Freie Förderung des Jobcenters

Was die Freie Förderung ist und warum sie bei besonderen Eingliederungsproblemen interessant sein kann.

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Was gehört zu welchem Paragraphen?

Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.

§

SGB II 16f§ 16f Freie Förderung

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Öffnet in neuem Tab Förderung von ZuwendungenArbeitshilfe zur Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO bei Leistungen nach §§ 16f und 16h SGB IIpdf | 887.68 KB | nicht barrierefreiBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
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Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisung zur Freien Förderung nach § 16f SGB II und Arbeitshilfe zur Projektförderung im Rahmen von §§ 16f und 16h SGB IIWeisung 202105003 vom 13.05.2021pdf | 150.31 KB | barrierefreiBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
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Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen zu § 16f SGB IIFreie Förderungpdf | 328.85 KB | barrierefreiBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
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Freie FörderungHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
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Arbeitshilfe Anwendungsgebiete der Projektförderung im SGB IIHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
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VERWALTUNGSPRAXIS

Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen

Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Weisung 202606021 vom 25.06.2026Fachliche Weisungen zur Freien Förderung nach § 16f SGB IIpdf | 148.01 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 16f

Öffnet in neuem Tab Weisung 202606021 vom 25.06.2026Fachliche Weisungen zur Freien Förderung nach § 16f SGB IIpdf | 148.01 KB | barrierefrei

Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.

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§

16f§ 16f Freie Förderung

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§ 16f Freie Förderung
(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.(2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für 1.Langzeitarbeitslose,2.erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und3.erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.