SGB XI 45b§ 45b Entlastungsbetrag
Entlastungsbetrag
Wofür der Entlastungsbetrag gedacht ist und wo die Regeln stehen.
Kurz erklärt
Der **Entlastungsbetrag** ist Geld für Menschen mit Pflegebedarf, die zu Hause gepflegt werden. Er soll pflegende Angehörige oder andere nahestehende Pflegepersonen entlasten. Außerdem soll er pflegebedürftige Menschen dabei unterstützen, ihren Alltag möglichst selbständig und selbstbestimmt zu gestalten.
Der Entlastungsbetrag beträgt **bis zu 131 Euro im Monat**. Er darf nur für bestimmte, gesetzlich genannte Leistungen verwendet werden. Die Regeln stehen in **§ 45b SGB XI**.
Es handelt sich um einen **Rechtsanspruch**, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Pflegekasse entscheidet darüber also nicht nach freiem Ermessen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind **pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege**.
Der Gesetzestext nennt für den Entlastungsbetrag selbst keine bestimmte Pflegegrad-Grenze. Für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes gibt es aber eine wichtige Einschränkung bei den Pflegegraden 2 bis 5.
Was bedeutet das praktisch?
Der Betrag wird für bereits entstandene eigene Kosten erstattet. Dafür müssen Leistungen genutzt worden sein, die gesetzlich für den Entlastungsbetrag zugelassen sind.
Der Entlastungsbetrag kann verwendet werden für:
1. **Tagespflege oder Nachtpflege**,
2. **Kurzzeitpflege**,
3. Leistungen eines **ambulanten Pflegedienstes** nach § 36 SGB XI,
4. **nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag**.
Bei Pflegegraden **2 bis 5** darf der Entlastungsbetrag bei einem ambulanten Pflegedienst **nicht** für Leistungen im Bereich der **Selbstversorgung** eingesetzt werden.
Voraussetzungen
Der Anspruch besteht, wenn diese Voraussetzungen vorliegen:
- Die Person ist **pflegebedürftig**.
- Die Pflege findet **zu Hause** statt.
- Es werden Leistungen genutzt, die in § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannt sind.
- Es sind eigene Kosten entstanden.
- Für die Erstattung werden Belege vorgelegt.
Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Eine vorherige Antragstellung ist dafür nicht nötig.
Für die Auszahlung als Kostenerstattung müssen die erforderlichen finanziellen Mittel jedoch bei der zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen beantragt werden. Bei Beihilfeberechtigung erfolgt die Erstattung anteilig auch durch die Beihilfefestsetzungsstelle.
Schritt für Schritt
1. **Passende Leistung auswählen**
Nutzen Sie eine Leistung, die für den Entlastungsbetrag zugelassen ist, zum Beispiel Tagespflege, Kurzzeitpflege oder ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.
2. **Kosten und Belege aufbewahren**
Die eigenen Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden.
3. **Auf die Angabe auf dem Beleg achten**
Auf dem Beleg muss klar erkennbar sein, zu welcher Leistungsart die Kosten gehören:
- Tages- oder Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- ambulanter Pflegedienst oder
- anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.
4. **Erstattung beantragen**
Reichen Sie die Belege bei der zuständigen Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder – bei Beihilfe – bei der Beihilfefestsetzungsstelle ein.
5. **Erstattung erhalten**
Erstattet werden können die entstandenen eigenen Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags.
Was du vor dem Antrag beachten musst
Der Entlastungsbetrag ist **zweckgebunden**. Er kann nicht frei für beliebige Ausgaben verwendet werden.
Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres genutzt werden. Wird der Betrag in einem Kalenderjahr nicht vollständig genutzt, kann der nicht verbrauchte Restbetrag in das **folgende Kalenderhalbjahr** übertragen werden.
Der Gesetzestext sagt außerdem: Eine Erstattung aus dem Entlastungsbetrag ist auch möglich, wenn für dieselben genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI eingesetzt werden.
Welche Nachweise helfen
Für die Erstattung sind insbesondere wichtig:
- Belege über die entstandenen eigenen Kosten,
- eine deutlich erkennbare Angabe auf dem Beleg, um welche gesetzlich zugelassene Leistungsart es sich handelt.
Weitere Nachweise kann ich aus dem vorliegenden Gesetzestext nicht bestätigen.
Mustertext zum Kopieren
> **Betreff: Erstattung aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI**
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> hiermit beantrage ich die Erstattung meiner entstandenen Eigenbelastungen aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
>
> Die beigefügten Belege betreffen folgende Leistungsart:
> [Tages- oder Nachtpflege / Kurzzeitpflege / ambulanter Pflegedienst / nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag]
>
> Name der pflegebedürftigen Person: [Name]
> Versicherungsnummer oder Aktenzeichen: [Nummer]
> Zeitraum der Leistung: [Zeitraum]
>
> Die Belege füge ich bei.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> [Name]
> [Datum]
Was ist wichtig?
- Der Betrag liegt bei **bis zu 131 Euro monatlich**.
- Er ist für bestimmte Unterstützungs- und Pflegeleistungen bestimmt.
- Der Anspruch entsteht ohne vorherigen Antrag, die **Kostenerstattung muss aber beantragt** werden.
- Die Erstattung setzt Belege über eigene Kosten voraus.
- Nicht genutzte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
- Die Vergütung für die zugelassenen Leistungen darf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
- Bei Fürsorgeleistungen zur Pflege wird der Entlastungsbetrag grundsätzlich nicht berücksichtigt. Für bestimmte Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch enthält das Gesetz eine abweichende Regelung, soweit deren Inhalte den genannten Leistungen entsprechen.
Der mitgelieferte Gesetzestext enthält außerdem einen Hinweis zur Anpassung von Leistungsbeträgen: Die Leistungsbeträge nach § 45b in Verbindung mit § 30 Absatz 1 SGB XI gelten danach **ab 1. Januar 2025**. Genannt wird eine Bekanntmachung vom **14. November 2024**, veröffentlicht im Bundesanzeiger am **12. Dezember 2024**. Ein davon abweichendes Änderungsdatum von § 45b selbst kann ich aus dem vorliegenden Quelltext nicht bestätigen.
Rechtsgrundlage
- **§ 45b Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – Entlastungsbetrag**
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§45b§ 45b Entlastungsbetrag
Quelltext anzeigen
45b§ 45b Entlastungsbetrag
§ 45b Entlastungsbetrag (1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1.Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,2.Leistungen der Kurzzeitpflege,3.Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,4.Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.Die Erstattung der Aufwendungen aus dem Entlastungsbetrag erfolgt auch in dem Fall, in dem für die in Satz 3 genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.(+++ Hinweis: Leistungsbeträge gem. § 45b iVm § 30 Abs. 1 SGB 11: ab dem 1.1.2025 vgl. Bek. v. 14.11.2024 BAnz AT 12.12.2024 B7 (siehe: SGB11§30Bek 2025) +++)