SGB II 24§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
Darlehen bei unabweisbarem Bedarf
Wenn etwas dringend gebraucht wird, aber vom Regelbedarf nicht sofort bezahlt werden kann: wann ein Darlehen möglich sein kann.
Kurz erklärt
Wenn ein Bedarf eigentlich schon vom Regelbedarf umfasst ist, aber im Einzelfall dringend und nicht aufschiebbar ist, kann nach § 24 Absatz 1 SGB II ein Darlehen möglich sein.
Das Gesetz sagt: Der Bedarf kann als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden. Dafür muss der Bedarf nachgewiesen werden. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.
Ein Darlehen ist keine zusätzliche endgültige Leistung. Es ist eine Leistung, die zurückgezahlt werden muss. Wie die Rückzahlung genau erfolgt, geht aus dem hier vorliegenden Gesetzestext nicht hervor. Ich kann das nicht bestätigen.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die einen Bedarf haben,
- der vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst ist,
- der im konkreten Einzelfall nach den Umständen unabweisbar ist und
- der nicht gedeckt werden kann.
Was bedeutet das praktisch?
Der Regelbedarf ist grundsätzlich dafür da, laufende Bedarfe des täglichen Lebens zu decken. Es kann aber Situationen geben, in denen ein solcher Bedarf sofort notwendig ist und das vorhandene Geld nicht ausreicht.
Dann kann die Agentur für Arbeit den Bedarf als Darlehen leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Bedarf entsprechend nachgewiesen wird.
Die Leistung kann erfolgen als:
- **Geldleistung**, also als Geld, oder
- **Sachleistung**, also beispielsweise durch die Bereitstellung oder Beschaffung einer Sache.
Bei einer Sachleistung wird das Darlehen in Höhe des Anschaffungswertes gewährt, der der Agentur für Arbeit entstanden ist.
Aus dem Gesetzestext ergibt sich nicht, wann Geld und wann eine Sachleistung gewählt wird. Ich kann das nicht bestätigen.
Voraussetzungen
Für ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II nennt das Gesetz diese Punkte:
1. **Der Bedarf ist vom Regelbedarf umfasst.**
Es muss also um einen Bedarf gehen, der grundsätzlich zum Regelbedarf gehört.
2. **Der Bedarf ist im Einzelfall unabweisbar.**
Das bedeutet nach dem Gesetzeswortlaut: Der Bedarf muss unter den konkreten Umständen nicht aufschiebbar sein. Welche Fälle genau als unabweisbar gelten, wird im mitgelieferten Gesetzestext nicht näher erklärt.
3. **Der Bedarf kann nicht gedeckt werden.**
Der Bedarf darf nicht bereits auf andere Weise gedeckt sein.
4. **Der Bedarf wird nachgewiesen.**
Das Gesetz verlangt einen „entsprechenden Nachweis“.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt § 24 Absatz 1 SGB II, dass die Agentur für Arbeit den Bedarf als Sach- oder Geldleistung erbringt und ein entsprechendes Darlehen gewährt.
Schritt für Schritt
1. **Bedarf genau beschreiben**
Erkläre, was benötigt wird und warum dieser Bedarf jetzt besteht.
2. **Darlegen, warum der Bedarf nicht aufgeschoben werden kann**
Beschreibe die konkreten Umstände, die den Bedarf unabweisbar machen.
3. **Erklären, warum der Bedarf nicht gedeckt werden kann**
Teile mit, warum der Bedarf nicht aus den vorhandenen Mitteln bezahlt werden kann.
4. **Nachweis einreichen**
Reiche Nachweise ein, die den Bedarf und seine Höhe belegen. Welche konkreten Nachweise in jedem Fall verlangt werden, steht nicht im vorliegenden Gesetzestext. Ich kann das nicht bestätigen.
5. **Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II beantragen**
Bitte ausdrücklich um Prüfung, ob der Bedarf als Darlehen erbracht werden kann.
Was du vor dem Antrag beachten musst
Nicht jeder besondere oder einmalige Bedarf fällt unter das Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II.
§ 24 Absatz 3 SGB II nennt bestimmte Bedarfe, die **nicht** vom Regelbedarf umfasst sind. Dazu gehören:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung sowie Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen,
- Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen,
- Miete von therapeutischen Geräten.
Diese Bedarfe werden nach dem Gesetz gesondert erbracht. Für sie ist deshalb nicht automatisch das Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II der passende Weg.
Außerdem enthält § 24 SGB II noch weitere Darlehensregelungen:
- Leistungen können als Darlehen erbracht werden, wenn im betreffenden Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen (§ 24 Absatz 4 SGB II).
- Leistungen sind als Darlehen zu erbringen, wenn verwertbares Vermögen nicht sofort verbraucht oder verwertet werden kann oder dies eine besondere Härte wäre (§ 24 Absatz 5 SGB II).
Diese Fälle unterscheiden sich vom unabweisbaren Bedarf nach Absatz 1.
Welche Nachweise helfen
Das Gesetz verlangt einen entsprechenden Nachweis. Es nennt aber keine feste Liste von Unterlagen.
Sinnvoll ist daher, nur Unterlagen einzureichen, die die folgenden Punkte belegen können:
- welcher Bedarf besteht,
- warum er jetzt notwendig ist,
- welche Kosten entstehen und
- warum der Bedarf nicht gedeckt werden kann.
Welche Unterlagen im konkreten Verfahren ausreichen, ergibt sich aus dem vorliegenden Gesetzestext nicht. Ich kann das nicht bestätigen.
Mustertext zum Kopieren
> **Betreff: Antrag auf Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II**
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> hiermit beantrage ich ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II.
>
> Ich benötige: [Bedarf genau beschreiben].
>
> Der Bedarf ist nach meiner Auffassung unabweisbar, weil: [konkrete Gründe wahrheitsgemäß eintragen].
>
> Ich kann den Bedarf derzeit nicht decken, weil: [konkrete Gründe wahrheitsgemäß eintragen].
>
> Als Nachweis füge ich bei: [Unterlagen wahrheitsgemäß auflisten].
>
> Bitte prüfen Sie meinen Antrag und teilen Sie mir die Entscheidung schriftlich mit.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
> [Name]
> [Datum]
> [Unterschrift, falls erforderlich]
Was ist wichtig?
- Ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II betrifft einen Bedarf, der eigentlich vom Regelbedarf umfasst ist.
- Der Bedarf muss im konkreten Einzelfall unabweisbar sein.
- Der Bedarf muss nachgewiesen werden.
- Die Leistung kann als Geld- oder Sachleistung erbracht werden.
- Bei Sachleistungen richtet sich die Darlehenshöhe nach dem Anschaffungswert, der der Agentur für Arbeit entstanden ist.
- Das Gesetz schließt weitergehende Leistungen nach Absatz 1 aus.
- Für bestimmte Erstausstattungen und therapeutische Hilfen gelten besondere Regeln in § 24 Absatz 3 SGB II.
Die genannten Fachlichen Weisungen und die Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit sind **Verwaltungsvorgaben beziehungsweise Verwaltungsmaterialien**, keine Gesetze. Ihr Inhalt wurde hier nicht als Quelltext mitgeliefert. Deshalb kann ich nicht bestätigen, welche zusätzlichen Hinweise sie zur praktischen Bearbeitung eines Antrags enthalten. Sie dürfen außerdem höherrangigem Recht nicht widersprechen.
Rechtsgrundlage
- § 24 SGB II – Abweichende Erbringung von Leistungen, insbesondere § 24 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 SGB II.
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.
Öffnet in neuem Tab VersicherungspflichtverhältnisFachliche Weisungen § 24 SGB IIIpdf | 215.84 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 24
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Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§24§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
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24§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für 1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht haben.(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.