Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme

Wann Einstiegsgeld beim Start in eine sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Tätigkeit helfen kann.

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SGB II 16b§ 16b Einstiegsgeld

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Wissensdatenbank zu § 16b SGB IIEinstiegsgeldBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
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Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen zu § 16b SGB IIEinstiegsgeldpdf | 197.22 KB | barrierefreiBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
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Öffnet in neuem Tab Weisung 202609002 vom 03.09.2026Anpassung der Fachlichen Weisung zum „Einstiegsgeld nach § 16b SGB II"pdf | 108.86 KB | barrierefreiBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
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EinstiegsgeldHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
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16b§ 16b Einstiegsgeld

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§ 16b Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.