SGB II 11§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
Einkommen
Wie Einkommen im SGB II grundsätzlich berücksichtigt wird.
Kurz erklärt
Im SGB II wird grundsätzlich geprüft, ob jemand **Einnahmen in Geld** hat. Dieses Einkommen kann den Leistungsanspruch mindern. Es wird aber nicht immer die gesamte Einnahme angerechnet:
1. Einige Einnahmen zählen ausdrücklich **nicht** als Einkommen.
2. Von zu berücksichtigendem Einkommen werden bestimmte **Absetzbeträge** abgezogen.
3. Einkommen wird in der Regel in dem Monat berücksichtigt, in dem es tatsächlich zufließt.
Die Regeln stehen vor allem in §§ 11, 11a und 11b SGB II.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Personen, bei denen Leistungen nach dem SGB II berechnet werden und die Einnahmen haben.
Besondere Regeln gibt es unter anderem für:
- erwerbstätige Leistungsberechtigte,
- Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren,
- Personen in bestimmten Ausbildungen,
- Personen im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst,
- Personen mit bestimmten Leistungen der Ausbildungsförderung.
Was bedeutet das praktisch?
Grundregel: Einnahmen können Einkommen sein
Als Einkommen gelten grundsätzlich Einnahmen in Geld. Davon werden die gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge nach § 11b SGB II abgezogen.
Auch Einnahmen in Geldeswert können Einkommen sein, wenn sie im Rahmen
- einer Erwerbstätigkeit,
- des Bundesfreiwilligendienstes oder
- eines Jugendfreiwilligendienstes
zufließen.
Auch darlehensweise gewährte Sozialleistungen können als Einkommen berücksichtigt werden, wenn sie dem Lebensunterhalt dienen.
Zeitpunkt: Der Monat des Zuflusses zählt
Einnahmen werden grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem sie zufließen. Das gilt auch für Einnahmen aus kurzen Beschäftigungen an einzelnen Tagen eines Monats.
Nachzahlungen
Eine Nachzahlung kann auf sechs Monate verteilt werden. Das gilt aber nur, wenn
- die Einnahme als Nachzahlung zufließt,
- sie nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird und
- der Leistungsanspruch allein durch ihre Berücksichtigung im Zuflussmonat entfallen würde.
Dann wird die Nachzahlung ab dem Monat des Zuflusses gleichmäßig auf sechs Monate aufgeteilt.
Voraussetzungen
Damit eine Einnahme berücksichtigt wird, muss sie nach § 11 SGB II grundsätzlich Einkommen sein. Dabei sind insbesondere diese Fragen wichtig:
1. **Ist Geld oder ein geldwerter Vorteil zugeflossen?**
2. **Fällt die Einnahme unter eine Ausnahme des § 11a SGB II?**
3. **Welche Beträge sind nach § 11b SGB II abzuziehen?**
4. **In welchem Monat ist die Einnahme zugeflossen?**
Eine allgemeine Aussage, welche Einnahme im jeweiligen Einzelfall anzurechnen ist, kann ich auf Grundlage der Quellen nicht treffen.
Einnahmen, die nicht als Einkommen zählen
§ 11a SGB II nennt mehrere Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dazu gehören insbesondere:
- Leistungen nach dem SGB II selbst,
- bestimmte Entschädigungsleistungen für gesundheitliche Schädigungsfolgen und für Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- bestimmte Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
- Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz,
- einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen,
- Entschädigungen für Schäden, die kein Vermögensschaden sind, etwa nach § 253 Absatz 2 BGB,
- Überbrückungsgeld nach § 51 Strafvollzugsgesetz sowie vergleichbare Leistungen nach Landesrecht.
Auch bestimmte Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten können bis zu den im Gesetz genannten Grenzen frei bleiben. Die genannten Grenzbeträge stehen teilweise in anderen Gesetzen. Ihre aktuelle Höhe kann ich anhand der mitgelieferten Quellen nicht bestätigen.
Zweckgebundene Leistungen
Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die ausdrücklich für einen bestimmten Zweck gezahlt werden, werden nur berücksichtigt, soweit SGB-II-Leistungen im Einzelfall demselben Zweck dienen.
Das Gesetz nennt hiervon aber Ausnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind unter anderem:
- bestimmte Leistungen nach § 39 SGB VIII für den erzieherischen Einsatz bei Pflegekindern,
- Leistungen nach § 23 SGB VIII,
- Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke,
- Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III, mit der im Gesetz genannten Ausnahme,
- Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den genannten Vorschriften.
Zuwendungen und Unterstützung durch andere
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege werden nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn sie die Lage nicht so stark verbessern, dass SGB-II-Leistungen daneben nicht mehr gerechtfertigt wären.
Auch freiwillige Zuwendungen anderer Personen können außer Betracht bleiben, wenn
- ihre Anrechnung für die leistungsberechtigte Person grob unbillig wäre oder
- sie die Lage nicht so günstig verbessern, dass Leistungen nach dem SGB II daneben nicht mehr gerechtfertigt wären.
Das ist keine automatische Freistellung jeder Unterstützung. Es kommt auf die gesetzlich genannten Voraussetzungen an.
Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern
Einnahmen aus Erwerbstätigkeiten in den Schulferien sind für Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen unter 25 Jahren nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die die Schülerin oder der Schüler einen Anspruch hat.
Welche Beträge werden vom Einkommen abgezogen?
§ 11b SGB II zählt Absetzbeträge auf. Vom Einkommen können insbesondere abgezogen werden:
- entrichtete Steuern,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- bestimmte gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge,
- geförderte Altersvorsorgebeiträge innerhalb der gesetzlichen Grenze,
- notwendige Ausgaben, die mit dem Erzielen des Einkommens verbunden sind,
- Aufwendungen für gesetzliche Unterhaltspflichten, soweit sie in einem Unterhaltstitel oder einer notariellen Unterhaltsvereinbarung festgelegt sind,
- in bestimmten Fällen ein Betrag, der bei der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird.
Pauschale bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeiten, werden für bestimmte Versicherungen und notwendige Ausgaben grundsätzlich insgesamt **100 Euro monatlich** abgesetzt.
Liegt das monatliche Erwerbseinkommen über 400 Euro, kann statt dieser Pauschale mehr abgesetzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Summe der gesetzlich genannten Beiträge und Ausgaben über 100 Euro liegt.
Weitere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Zusätzlich wird bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Erwerbseinkommen ein weiterer Betrag abgesetzt:
- 20 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens über 100 Euro bis 520 Euro,
- 30 Prozent für den Teil über 520 Euro bis 1.000 Euro,
- 10 Prozent für den Teil über 1.000 Euro bis 1.200 Euro.
Für Personen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt bei der letzten Stufe statt 1.200 Euro eine Grenze von 1.500 Euro.
Für bestimmte junge Personen in Ausbildung, in berufsvorbereitenden Maßnahmen, in einer Einstiegsqualifizierung, im Freiwilligendienst oder bei Erwerbstätigkeit neben der Schule gelten besondere Regeln nach § 11b Absatz 2b SGB II. Dort wird auf einen Betrag aus § 8 Absatz 1a SGB IV verwiesen. Die Höhe dieses Betrags kann ich anhand der mitgelieferten Quellen nicht bestätigen. Für Leistungsberechtigte ab 25 Jahren im Freiwilligendienst nennt § 11b Absatz 2b SGB II einen Betrag von 250 Euro monatlich.
Schritt für Schritt
Wenn Einkommen bei der SGB-II-Berechnung geprüft wird, lässt sich die gesetzliche Reihenfolge vereinfacht so darstellen:
1. **Einnahme feststellen:** Ist Geld oder ein geldwerter Vorteil zugeflossen?
2. **Zuflussmonat feststellen:** In welchem Monat ist die Einnahme tatsächlich zugeflossen?
3. **Ausnahme prüfen:** Ist die Einnahme nach § 11a SGB II nicht zu berücksichtigen?
4. **Absetzbeträge prüfen:** Welche Steuern, Beiträge, notwendigen Ausgaben oder Freibeträge sind nach § 11b SGB II abzuziehen?
5. **Bei Nachzahlungen prüfen:** Sind die Voraussetzungen erfüllt, damit eine Nachzahlung auf sechs Monate verteilt wird?
Was du vor dem Antrag beachten musst
Die mitgelieferten Gesetzestexte enthalten keine allgemeine Regel dazu, welche Angaben oder Unterlagen bei einem Antrag zwingend vorgelegt werden müssen. Ich kann das nicht bestätigen.
Für die Berechnung ist nach §§ 11 bis 11b SGB II jedoch wichtig, Einnahmen, ihren Zuflussmonat und mögliche Absetzbeträge voneinander zu unterscheiden.
Welche Nachweise helfen
Welche konkreten Nachweise das Jobcenter in einem bestimmten Verfahren verlangt, geht aus den mitgelieferten Quellen nicht hervor. Ich kann das nicht bestätigen.
Wenn höhere tatsächliche Beträge statt der 100-Euro-Pauschale berücksichtigt werden sollen, verlangt § 11b Absatz 2 SGB II allerdings einen **Nachweis**, dass die Summe bestimmter Beiträge und notwendiger Ausgaben mehr als 100 Euro beträgt.
Mustertext zum Kopieren
> **Betreff: Angaben zu Einkommen**
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> für den Monat **[Monat/Jahr]** ist mir folgende Einnahme zugeflossen:
>
> - Art der Einnahme: **[zutreffende Bezeichnung]**
> - Höhe: **[Betrag] Euro**
> - Zuflussdatum: **[Datum]**
>
> Ich bitte darum, bei der Berechnung zu prüfen, ob die Einnahme nach § 11a SGB II nicht zu berücksichtigen ist und welche Absetzbeträge nach § 11b SGB II anzusetzen sind.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> **[Name]**
Was ist wichtig?
- Nicht jede Einnahme wird als Einkommen berücksichtigt.
- Einkommen wird grundsätzlich im Monat des tatsächlichen Zuflusses berücksichtigt.
- Bei Erwerbstätigkeit gibt es gesetzliche Absetzbeträge und Freibeträge.
- Eine Nachzahlung kann unter den engen Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 SGB II auf sechs Monate verteilt werden.
- Leistungen nach dem SGB II selbst zählen nicht als Einkommen.
- Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen sind nach § 11a Absatz 1 Nummer 7 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die mitgelieferten Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit betreffen die §§ 116 bis 119 SGB III und damit nicht unmittelbar die hier dargestellten §§ 11 bis 11b SGB II. Sie sind außerdem Verwaltungsvorgaben, keine Gesetze. Sie können nicht über dem Gesetz stehen und können durch höherrangiges Recht oder Rechtsprechung begrenzt sein.
Rechtsgrundlage
- § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html
- § 11a SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html
- § 11b SGB II – Absetzbeträge
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
SGB II 11a§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
SGB II 11b§ 11b Absetzbeträge
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.
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Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§11§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
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11§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
§11a§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
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11a§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind 1.Leistungen nach diesem Buch,2.Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,3.die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches,4.Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,5.Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,6.Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes7.Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen 1.die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, a)für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,b)für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,2.die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,3.die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,4.die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie5.Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1.ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder2.sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
§11b§ 11b Absetzbeträge
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11b§ 11b Absetzbeträge
§ 11b Absetzbeträge (1) Vom Einkommen abzusetzen sind 1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,4.geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,5.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,6.für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,8.bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die 1.eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,2.eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,3.einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder4.als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1.für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,2.für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und3.für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.