Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombiniert werden können.

EINFACH ERKLÄRT
ohne Amtsdeutsch

Die einfache Erklärung ist noch nicht freigegeben

Die passenden Rechtsgrundlagen sind bereits verknüpft. Im Adminbereich kann daraus mit der KI ein verständlicher Entwurf erzeugt, geprüft und anschließend veröffentlicht werden.

🧩
DIREKT ZUGEORDNET

Was gehört zu welchem Paragraphen?

Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.

§

SGB XI 38§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)

Aktuell ist zu diesem Paragraphen noch keine zusätzliche Weisung, MD-Richtlinie oder Gerichtsentscheidung mit einem verifizierten direkten Bezug gespeichert.
⚖️
TRANSPARENT

Rechtsgrundlagen ansehen

Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.

§

38§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)

Quelltext anzeigen
Offizielle Quelle öffnen ↗
§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.