SGB II 22§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Miete und Heizung
Wie Unterkunft und Heizung im SGB II grundsätzlich behandelt werden.
# Miete und Heizung im SGB II
Kurz erklärt
§ 22 SGB II regelt die Kosten für Unterkunft und Heizung. Dazu gehören vor allem die Aufwendungen für die Wohnung und für das Heizen.
Grundsätzlich werden die **tatsächlichen Kosten** anerkannt, **soweit sie angemessen sind**. Was als angemessen gilt, wird für das jeweils maßgebliche Gebiet geprüft.
Für die Unterkunft gibt es zu Beginn des Leistungsbezugs grundsätzlich eine **Karenzzeit von einem Jahr**. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten meist anerkannt. Für Heizkosten gilt diese Karenzzeit nicht in gleicher Weise: Auch Heizkosten müssen dem Besonderen des Einzelfalls nach angemessen sein.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten und Kosten für Unterkunft und Heizung haben.
Die Regeln betreffen insbesondere:
- Mieterinnen und Mieter,
- Menschen mit selbst bewohntem Wohneigentum,
- Personen, die umziehen möchten,
- Personen unter 25 Jahren, die aus dem Haushalt der Eltern ausziehen möchten,
- Personen mit Miet- oder Energieschulden.
Was bedeutet das praktisch?
Das Gesetz unterscheidet zwischen:
- **Kosten der Unterkunft**, zum Beispiel die Aufwendungen für die Wohnung, und
- **Heizkosten**.
Die Kosten werden nicht immer unbegrenzt übernommen. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die Aufwendungen angemessen sind.
Der kommunale Träger prüft die Angemessenheit für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Wenn die Kosten den abstrakt angemessenen Umfang übersteigen, muss der kommunale Träger dies mitteilen. Er muss außerdem darüber informieren, wie lange unangemessene Kosten noch anerkannt werden und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht.
Das Gesetz erlaubt es dem kommunalen Träger, für Unterkunft und Heizung zusammen eine gemeinsame Angemessenheitsgrenze zu bilden. Das bedeutet: Unterkunfts- und Heizkosten können zusammen betrachtet werden.
Voraussetzungen
1. Tatsächliche und angemessene Kosten
Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Wie hoch die angemessenen Kosten an Ihrem Wohnort sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem hier vorliegenden Gesetzestext. **Ich kann das nicht bestätigen.**
2. Karenzzeit bei Unterkunftskosten
Ab dem Monat, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, gilt grundsätzlich eine Karenzzeit von einem Jahr.
Während dieser Karenzzeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt. Es gibt aber wichtige Ausnahmen:
- Die Unterkunftskosten werden nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen betragen.
- Nach einer Verringerung der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gelten besondere Regeln zur Kostensenkung.
- Höhere Unterkunftskosten können in der Karenzzeit im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.
- Die Karenzzeit gilt nicht, wenn eine örtlich bestimmte Obergrenze pro Quadratmeter überschritten wird.
- Sie gilt außerdem nicht, wenn die vereinbarte Miete die nach den genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt. In diesem Fall muss der kommunale Träger die Mieterin oder den Mieter auffordern, einen vermuteten Verstoß gegen diese mietrechtlichen Regeln zu rügen.
Wird der Leistungsbezug während der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die vollen Monate ohne Leistungsbezug.
Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre lang weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII bezogen wurden.
3. Zu hohe Heiz- oder Unterkunftskosten
Wenn Heizkosten oder – nach Ende der Karenzzeit – Unterkunftskosten im Einzelfall unangemessen hoch sind, können sie zunächst weiter anerkannt werden.
Das gilt, solange es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken. Das kann etwa durch einen Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise geschehen. In der Regel werden die Kosten aber höchstens für sechs Monate weiter anerkannt.
Nach Ende der Karenzzeit wird die Karenzzeit nicht auf diese regelmäßige Frist von sechs Monaten angerechnet.
Eine Kostensenkung muss nicht verlangt werden, wenn sie im Verhältnis zu den Leistungen, die bei einem Wohnungswechsel erforderlich wären, unwirtschaftlich wäre.
4. Sonderregel nach einem Todesfall
Wenn ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft verstirbt und die Unterkunfts- und Heizkosten vorher angemessen waren, ist eine Senkung der Kosten für die weiter bewohnte Wohnung mindestens für zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
Schritt für Schritt
Wenn Sie in eine neue Wohnung umziehen möchten
1. **Vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrags:** Holen Sie möglichst die Zusicherung des kommunalen Trägers für die Kosten der neuen Unterkunft ein.
2. **Bei einem Umzug in ein anderes maßgebliches Gebiet:** Der am neuen Wohnort zuständige kommunale Träger sichert die Berücksichtigung zu, wenn die neuen Kosten angemessen sind.
3. **Bei höheren als angemessenen Unterkunftskosten:** Diese werden nach dem Umzug nur anerkannt, wenn vorher eine schriftliche Zusicherung erteilt wurde.
4. **Bei einem Umzug innerhalb desselben maßgeblichen Gebiets:** Wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war, wird höchstens der bisherige Bedarf für Unterkunft anerkannt.
5. **Bei Umzugs- oder Wohnungsbeschaffungskosten:** Beantragen Sie die vorherige Zusicherung beim bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger.
6. **Bei Mietkaution oder Genossenschaftsanteilen:** Die vorherige Zusicherung ist beim Träger am Ort der neuen Unterkunft einzuholen.
Was du vor dem Antrag beachten musst
Umzug von Personen unter 25 Jahren
Wer noch keine 25 Jahre alt ist und umziehen möchte, sollte vor Abschluss des Mietvertrags eine Zusicherung einholen.
Kosten für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich nur anerkannt, wenn der kommunale Träger die Zusicherung vorher erteilt hat.
Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Es gibt schwerwiegende soziale Gründe, weshalb die Person nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen kann.
- Der Umzug ist für die Eingliederung in Arbeit erforderlich.
- Es gibt einen anderen, ähnlich schwerwiegenden Grund.
War es aus wichtigem Grund nicht zumutbar, die Zusicherung vorher einzuholen, kann davon abgesehen werden.
Keine Unterkunfts- und Heizkosten werden anerkannt, wenn eine Person unter 25 Jahren vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft umzieht, um die Voraussetzungen für die Leistungen erst herbeizuführen.
Kosten für Kaution, Genossenschaftsanteile und Umzug
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten **können** bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Das ist eine Ermessensentscheidung: Die Behörde muss nicht in jedem Fall automatisch zahlen.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn:
- der Umzug vom kommunalen Träger veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig ist und
- ohne Zusicherung nicht innerhalb angemessener Zeit eine angemessene Unterkunft gefunden werden kann.
Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
Welche Nachweise helfen
Der vorliegende Gesetzestext nennt keine bestimmte Liste von Unterlagen, die zwingend einzureichen sind. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Für die gesetzlich vorgesehene vorherige Zusicherung ist jedoch wichtig, die Kosten der geplanten Unterkunft und den Grund für den Umzug nachvollziehbar darzustellen.
Selbst bewohntes Wohneigentum
Bei selbst bewohntem Wohneigentum können auch unabweisbare Kosten für Instandhaltung und Reparatur als Unterkunftsbedarf anerkannt werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen zusammen mit den Unterkunftskosten des laufenden und der folgenden elf Kalendermonate insgesamt angemessen sind.
Übersteigen unabweisbare Reparatur- oder Instandhaltungskosten diesen Rahmen, **kann** der kommunale Träger für den übersteigenden Teil ein Darlehen erbringen. Auch das ist eine Ermessensleistung. Das Darlehen soll dinglich gesichert werden.
Für diese Reparatur- und Instandhaltungskosten gilt die Karenzzeit nicht.
Rückzahlungen und Guthaben
Rückzahlungen und Guthaben, die Unterkunft und Heizung betreffen, mindern die Aufwendungen im Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift.
Eine Ausnahme gilt für:
- Rückzahlungen, die Kosten der Haushaltsenergie betreffen,
- Guthaben oder Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Unterkunfts- oder Heizkosten beziehen.
Diese bleiben außer Betracht.
Direkte Zahlung an Vermieter oder andere Stellen
Auf Antrag der leistungsberechtigten Person ist das Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder eine andere empfangsberechtigte Stelle zu zahlen.
Der kommunale Träger soll direkt zahlen, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Geld für Miete und Heizung verwendet wird. Das Gesetz nennt insbesondere diese Fälle:
- Mietrückstände, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen,
- Energiekostenrückstände, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen, das Geld zweckentsprechend zu verwenden,
- konkrete Anhaltspunkte für eine nicht zweckentsprechende Verwendung bei einer im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Person,
- besondere Fälle einer nicht erreichbaren Person nach § 7b Absatz 4 SGB II.
Über eine direkte Zahlung muss die leistungsberechtigte Person schriftlich informiert werden.
Miet- und Energieschulden
Wenn Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung geleistet wird, können auch Schulden übernommen werden. Das gilt, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und ohne Hilfe Wohnungslosigkeit droht.
Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 SGB II ist vorher einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Ob Schulden im Einzelfall übernommen werden, entscheidet der zuständige Träger anhand der gesetzlichen Voraussetzungen. Eine automatische Zahlung gibt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht.
Mustertext zum Kopieren
**Antrag auf Zusicherung für eine neue Unterkunft**
> Absender: [Name und Anschrift]
> Kundennummer / Bedarfsgemeinschaftsnummer: [Nummer]
>
> An [Name und Anschrift des zuständigen kommunalen Trägers]
>
> Ort, Datum: [Ort, Datum]
>
> **Betreff: Antrag auf vorherige Zusicherung für die Kosten einer neuen Unterkunft**
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> hiermit beantrage ich vor Abschluss eines Mietvertrags die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft.
>
> Geplante Anschrift der Unterkunft: [Anschrift]
> Geplanter Beginn des Mietverhältnisses: [Datum]
> Höhe der geplanten Aufwendungen für die Unterkunft: [Betrag und Angaben]
> Höhe der geplanten Aufwendungen für Heizung: [Betrag und Angaben]
>
> Grund für den geplanten Umzug: [wahrer Grund]
>
> Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung schriftlich mit.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> [Name]
Was ist wichtig?
- Unterkunftskosten werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.
- Für Unterkunftskosten gibt es grundsätzlich eine Karenzzeit von einem Jahr, aber mit gesetzlichen Ausnahmen.
- Heizkosten müssen dem Besonderen des Einzelfalls nach angemessen sein.
- Vor einem Umzug sollte die Zusicherung eingeholt werden, besonders bei höheren Kosten, Kaution, Umzugskosten oder bei einem Auszug vor dem 25. Geburtstag.
- Kautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
- Bei Miet- oder Energieschulden kann eine Übernahme möglich sein; bei drohender Wohnungslosigkeit soll sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.
- Die genannten Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit betreffen § 22 SGB III, nicht § 22 SGB II. Sie sind Verwaltungsvorgaben und keine Gesetze. Für die hier erläuterte Frage sind sie anhand der gelieferten Angaben nicht inhaltlich heranzuziehen.
Rechtsgrundlage
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.
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Erkannter Rechtsbezug: § 22
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Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§22§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
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22§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit 1.in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder2.die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen.Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 9 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar; Satz 6 ist nicht anzuwenden. Eine Absenkung der nach Satz 1 oder 8 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.(1a) Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen Umfang, teilt der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mit und unterrichtet sie über die Dauer und die Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen.(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches Gebiet sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn diese angemessen sind. Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war.(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1.die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.(7) Soweit Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1.Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,2.Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,3.konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder4.konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet,5.in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.Im Fall des Satzes 3 Nummer 5 ist der auf die nicht erreichbare Person entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.(8) Sofern Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit: 1.den Tag des Eingangs der Klage,2.die Namen und die Anschriften der Parteien,3.die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,4.die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und5.den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend.(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.