BKGG 11§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Kinderzuschlag – wer bekommt ihn?
Kinderzuschlag verständlich erklärt: Voraussetzungen, Einkommen, Vermögen, Wohngeld und die Verbindung zum Kindergeld.
Kurz erklärt
Der **Kinderzuschlag** ist eine monatliche Leistung für Familien mit wenig Einkommen. Er kommt zusätzlich zum Kindergeld in Betracht.
Ein Anspruch kann bestehen, wenn Eltern oder Alleinerziehende zwar eigenes Einkommen haben, dieses aber für die Familie nicht vollständig reicht. Wichtig ist: Mit Kinderzuschlag und Wohngeld soll grundsätzlich keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestehen.
Der Kinderzuschlag wird monatlich gezahlt. Er wird nicht für Monate vor der Antragstellung gewährt.
Wer ist betroffen?
Kinderzuschlag kann für Kinder gezahlt werden, die
- im Haushalt der antragstellenden Person leben,
- unverheiratet oder nicht verpartnert sind,
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- für die ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG oder dem Einkommensteuergesetz besteht – oder auf bestimmte andere Leistungen nach § 4 BKGG.
Für jedes Kind können Kindergeld, Kinderzuschlag sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe nur **einer Person** gewährt werden.
Leben mehrere mögliche Berechtigte mit dem Kind in einem Haushalt, sollen sie bestimmen, wer die Leistungen erhält. Bei Eltern und Großeltern im gemeinsamen Haushalt haben grundsätzlich die Eltern Vorrang. Die Leistung kann an Großeltern gezahlt werden, wenn der Elternteil schriftlich auf seinen Vorrang verzichtet.
Was bedeutet das praktisch?
Der Kinderzuschlag soll Familien unterstützen, die ihren Lebensunterhalt mit Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld decken können.
Dabei werden insbesondere diese Punkte geprüft:
1. Besteht ein Anspruch auf Kindergeld?
2. Lebt das Kind im Haushalt und erfüllt es die Alters- und Familienstandsbedingungen?
3. Wird die Mindesteinkommensgrenze erreicht?
4. Reichen Einkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld aus, damit keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht?
5. Welches Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes ist zu berücksichtigen?
Voraussetzungen
1. Anspruch auf Kindergeld
Für das betreffende Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG oder nach dem Einkommensteuergesetz bestehen. Ohne diese Voraussetzung gibt es nach § 6a BKGG keinen Kinderzuschlag.
Das Kindergeld beträgt nach der mitgelieferten Fassung des § 66 EStG monatlich **259 Euro je Kind**.
Wer nach § 62 EStG grundsätzlich Kindergeld beanspruchen kann, hängt unter anderem vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ab. Für Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nennt das Gesetz besondere steuerliche Voraussetzungen. Für nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Personen enthält § 62 Absatz 2 EStG besondere Regeln zum Aufenthaltstitel.
Ob diese Voraussetzungen im einzelnen Fall erfüllt sind, kann ich hier nicht entscheiden.
2. Mindesteinkommen
Die Eltern müssen – ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag – mindestens folgendes Einkommen haben:
- **900 Euro monatlich** bei Elternpaaren,
- **600 Euro monatlich** bei Alleinerziehenden.
Für diese Mindesteinkommensgrenze gilt Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB II. Beträge nach § 11b SGB II werden bei dieser Grenze ausdrücklich **nicht abgesetzt**.
Das bedeutet vereinfacht: Die Grenze wird nicht einfach mit einem üblichen „Nettoeinkommen nach allen Abzügen“ geprüft.
3. Keine Hilfebedürftigkeit – grundsätzlich
Grundsätzlich darf bei Bezug von Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bestehen. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II bleiben bei dieser Prüfung außer Betracht.
Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II, wer den Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die notwendige Hilfe nicht von anderen erhält.
Bei Personen in einer Bedarfsgemeinschaft werden auch Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Bei unverheirateten Kindern, die mit Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können außerdem Einkommen und Vermögen der Eltern beziehungsweise des Elternteils und dessen Partnerin oder Partners berücksichtigt werden.
4. Wohngeld wird mitgedacht
Wohngeld ist für den Kinderzuschlag besonders wichtig:
- Bewilligtes Wohngeld für den Antragsmonat wird bei der Prüfung berücksichtigt.
- Wird noch kein Wohngeld bezogen, kann bei der Prüfung ein voraussichtlich zustehender Wohngeldbetrag angesetzt werden, wenn sich mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermeiden ließe.
Das Gesetz sagt damit nicht, dass Wohngeld immer bereits bewilligt sein muss. Ob und in welcher Höhe Wohngeld voraussichtlich zusteht, kann ich anhand der mitgelieferten Quellen nicht berechnen oder bestätigen.
5. Ausnahme: Es fehlen höchstens 100 Euro
Es gibt eine besondere Ausnahme. Ein Anspruch kann trotz Hilfebedürftigkeit bestehen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Bedarfsgemeinschaft fehlen mit Einkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens **100 Euro**, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
- Wegen Erwerbstätigkeit ergeben sich bei der Einkommensermittlung Absetzbeträge nach § 11b Absatz 2 bis 3 SGB II von mindestens **100 Euro**.
- Niemand in der Bedarfsgemeinschaft erhält Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII und niemand hat solche Leistungen beantragt.
Einkommen und Vermögen
Einkommen des Kindes
Der Kinderzuschlag kann sinken, wenn das Kind zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat.
- Einkommen des Kindes mindert den Kinderzuschlag monatlich um **45 Prozent** des zu berücksichtigenden Einkommens.
- Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag selbst zählen dabei nicht als Einkommen des Kindes.
- Es besteht kein Anspruch für ein Kind, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen.
Vermögen des Kindes und der Familie
Vermögen wird nach § 6a BKGG nur berücksichtigt, soweit es folgende Grenzen übersteigt:
- **40.000 Euro** für die berechtigte Person,
- **15.000 Euro** für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Übersteigendes Vermögen kann den Kinderzuschlag mindern. Ist das zu berücksichtigende Vermögen so hoch, dass es den Kinderzuschlag im ersten Monat vollständig mindert, entfällt der Anspruch.
Einkommen und Vermögen der Eltern
Der Gesamtkinderzuschlag wird grundsätzlich voll gezahlt, wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern ihren maßgeblichen Gesamtbedarf nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern vorhanden ist.
Liegt das Einkommen der Eltern über ihrem maßgeblichen Bedarf, wird der Gesamtkinderzuschlag gemindert:
- Erwerbseinkommen mindert ihn grundsätzlich um **45 Prozent** des übersteigenden Betrags.
- Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindert ihn in voller Höhe.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Das Gesetz nennt in dem mitgelieferten Text keinen festen Euro-Höchstbetrag. Der Höchstbetrag wird gesetzlich berechnet: Zusammen mit dem Kindergeld für ein erstes Kind soll er das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines Kindes abdecken. Zusätzlich erhöht sich der Höchstbetrag um einen Sofortzuschlag von **25 Euro**.
Der konkrete Zahlbetrag hängt unter anderem vom Einkommen und Vermögen der Kinder sowie vom Einkommen und Vermögen der Eltern ab. Ich kann aus den mitgelieferten Quellen keinen konkreten Betrag für einen Einzelfall berechnen oder bestätigen.
Schritt für Schritt
1. **Prüfen, ob Kindergeld zusteht.**
Der Anspruch auf Kindergeld oder die in § 6a BKGG genannten anderen Leistungen ist eine Voraussetzung.
2. **Prüfen, ob das Kind die Grundbedingungen erfüllt.**
Es muss im Haushalt leben, unverheiratet oder nicht verpartnert sein und jünger als 25 Jahre sein.
3. **Eigenes Einkommen einordnen.**
Bei Elternpaaren sind mindestens 900 Euro, bei Alleinerziehenden mindestens 600 Euro Einkommen erforderlich. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen für diese Mindestgrenze nicht mit.
4. **Wohngeld berücksichtigen.**
Bewilligtes Wohngeld wird einbezogen. Wenn noch kein Wohngeld bezogen wird, kann ein voraussichtlicher Wohngeldanspruch wichtig sein.
5. **Kinderzuschlag beantragen.**
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat der Antragstellung. Für frühere Zeiten wird Kinderzuschlag grundsätzlich nicht gezahlt.
6. **Änderungen im Bewilligungszeitraum beachten.**
Über den Kinderzuschlag wird jeweils für sechs Monate entschieden. Änderungen werden während dieses Zeitraums grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahmen nennt das Gesetz insbesondere bei einer Änderung der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder einer Änderung des Höchstbetrags des Kinderzuschlags.
Was du vor dem Antrag beachten musst
Für die Einkommensprüfung ist grundsätzlich der Durchschnitt des Einkommens aus den **sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums** maßgeblich.
Bei Mietwohnungen werden für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe im ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde gelegt. Bei selbst genutztem Wohneigentum gelten grundsätzlich Durchschnittswerte des Kalenderjahres davor.
Kinderzuschlag wird monatlich gezahlt und nach § 11 BKGG ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die dort genannte EU-Verordnung gilt.
Welche Nachweise helfen
Die mitgelieferten Gesetzestexte nennen keine vollständige Liste der einzureichenden Unterlagen. Ich kann daher nicht bestätigen, welche konkreten Nachweise die zuständige Familienkasse in einem Verfahren verlangt.
Aus den gesetzlichen Prüfpunkten ergibt sich aber, dass Angaben zu folgenden Themen relevant sind:
- Kindergeldanspruch,
- Haushaltszugehörigkeit des Kindes,
- Einkommen in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums,
- Wohngeld,
- Unterkunft und Heizung,
- Vermögen,
- Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft.
Mustertext zum Kopieren
> **Betreff: Antrag auf Kinderzuschlag**
>
> Hiermit beantrage ich Kinderzuschlag für mein Kind / meine Kinder.
>
> Name der antragstellenden Person: [Name]
> Anschrift: [Anschrift]
>
> Kind / Kinder: [Name, Geburtsdatum]
>
> Ich bitte um Prüfung meines Anspruchs ab [Monat/Jahr].
>
> Mit freundlichen Grüßen
> [Name]
> [Datum]
Was ist wichtig?
- Kinderzuschlag und Kindergeld werden monatlich gezahlt.
- Kinderzuschlag gibt es grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.
- Für jedes Kind wird die Leistung nur an eine berechtigte Person gezahlt.
- Wohngeld wird bei der Prüfung berücksichtigt und kann entscheidend dafür sein, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird.
- Der Bewilligungszeitraum beträgt sechs Monate.
- Einkommen und Vermögen können die Höhe mindern oder einen Anspruch ausschließen.
Verwaltungsvorgaben der Bundesagentur für Arbeit
Mitgeliefert wurden Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II („Hilfebedürftigkeit“) sowie Fachliche Weisungen zu dieser Vorschrift.
Diese Hinweise sind **Verwaltungsvorgaben**, keine Gesetze. Sie können erklären, wie die Verwaltung § 9 SGB II praktisch anwendet. Sie stehen aber nicht über dem Gesetz und können durch höherrangiges Recht oder Rechtsprechung begrenzt sein. Konkrete Inhalte dieser Verwaltungsvorgaben wurden nicht mitgeliefert; ich kann dazu keine weiteren Aussagen bestätigen.
Rechtsgrundlage
- § 3 BKGG – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 5 BKGG – Beginn und Ende des Anspruchs
- § 6a BKGG – Kinderzuschlag
- § 11 BKGG – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
- § 62 EStG – Anspruchsberechtigte für Kindergeld
- § 66 EStG – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
BKGG 3§ 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
BKGG 5§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs
BKGG 6a§ 6a Kinderzuschlag
EStG 62§ 62 Anspruchsberechtigte
EStG 66§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
SGB II 9§ 9 Hilfebedürftigkeit
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§11§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
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11§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.(3) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.(4) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.(6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.(7) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über 1.die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie2.die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
§3§ 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
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3§ 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
§ 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§5§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs
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5§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs
§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs (1) Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.(3) Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.
§6a§ 6a Kinderzuschlag
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6a§ 6a Kinderzuschlag
§ 6a Kinderzuschlag (1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,2.sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und3.bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn 1.bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,2.sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und3.kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich um einen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro.(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40 000 Euro für die berechtigte Person und 15 000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
§62§ 62 Anspruchsberechtigte
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62§ 62 Anspruchsberechtigte
§ 62 Anspruchsberechtigte (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1.im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2.ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a)nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oderb)nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.(1a) 1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld. 2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt. 3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war. 4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch. 5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. 6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er 1.eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,2.eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurdea)nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt,b)nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,c)nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,3.eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,4.eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder5.eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.(+++ § 62: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§66§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
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66§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.(+++ § 66: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
§9§ 9 Hilfebedürftigkeit
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9§ 9 Hilfebedürftigkeit
§ 9 Hilfebedürftigkeit (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.