SGB II 28§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Klassenfahrten und Schulausflüge
Wie Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten über Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden können.
Kurz erklärt
Für **Schulausflüge** und **mehrtägige Klassenfahrten** können bei Schülerinnen und Schülern die **tatsächlichen Aufwendungen** als Bedarf für Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden.
Das gilt nur, wenn die Ausflüge oder Klassenfahrten **im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen** stattfinden.
Auch für Kinder in einer **Tageseinrichtung** oder in **Kindertagespflege** gilt diese Regel entsprechend.
Wer ist betroffen?
Für Bildungsbedarfe nennt § 28 Absatz 1 SGB II grundsätzlich folgende Schülerinnen und Schüler:
- Sie haben das **25. Lebensjahr noch nicht vollendet**.
- Sie besuchen eine **allgemeinbildende oder berufsbildende Schule**.
- Sie erhalten **keine Ausbildungsvergütung**.
Für Ausflüge und mehrtägige Fahrten gilt die Regel außerdem entsprechend für:
- Kinder in einer **Tageseinrichtung**,
- Kinder, für die **Kindertagespflege** geleistet wird.
Was bedeutet das praktisch?
Berücksichtigt werden können die **tatsächlichen Kosten** für:
1. **Schulausflüge** und
2. **mehrtägige Klassenfahrten**.
Das Gesetz nennt dafür keinen festen Euro-Betrag. Es spricht ausdrücklich von den „tatsächlichen Aufwendungen“.
Wichtig ist: Die Veranstaltung muss im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Ob dies bei einer bestimmten Fahrt oder einem bestimmten Ausflug der Fall ist, kann nur anhand der Umstände und der schulrechtlichen Regeln beurteilt werden.
Voraussetzungen
Für die Berücksichtigung der Kosten müssen sich aus § 28 Absatz 2 SGB II diese Punkte ergeben:
- Es handelt sich um einen **Schulausflug** oder eine **mehrtägige Klassenfahrt**.
- Die Veranstaltung findet im Rahmen der **schulrechtlichen Bestimmungen** statt.
- Es entstehen **tatsächliche Aufwendungen**.
- Bei Schülerinnen und Schülern gelten außerdem die Voraussetzungen für Bildungsbedarfe aus § 28 Absatz 1 SGB II.
- Bei Kindern in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege gilt die Regelung entsprechend.
Schritt für Schritt
Das Gesetz bestimmt, **welche Kosten als Bedarf berücksichtigt werden können**. Ein konkretes Antragsverfahren, bestimmte Fristen oder bestimmte Nachweise stehen im gelieferten Gesetzestext nicht.
Daher gilt für das Verfahren: **Ich kann das nicht bestätigen.**
Was du vor dem Antrag beachten musst
Aus dem Gesetz ergibt sich insbesondere:
- Es muss um einen Schulausflug oder eine mehrtägige Klassenfahrt gehen.
- Die Fahrt oder der Ausflug muss schulrechtlich vorgesehen sein.
- Es geht um tatsächlich entstehende Aufwendungen.
Welche Unterlagen verlangt werden und bei welcher Stelle sie einzureichen sind, ergibt sich aus dem vorliegenden Quelltext nicht. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Welche Nachweise helfen
Der gelieferte Gesetzestext nennt keine bestimmten Nachweise. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Mustertext zum Kopieren
Ein Muster für einen Antrag kann ich auf Grundlage des gelieferten Gesetzestextes nicht sicher vorgeben, weil dort das Verfahren und die zuständige Stelle nicht geregelt sind.
Was ist wichtig?
Die Regelung für Schulausflüge und Klassenfahrten ist im Gesetz als zu berücksichtigender Bedarf ausgestaltet. § 28 Absatz 2 SGB II verwendet die Formulierung, dass die tatsächlichen Aufwendungen „anerkannt“ werden.
Es handelt sich nach dem Wortlaut nicht um eine Leistung, bei der die Behörde nach freiem Ermessen automatisch entscheiden darf. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen im einzelnen Fall erfüllt sind, wird dadurch aber nicht vorweggenommen.
Andere Bildungs- und Teilhabeleistungen, etwa für Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung oder soziale und kulturelle Teilhabe, sind in anderen Absätzen des § 28 SGB II geregelt. Sie haben jeweils eigene Voraussetzungen.
Verwaltungshinweise
Mitgeliefert wurden Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu **§ 28 und § 28a SGB III**. Diese betreffen nicht die hier maßgebliche Regelung des **§ 28 SGB II** zu Bildung und Teilhabe.
Fachliche Weisungen sind außerdem **Verwaltungsvorgaben und keine Gesetze**. Sie dürfen höherrangigem Recht oder Rechtsprechung nicht widersprechen. Aus den mitgelieferten Angaben zu diesen Weisungen ergibt sich für Klassenfahrten und Schulausflüge nach § 28 SGB II keine zusätzliche Aussage.
Rechtsgrundlage
- § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Bedarfe für Bildung und Teilhabe
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__28.html
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.
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Erkannter Rechtsbezug: § 28a
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Erkannter Rechtsbezug: § 28
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Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§28§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
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28§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
§ 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1.Schulausflüge und2.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für 1.Schülerinnen und Schüler und2.Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an 1.Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,2.Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und3.Freizeiten.Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.