Einkommen

Wie Einkommen im SGB II grundsätzlich berücksichtigt wird.

EINFACH ERKLÄRT
ohne Amtsdeutsch
🧩
DIREKT ZUGEORDNET

Was gehört zu welchem Paragraphen?

Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.

§

SGB II 11§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

🏢
Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen zu § 11 - 11b SGB IIZu berücksichtigendes Einkommenpdf | 798.47 KB | barrierefreiBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
🏢
Wissensdatenbank zu § 11 SGB IIZu berücksichtigendes EinkommenBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
🏢
Zu berücksichtigendes EinkommenHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
§

SGB II 11a§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

🏢
Wissensdatenbank zu § 11a SGB IINicht zu berücksichtigendes EinkommenBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
🏢
Zu berücksichtigendes EinkommenHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
§

SGB II 11b§ 11b Absetzbeträge

🏢
Wissensdatenbank zu § 11b SGB IIAbsetzbeträgeBundesagentur für Arbeit · offizielle Verwaltungsquelledirekter §-Bezug
🏢
Zu berücksichtigendes EinkommenHarald Thomé · sekundäre Fundstelledirekter §-Bezug
🧭
VERWALTUNGSPRAXIS

Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen

Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab ÜbergangsgeldFachliche Weisungen Reha § 119 SGB IIIpdf | 151.98 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 119

Öffnet in neuem Tab ÜbergangsgeldFachliche Weisungen Reha § 119 SGB IIIpdf | 151.98 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab LeistungenFachliche Weisungen Reha § 118 SGB IIIpdf | 120.79 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 118

Öffnet in neuem Tab LeistungenFachliche Weisungen Reha § 118 SGB IIIpdf | 120.79 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab GrundsatzFachliche Weisungen Reha § 117 SGB IIIpdf | 180.12 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 117

Öffnet in neuem Tab GrundsatzFachliche Weisungen Reha § 117 SGB IIIpdf | 180.12 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab BesonderheitenFachliche Weisungen Reha § 116 SGB IIIpdf | 175.74 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 116

Öffnet in neuem Tab BesonderheitenFachliche Weisungen Reha § 116 SGB IIIpdf | 175.74 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab LeistungenFachliche Weisungen Reha § 115 SGB IIIpdf | 124.23 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 115

Öffnet in neuem Tab LeistungenFachliche Weisungen Reha § 115 SGB IIIpdf | 124.23 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab LeistungsrahmenFachliche Weisungen Reha § 114 SGB IIIpdf | 155.26 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 114

Öffnet in neuem Tab LeistungsrahmenFachliche Weisungen Reha § 114 SGB IIIpdf | 155.26 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Leistungen zur TeilhabeFachliche Weisungen Reha § 113 SGB IIIpdf | 156.47 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 113

Öffnet in neuem Tab Leistungen zur TeilhabeFachliche Weisungen Reha § 113 SGB IIIpdf | 156.47 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Teilhabe am ArbeitslebenFachliche Weisungen Reha § 112 SGB IIIpdf | 126.13 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: § 112

Öffnet in neuem Tab Teilhabe am ArbeitslebenFachliche Weisungen Reha § 112 SGB IIIpdf | 126.13 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Transferleistungen - TransferkurzarbeitergeldFachliche Weisungen §§ 110-111 SGB IIIpdf | 351.07 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: §§ 110

Öffnet in neuem Tab Transferleistungen - TransferkurzarbeitergeldFachliche Weisungen §§ 110-111 SGB IIIpdf | 351.07 KB | barrierefrei

Offizielle BA-QuelleBundesagentur für Arbeit

Öffnet in neuem Tab Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB 1 bis 3 und BvB-Pro)Fachliche Weisungen zu §§ 51 ff und § 117 SGB IIIpdf | 579.17 KB | barrierefrei

Erkannter Rechtsbezug: §§ 51 | § 117

Öffnet in neuem Tab Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB 1 bis 3 und BvB-Pro)Fachliche Weisungen zu §§ 51 ff und § 117 SGB IIIpdf | 579.17 KB | barrierefrei

Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.

⚖️
TRANSPARENT

Rechtsgrundlagen ansehen

Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.

§

11§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

Quelltext anzeigen
Offizielle Quelle öffnen ↗
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
§

11a§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

Quelltext anzeigen
Offizielle Quelle öffnen ↗
§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind 1.Leistungen nach diesem Buch,2.Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,3.die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches,4.Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,5.Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,6.Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes7.Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen 1.die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, a)für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,b)für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,2.die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,3.die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,4.die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie5.Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1.ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder2.sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
§

11b§ 11b Absetzbeträge

Quelltext anzeigen
Offizielle Quelle öffnen ↗
§ 11b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind 1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,4.geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,5.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,6.für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,8.bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die 1.eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,2.eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,3.einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder4.als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1.für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,2.für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und3.für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.