SGB II 16f§ 16f Freie Förderung
Freie Förderung des Jobcenters
Was die Freie Förderung ist und warum sie bei besonderen Eingliederungsproblemen interessant sein kann.
Kurz erklärt
Die **Freie Förderung** nach § 16f SGB II ist eine Möglichkeit, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit flexibler zu gestalten. Sie kann eingesetzt werden, wenn die üblichen, gesetzlich geregelten Förderleistungen nicht passend sind oder in angemessener Zeit voraussichtlich nicht erfolgreich helfen.
Das kann besonders bei **schweren Vermittlungshemmnissen** wichtig sein. Gemeint sind Schwierigkeiten, die den Weg in Arbeit besonders erschweren können.
Die Vorschrift gibt der Agentur für Arbeit ein **Ermessen**: Sie *kann* freie Leistungen fördern. Es besteht daher **kein automatischer Anspruch** auf eine bestimmte Förderung oder auf Geld.
Wer ist betroffen?
Freie Leistungen sind nach dem Gesetz insbesondere vorgesehen für:
1. **Langzeitarbeitslose**,
2. **erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren**, wenn ihre berufliche Eingliederung wegen schwerwiegender Vermittlungshemmnisse besonders erschwert ist,
3. **erwerbsfähige Leistungsberechtigte**, bei denen im Beratungsgespräch Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarf festgestellt wurde.
Zusätzlich muss es in angemessener Zeit – in der Regel innerhalb von sechs Monaten – voraussichtlich nicht möglich sein, mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne gesetzliche Fördermöglichkeiten des SGB II oder des SGB III zurückzugreifen.
Was bedeutet das praktisch?
Das Jobcenter kann mit der Freien Förderung Leistungen ermöglichen, die die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen **erweitern**.
Dabei gelten Grenzen:
- Die Leistung muss zu den Zielen und Grundsätzen des SGB II passen.
- Das Ziel der Förderung muss **vor Beginn** beschrieben werden.
- Inhalte dürfen kombiniert oder in einzelne Bausteine aufgeteilt werden.
- Bei Förderung von Arbeitgebern muss auf die Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen geachtet werden.
- Bei längerfristigen Förderungen muss der Erfolg regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.
Die Agentur für Arbeit darf hierfür bis zu **10 Prozent** der nach § 46 Absatz 2 SGB II auf sie entfallenden Eingliederungsmittel einsetzen. Das bedeutet nicht, dass einzelne Personen einen Anspruch auf diesen Anteil oder eine bestimmte Leistung haben.
Auch eine **Projektförderung als Zuwendung** ist zulässig. Dafür verweist § 16f SGB II auf §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung. Welche Voraussetzungen dort im Einzelnen gelten, kann ich anhand des mitgelieferten Gesetzestextes nicht bestätigen.
Voraussetzungen
Nach dem mitgelieferten Gesetzestext sind insbesondere diese Punkte wichtig:
- Es geht um eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit.
- Die Leistung muss den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen.
- Das Förderziel muss vor Beginn der Förderung beschrieben werden.
- Die Person gehört zu einer der im Gesetz besonders genannten Gruppen.
- Gesetzliche Fördermöglichkeiten aus dem SGB II oder SGB III stehen nicht in angemessener Zeit – in der Regel sechs Monaten – mit Aussicht auf Erfolg zur Verfügung.
Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind und welche Leistung passend sein könnte, entscheidet die zuständige Stelle im Rahmen ihres Ermessens.
Schritt für Schritt
1. **Beratungsgespräch vereinbaren**
Besprechen Sie Ihre beruflichen Schwierigkeiten mit dem Jobcenter.
2. **Hindernisse klar schildern**
Erklären Sie, welche Probleme eine Arbeitsaufnahme oder berufliche Eingliederung besonders erschweren.
3. **Nach freier Förderung fragen**
Fragen Sie ausdrücklich, ob eine Freie Förderung nach § 16f SGB II geprüft werden kann.
4. **Andere Fördermöglichkeiten ansprechen**
Bitten Sie darum zu prüfen, ob gesetzlich geregelte Leistungen des SGB II oder SGB III in Ihrem Fall voraussichtlich nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich helfen würden.
5. **Förderziel vor Beginn festhalten**
Das Ziel der möglichen Förderung muss vor Förderbeginn beschrieben werden.
Was du vor dem Antrag beachten musst
§ 16f SGB II schreibt im mitgelieferten Text kein bestimmtes Antragsformular und keine bestimmte Antragsfrist vor. Ich kann daher nicht bestätigen, ob Ihr Jobcenter für die Freie Förderung ein bestimmtes Formular verlangt.
Wichtig ist aber: Das Förderziel muss **vor Förderbeginn** beschrieben sein. Deshalb ist es sinnvoll, das Thema frühzeitig im Beratungsgespräch anzusprechen und nicht erst nach Beginn einer gewünschten Maßnahme.
Welche Nachweise helfen
Der vorliegende Gesetzestext nennt keine bestimmten Unterlagen oder Nachweise. Ich kann daher nicht bestätigen, welche Unterlagen das Jobcenter im Einzelfall verlangt.
Im Beratungsgespräch kann es jedoch wichtig sein, die eigenen Vermittlungshemmnisse und den Bedarf verständlich zu erläutern. Welche Angaben oder Unterlagen dafür berücksichtigt werden, entscheidet die zuständige Stelle.
Mustertext zum Kopieren
> **Betreff: Bitte um Prüfung einer Freien Förderung nach § 16f SGB II**
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich bitte darum, in meinem Fall eine Freie Förderung nach § 16f SGB II zu prüfen.
>
> Meine berufliche Eingliederung ist aus folgenden Gründen besonders erschwert:
> [eigene wahre Angaben einfügen]
>
> Ich bitte außerdem um Prüfung, ob die üblichen gesetzlichen Fördermöglichkeiten in meinem Fall voraussichtlich nicht innerhalb einer angemessenen Zeit mit Aussicht auf Erfolg genutzt werden können.
>
> Bitte teilen Sie mir mit, ob ein Beratungsgespräch oder weitere Angaben erforderlich sind.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> [Name]
> [Datum]
> [Kundennummer, falls vorhanden]
Was ist wichtig?
- Die Freie Förderung ist keine automatische Leistung, sondern eine **Ermessensleistung**.
- Sie kann gesetzliche Eingliederungsleistungen erweitern.
- Sie ist besonders für die im Gesetz genannten Personengruppen vorgesehen.
- Vor Beginn müssen die Ziele der Förderung beschrieben werden.
- Bei längerfristiger Förderung ist eine regelmäßige Erfolgsprüfung und Dokumentation vorgesehen.
- Eine Förderung von Arbeitgebern soll keine Wettbewerbsverfälschungen verursachen.
- Projektförderungen als Zuwendungen sind nach den im Gesetz genannten Regeln der Bundeshaushaltsordnung möglich.
Verwaltungsvorgaben der Bundesagentur für Arbeit
Zu § 16f SGB II wurden in den Quellen Fachliche Weisungen und Arbeitshilfen der Bundesagentur für Arbeit genannt. Diese sind **Verwaltungsvorgaben**, keine Gesetze. Sie können die Arbeit der Verwaltung leiten, stehen aber nicht über dem Gesetz oder über einschlägiger Rechtsprechung.
Mitgeliefert wurden insbesondere:
- eine Arbeitshilfe zur Gewährung von Zuwendungen bei Leistungen nach §§ 16f und 16h SGB II,
- Fachliche Weisungen zur Freien Förderung nach § 16f SGB II,
- die **Weisung 202105003 vom 13. Mai 2021**,
- die **Weisung 202606021 vom 25. Juni 2026**.
Die genannten Daten sind Bezeichnungen beziehungsweise Daten der Weisungen. Ein Veröffentlichungsdatum, ein Änderungsdatum oder ein Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorgaben kann ich anhand der mitgelieferten Angaben nicht bestätigen. Die Inhalte der verlinkten PDFs wurden nicht als Quelltext mitgeliefert; weitergehende Aussagen daraus kann ich deshalb nicht bestätigen.
Rechtsgrundlage
- **§ 16f SGB II – Freie Förderung**
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16f.html
- Genannte Verwaltungsvorgaben der Bundesagentur für Arbeit:
- Arbeitshilfe zur Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO bei Leistungen nach §§ 16f und 16h SGB II
https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitshilfe-projektfoerderung_ba032200.pdf
- Fachliche Weisung zur Freien Förderung nach § 16f SGB II, Weisung 202105003 vom 13.05.2021
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisungen-zur-freien-foerderung-nach-p16f-sgb_ba032310.pdf
- Fachliche Weisungen zu § 16f SGB II – Freie Förderung
https://www.arbeitsagentur.de/datei/verfahrensregelungen-p16f-sgb_ba034540.pdf
- Weisung 202606021 vom 25.06.2026
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202606021_ba057754.pdf
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.
Öffnet in neuem Tab Weisung 202606021 vom 25.06.2026Fachliche Weisungen zur Freien Förderung nach § 16f SGB IIpdf | 148.01 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 16f
Öffnet in neuem Tab Weisung 202606021 vom 25.06.2026Fachliche Weisungen zur Freien Förderung nach § 16f SGB IIpdf | 148.01 KB | barrierefrei
Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§16f§ 16f Freie Förderung
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16f§ 16f Freie Förderung
§ 16f Freie Förderung (1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.(2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für 1.Langzeitarbeitslose,2.erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und3.erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.