind **keine Gesetze**. Sie konkretisieren die praktische Durchführung und Qualität der Begutachtung.
Die Richtlinien zur Qualitätssicherung der Pflegebegutachtung wurden am **5. Dezember 2025 erlassen**, am **30. Januar 2026** durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und traten am **5. Februar 2026** in Kraft. Ein Veröffentlichungsdatum ist im vorliegenden Text nicht ausdrücklich genannt.
Die Dienstleistungs-Richtlinien wurden am **5. Dezember 2025 erlassen**, am **13. Januar 2026** genehmigt und traten am **16. Januar 2026** in Kraft. Ein Veröffentlichungsdatum ist im vorliegenden Text nicht ausdrücklich genannt.
Praktisch bedeuten diese Richtlinien unter anderem:
- Begutachtungen sollen nachvollziehbar, respektvoll und möglichst einheitlich erfolgen.
- Der Medizinische Dienst soll über Termin, Ablauf und Kontaktmöglichkeiten informieren.
- Es gibt Verfahren zur Qualitätsprüfung von Gutachten.
- Der Medizinische Dienst muss ein Beschwerdemanagement haben. Nach den Dienstleistungs-Richtlinien soll auf Beschwerden innerhalb von 20 Arbeitstagen individuell geantwortet werden. Ist eine abschließende Antwort noch nicht möglich, soll eine Zwischennachricht erfolgen.
Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung
**Gericht:** Bundesverfassungsgericht
**Entscheidungsdatum:** 24. Juli 2026
**Aktenzeichen:** 1 BvR 2488/25
**Entscheidungsart:** Beschluss
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung betrifft vor allem die Höhe einer Altersrente sowie Regelungen zur Finanzierung der Grundrente, der sogenannten Mütterrente und zur Einbeziehung bestimmter Leistungsempfänger in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Für das Beantragen eines Pflegegrades, die Begutachtung oder die Zuordnung eines Pflegegrades enthält der mitgelieferte Entscheidungstext keine Aussage. Daraus lässt sich für einen Antrag auf Pflegegrad nichts Konkretes ableiten.
Rechtsgrundlage
- § 18 SGB XI – Beauftragung der Begutachtung
- § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren
- § 18b SGB XI – Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
- Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Qualitätssicherung der Begutachtung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung (RL QS Pflegebegutachtung), Inkrafttreten: 5. Februar 2026
- Dienstleistungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund im Begutachtungsverfahren (Die-RL), Inkrafttreten: 16. Januar 2026
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2026, 1 BvR 2488/25
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
SGB XI 18a§ 18a Begutachtungsverfahren
SGB XI 18b§ 18b Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
Weitere MD-Richtlinien zum Thema
Diese offiziellen Grundlagen können erklären, wie der Medizinische Dienst bei Begutachtungen und Prüfungen vorgeht. Sie werden getrennt von Gesetzen und Gerichtsurteilen dargestellt.
Download PDF (492 KB): "Verfahrenshandbuch 2026
Download PDF (352 KB): "Richtlinien zur Qualitätssicherung der Begutachtung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung
Download PDF (285 KB): "Richtlinien zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren (Dienstleistungs-Richtlinien – Die-RL)
Download PDF (151 KB): "Übersicht über zentrale Änderungen in den Begutachtungs-Richtlinien
Richtlinien und Begutachtungsgrundlagen sind nicht dasselbe wie ein Gesetz. Für die rechtliche Einordnung zeigt das Portal die jeweilige Quellenart ausdrücklich an.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§18§ 18 Beauftragung der Begutachtung
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18§ 18 Beauftragung der Begutachtung
§ 18 Beauftragung der Begutachtung (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung, ob bei der zu begutachtenden Person die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Sie übermitteln die Aufträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit an den Medizinischen Dienst oder an die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter. Die Übermittlung eines Auftrags hat innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Antrags auf Pflegeleistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 in gesicherter elektronischer Form zu erfolgen; eine davon abweichende Form der Auftragsübermittlung ist bis einschließlich 30. November 2023 zulässig. Der Medizinische Dienst Bund regelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 bis spätestens zum 31. Oktober 2023, welche Unterlagen zwingend zur Beauftragung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit erforderlich sind.(2) Die Pflegekassen können den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung beauftragen, für welchen Zeitanteil die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Bei der Prüfung des Zeitanteils sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1b zu beachten.(3) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste zu übersenden, in der mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benannt werden, 1.wenn nach Absatz 1 unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder2.wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.Der Antragsteller ist auf die Qualifikation und auf die Unabhängigkeit der benannten Gutachterinnen und Gutachter hinzuweisen. Hat sich der Antragsteller für eine benannte Gutachterin oder einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch entsprochen. Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachterinnen und Gutachter mitzuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse eine Gutachterin oder einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.(4) Die Pflegekassen und die Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit diese jeweils für die Begutachtung erforderlich sind. Die Pflegekassen haben die Unterlagen in gesicherter elektronischer Form weiterzuleiten; eine davon abweichende Form der Weiterleitung der Unterlagen ist bis einschließlich 30. November 2023 zulässig. Für die Pflegekassen und die Krankenkassen gilt § 276 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches entsprechend.
§18a§ 18a Begutachtungsverfahren
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18a§ 18a Begutachtungsverfahren
§ 18a Begutachtungsverfahren (1) Im Rahmen der Prüfung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bei den in § 14 Absatz 2 genannten Kriterien nach Maßgabe des § 15 sowie die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln.(2) Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Hinsichtlich der Grenzen der Mitwirkung des Versicherten und der Folgen fehlender Mitwirkung gelten die §§ 65 und 66 des Ersten Buches. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Abweichend von Satz 1 kann die Begutachtung ausnahmsweise auch ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn 1.auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht oder2.bei einer Krisensituation von nationaler Tragweite oder, bezogen auf den Aufenthaltsort des Versicherten, von regionaler Tragweite der Antrag auf Pflegeleistungen während der Krisensituation gestellt wird oder ein Untersuchungstermin, der bereits vereinbart war, in den Zeitraum einer Krisensituation fällt.Eine Begutachtung nach Satz 5 Nummer 2 setzt voraus, dass die Krisensituation einer Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich entgegensteht; der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen. Grundlage für eine Begutachtung nach Satz 5 Nummer 2 bilden die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. Das Nähere zu den Voraussetzungen und die weiteren, insbesondere inhaltlichen und organisatorischen Einzelheiten für eine Begutachtung nach Satz 5 Nummer 2 konkretisiert der Medizinische Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis spätestens 31. Oktober 2023 in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1.(3) Bei der Begutachtung sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen. Beide Bereiche werden bei der rechnerischen Ermittlung des Pflegegrades nicht gesondert berücksichtigt; § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Mit den Feststellungen nach Satz 1 sollen eine umfassende Beratung und das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und eine individuelle Pflegeplanung sowie eine sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung ermöglicht werden. Bei der Feststellung nach Satz 1 ist im Einzelnen auf die nachfolgenden Kriterien abzustellen: 1.in Bezug auf außerhäusliche Aktivitäten: Verlassen des Bereiches der Wohnung oder der Einrichtung, Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder der Einrichtung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr, Mitfahren in einem Kraftfahrzeug, Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, Besuch von Schule, Kindergarten, Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Besuch einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebots, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen;2.in Bezug auf Haushaltsführung: Einkaufen für den täglichen Bedarf, Zubereitung einfacher Mahlzeiten, einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten, aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege, Nutzung von Dienstleistungen, Umgang mit finanziellen Angelegenheiten, Umgang mit Behördenangelegenheiten.Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die in Satz 4 genannten Kriterien für die Bereiche außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen pflegefachlich unter Berücksichtigung der Ziele nach Satz 3.(4) Im Übrigen erstreckt sich die Begutachtung auf die im Gutachten gemäß § 18b darzulegenden Feststellungen und Empfehlungen.(5) Die Begutachtung ist unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen, wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet und 1.Hinweise vorliegen, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder2.die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt wurde oder3.mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart wurde.Die Frist nach Satz 1 kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte Begutachtungsfrist nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird.(6) Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, so ist 1.eine Begutachtung des Antragstellers spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen und2.der Antragsteller vom Medizinischen Dienst oder von der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin oder von dem von der Pflegekasse beauftragten Gutachter unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, welche Empfehlung der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragte Gutachterin oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter an die Pflegekasse weiterleitet.(7) In den Fällen der Absätze 5 und 6 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 vorliegt und ob mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt sind. Die abschließende Begutachtung des Versicherten ist unverzüglich nachzuholen. Nimmt der Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Aufenthalt in einem Krankenhaus, einschließlich eines Aufenthalts im Rahmen der Übergangspflege nach § 39e des Fünften Buches, oder im Anschluss an den Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung Kurzzeitpflege in Anspruch, hat die abschließende Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege in dieser Einrichtung zu erfolgen.(8) Der Antragsteller ist bei der Begutachtung auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens insbesondere für eine umfassende Beratung, das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a, das Versorgungsmanagement nach § 11 Absatz 4 des Fünften Buches und die Pflegeplanung hinzuweisen. Die Zustimmung des Versicherten nach § 18b Absatz 3 Satz 1 erfolgt gegenüber der Gutachterin oder dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Begutachtungsformular schriftlich oder elektronisch dokumentiert. Gleiches gilt spätestens ab 1. November 2023 für die Zustimmung des Versicherten nach § 18c Absatz 3 Satz 3. Über die Möglichkeiten nach § 18c Absatz 4 Satz 3 und 4 und das Erfordernis der Einwilligung ist der Antragsteller bei der Begutachtung zu informieren; die Einwilligung ist jeweils schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.(9) Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragte Gutachterin oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter soll, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärztinnen und behandelnden Ärzte des Antragstellers, insbesondere die Hausärztin oder den Hausarzt, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie über Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen. Mit Einwilligung des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden.(10) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Pflegefachpersonen oder Ärztinnen und Ärzte in enger Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter mit einer Qualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen. Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachpersonen oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.(11) Für andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter gilt Absatz 10 entsprechend. Die unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.(12) Für die Gutachterinnen und Gutachter, die von den die private Pflege-Pflichtversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen beauftragt werden, Pflegebedürftigkeit festzustellen und Pflegegrade zuzuordnen, gilt § 23 Absatz 6 Nummer 1.
§18b§ 18b Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
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18b§ 18b Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
§ 18b Inhalt und Übermittlung des Gutachtens (1) Das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter beinhaltet 1.die Feststellungen, die in der Begutachtung nach § 18a vorzunehmen sind, insbesondere das Ergebnis der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, sowie2.Feststellungen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung, Überwindung, Minderung oder Verhinderung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind; Empfehlungen auszusprechen sind insbesondere zu a)Maßnahmen der Prävention,b)Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation,c)Maßnahmen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung,d)Maßnahmen zur Heilmittelversorgung,e)anderen therapeutischen Maßnahmen,f)Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds,g)edukativen Maßnahmen undh)einer Beratung zu Leistungen zur verhaltensbezogenen Primärprävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches.Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die gutachterliche Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.(2) Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation sind auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zu treffen und in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. Im Umfang des nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b festgestellten Bedarfs an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf diese Leistungen.(3) Die im Gutachten gegebenen konkreten Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel, die den Zielen nach § 40 dienen, wird das Vorliegen der nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches notwendigen Erforderlichkeit vermutet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches. Bezüglich der empfohlenen Pflegehilfsmittel wird die Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 vermutet. Welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel im Sinne von Satz 1 den Zielen von § 40 dienen, wird in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 konkretisiert. Dabei ist auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches über die Verordnung von Hilfsmitteln zu berücksichtigen.(4) Das vollständige Gutachten muss vom Medizinischen Dienst oder von der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin oder von dem von der Pflegekasse beauftragten Gutachter unverzüglich der Pflegekasse in gesicherter elektronischer Form übermittelt werden; eine davon abweichende Form der Übermittlung ist noch bis einschließlich 30. November 2023 zulässig.