Hilfe zur Pflege

Wann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII eine Rolle spielen kann.

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Was gehört zu welchem Paragraphen?

Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.

§

SGB XII 61§ 61 Leistungsberechtigte

Aktuell ist zu diesem Paragraphen noch keine zusätzliche Weisung, MD-Richtlinie oder Gerichtsentscheidung mit einem verifizierten direkten Bezug gespeichert.
§

SGB XII 63§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige

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§

61§ 61 Leistungsberechtigte

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§ 61 Leistungsberechtigte
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
§

63§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige

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§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 1.häusliche Pflege in Form von a)Pflegegeld (§ 64a),b)häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),c)Verhinderungspflege (§ 64c),d)Pflegehilfsmitteln (§ 64d),e)Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),f)anderen Leistungen (§ 64f),g)digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),h)ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),2.teilstationäre Pflege (§ 64g),3.Kurzzeitpflege (§ 64h),4.einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und5.stationäre Pflege (§ 65).Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 1.Pflegehilfsmittel (§ 64d),2.Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),3.digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),4.ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und5.einen Entlastungsbetrag (§ 66).(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.