SGB II 24§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
Erstausstattung für die Wohnung
Schritt für Schritt: Einmalige Bedarfe für die Wohnung beantragen und örtliche Richtlinien prüfen.
# Erstausstattung für die Wohnung nach dem SGB II
Kurz erklärt
Wer eine Wohnung zum ersten Mal ausstatten muss, kann für eine **Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten** eine gesonderte Leistung nach § 24 Absatz 3 SGB II beantragen.
Diese Leistung gehört **nicht** zum Regelbedarf. Sie ist also nicht einfach aus dem monatlichen Geld für den Lebensunterhalt zu bezahlen.
Die Leistung kann als Geld, als Sachleistung oder als Pauschalbetrag erbracht werden. Das Gesetz lässt dem zuständigen Träger bei der Form der Leistung einen Entscheidungsspielraum. Es muss also nicht zwingend Geld ausgezahlt werden.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Leistungsberechtigte mit einem Bedarf für eine **Erstausstattung der Wohnung**.
Auch Personen, die keine laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt und die Unterkunft benötigen, können diese gesonderte Leistung erhalten. Voraussetzung ist dann, dass sie diesen Bedarf nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln decken können.
Welche Gegenstände im einzelnen Fall als Erstausstattung gelten, ergibt sich aus den mitgelieferten Quellen nicht näher. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Was bedeutet das praktisch?
Die Leistung für die Erstausstattung ist eine **einmalige, gesonderte Leistung**. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird sie als **Beihilfe** gewährt. Das bedeutet: Sie ist nach dieser Verwaltungsvorgabe kein Darlehen, das allein wegen § 24 Absatz 3 SGB II zurückgezahlt werden müsste.
Wichtig ist aber:
- Das Gesetz nennt keine festen Beträge.
- Das Gesetz nennt keine feste Liste von Möbeln oder Haushaltsgeräten.
- Die Leistung kann als Geldleistung, Sachleistung oder Pauschalbetrag erbracht werden.
- Bei Pauschalbeträgen sollen geeignete Angaben zu notwendigen Ausgaben und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt werden.
Welche Pauschalen oder Sachleistungen Ihr örtlicher kommunaler Träger vorsieht, hängt von dessen örtlichen Regelungen ab. Der Inhalt solcher Richtlinien wurde nicht mitgeliefert. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Voraussetzungen
Aus § 24 Absatz 3 SGB II ergibt sich:
1. Es muss ein Bedarf für eine **Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten** bestehen.
2. Die Leistung muss **gesondert beantragt** werden. Das steht in den mitgelieferten Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
3. Wenn keine laufenden SGB-II-Leistungen bezogen werden, muss der Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln nicht vollständig gedeckt werden können.
4. In diesem Fall kann Einkommen berücksichtigt werden, das innerhalb von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erzielt wird, in dem über die Leistung entschieden wurde.
Besonderheit bei bestimmten Umzügen
§ 24 Absatz 6 SGB II enthält eine Sonderregel: In Fällen des § 22 Absatz 5 SGB II werden Leistungen für eine Erstausstattung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder auf die Zusicherung verzichtet werden konnte.
Wann genau ein Fall nach § 22 Absatz 5 SGB II vorliegt, ergibt sich aus den gelieferten Quellen nicht. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Schritt für Schritt
1. **Bedarf aufschreiben**
Schreiben Sie auf, dass Sie eine Erstausstattung für die Wohnung beantragen und welche Gegenstände oder Haushaltsgeräte Sie benötigen.
2. **Gesonderten Antrag stellen**
Stellen Sie den Antrag zusätzlich zu einem möglichen Antrag auf laufende SGB-II-Leistungen. Nach den Fachlichen Weisungen ist ein gesonderter Antrag erforderlich.
3. **Art der Leistung angeben**
Sie können schreiben, ob Sie Geld oder Sachleistungen wünschen. Entscheiden darf darüber aber der zuständige Träger im gesetzlichen Rahmen.
4. **Eigene Mittel erklären, wenn Sie keine laufenden Leistungen beziehen**
Dann ist wichtig zu erklären, dass Sie den Bedarf nicht vollständig selbst decken können.
5. **Örtliche Richtlinien erfragen**
Fragen Sie den kommunalen Träger oder das Jobcenter, ob es örtliche Richtlinien oder Pauschalen zur Erstausstattung gibt. Die Fachlichen Weisungen weisen darauf hin, dass für diese Bedarfe die kommunalen Träger zuständig sind und die Bundesagentur hierfür keine eigenen Weisungen herausgibt.
6. **Bescheid abwarten**
Der Träger entscheidet auch darüber, ob die Leistung als Geld, Sachleistung oder Pauschalbetrag erbracht wird.
Was du vor dem Antrag beachten musst
- Es geht um eine **Erstausstattung**, nicht um einen Bedarf, der bereits vom Regelbedarf umfasst ist.
- Eine Erstausstattung für die Wohnung ist nach dem Gesetz ausdrücklich nicht vom Regelbedarf umfasst.
- Bei einer Leistung als Pauschalbetrag muss sich die Höhe an geeigneten Angaben zu notwendigen Aufwendungen und an nachvollziehbaren Erfahrungswerten orientieren.
- Für eine Erstausstattung nennt die Quelle keine bestimmte Antragsfrist. **Ich kann das nicht bestätigen.**
- Ob Gegenstände vor der Entscheidung gekauft werden sollten oder dürfen, ergibt sich aus den gelieferten Quellen nicht. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Welche Nachweise helfen
Für die Erstausstattung der Wohnung nennt das Gesetz keine bestimmten Unterlagen. Auch die mitgelieferten Fachlichen Weisungen nennen dafür keine feste Nachweisliste. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Sinnvoll ist es dennoch, den Antrag klar und vollständig zu formulieren:
- Welche Erstausstattung wird beantragt?
- Warum besteht der Bedarf?
- Falls keine laufenden SGB-II-Leistungen bezogen werden: Warum können eigene Mittel den Bedarf nicht vollständig decken?
Welche weiteren Unterlagen Ihr örtlicher Träger verlangt, kann sich aus örtlichen Regelungen ergeben. Diese liegen hier nicht vor. **Ich kann das nicht bestätigen.**
Mustertext zum Kopieren
> **An das [Jobcenter / den zuständigen kommunalen Träger]**
>
> **Betreff: Antrag auf Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II**
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> hiermit beantrage ich Leistungen für die Erstausstattung meiner Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II.
>
> Ich benötige folgende Gegenstände:
> - [Gegenstand 1]
> - [Gegenstand 2]
> - [Gegenstand 3]
>
> Der Bedarf besteht, weil:
> [Wahren Grund in eigenen Worten eintragen]
>
> [Nur falls zutreffend:] Ich beziehe keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ich kann den genannten Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln nicht vollständig decken.
>
> Bitte entscheiden Sie über meinen Antrag und teilen Sie mir mit, ob die Leistung als Geldleistung, Sachleistung oder Pauschalbetrag erbracht wird.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> [Name]
> [Adresse]
> [Datum]
> [Aktenzeichen oder Kundennummer, falls vorhanden]
Was ist wichtig?
**Gesetz:**
§ 24 Absatz 3 SGB II bestimmt, dass Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht zum Regelbedarf gehören und gesondert erbracht werden.
**Rechtsanspruch und Entscheidungsspielraum:**
Das Gesetz sagt, dass Leistungen für diesen Bedarf gesondert erbracht werden. Bei der **Form** der Leistung besteht jedoch Spielraum: Sie **kann** als Sachleistung, Geldleistung oder Pauschalbetrag erbracht werden. Daher muss der Träger nicht automatisch genau die gewünschte Leistungsform wählen.
**Örtliche Richtlinien:**
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit erklären, dass für Erstausstattungen der kommunale Träger zuständig ist. Deshalb gibt die Bundesagentur dazu keine eigenen fachlichen Weisungen heraus. Es kann örtliche Richtlinien geben; ihr Inhalt ist hier nicht bekannt.
**Zu den Fachlichen Weisungen:**
Die Fachlichen Weisungen zu § 24 SGB II sind **Verwaltungsvorgaben** der Bundesagentur für Arbeit. Sie sind kein Gesetz. Sie können durch höherrangiges Recht oder Rechtsprechung begrenzt sein. Der mitgelieferte Stand ist **01.07.2023**. Ein Veröffentlichungsdatum und ein Inkrafttretensdatum sind im mitgelieferten Text nicht genannt.
Die ebenfalls mitgelieferten Fachlichen Weisungen zu § 24 SGB III betreffen die Arbeitslosenversicherung und nicht die Erstausstattung für eine Wohnung nach dem SGB II. Die Fachlichen Weisungen zu § 74 SGB II betreffen besondere aufenthaltsrechtliche Fälle und enthalten keine Regelung zur Erstausstattung der Wohnung.
Rechtsgrundlage
- § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Sätze 2 bis 6 SGB II – Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- § 24 Absatz 6 SGB II – Sonderregel für Fälle des § 22 Absatz 5 SGB II
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 24 SGB II, Stand: 01.07.2023, insbesondere Rz. 24.19 und Abschnitt 3.1 (Verwaltungsvorgaben, kein Gesetz)
- Offizielle Gesetzesquelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.
Öffnet in neuem Tab VersicherungspflichtverhältnisFachliche Weisungen § 24 SGB IIIpdf | 215.84 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 24
Öffnet in neuem Tab VersicherungspflichtverhältnisFachliche Weisungen § 24 SGB IIIpdf | 215.84 KB | barrierefrei
Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§24§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
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24§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für 1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht haben.(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.