SGB V 16§ 16 Ruhen des Anspruchs
Beitragsschulden: Wann dürfen Leistungen ruhen?
Wann ein Ruhen wegen Beitragsrückständen möglich ist, welche Leistungen ausgenommen sind und wann das Ruhen endet.
# Beitragsschulden: Wann dürfen Leistungen ruhen?
Kurz erklärt
Bei Beitragsrückständen kann der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft endet dadurch nicht automatisch, aber viele Leistungen können vorübergehend nicht in Anspruch genommen werden.
Ein Ruhen wegen Beitragsschulden kommt nach § 16 Absatz 3a SGB V in Betracht, wenn Beiträge in Höhe von zwei Monatsanteilen offen sind und trotz Mahnung nicht gezahlt wird.
Bestimmte Leistungen bleiben trotzdem erhalten. Das Ruhen endet insbesondere bei vollständiger Zahlung der offenen Beiträge einschließlich der während des Ruhens angefallenen Beitragsanteile. Es kann auch durch eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung enden.
Wer ist betroffen?
Die Regel gilt für:
- Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, und
- Mitglieder nach den Vorschriften des SGB V, wenn sie mit Beitragsanteilen in Höhe von zwei Monaten im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen.
Ob diese Voraussetzungen in einem konkreten Fall erfüllt sind, entscheidet nicht dieser Artikel.
Voraussetzungen
Ein Ruhen wegen Beitragsschulden setzt nach dem Gesetz voraus:
1. Es bestehen Beitragsrückstände in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate.
2. Das Mitglied wurde gemahnt.
3. Trotz der Mahnung werden die Beiträge nicht gezahlt.
Die Krankenkasse muss Versicherte bei Rückständen in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate schriftlich darauf hinweisen, dass sie bei Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge beim zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
Welche Leistungen bleiben trotz Ruhens möglich?
Auch während des Ruhens bleiben folgende Ansprüche bestehen:
- Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach §§ 25 und 26 SGB V,
- Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen erforderlich sind,
- Leistungen, die zur Behandlung von Schmerzzuständen erforderlich sind,
- Leistungen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
Das Gesetz nennt diese Leistungen ausdrücklich als Ausnahmen. Das Ruhen betrifft sie daher nicht.
Wann tritt das Ruhen nicht ein oder endet?
Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind oder werden.
Außerdem endet das Ruhen, wenn:
- alle rückständigen Beitragsanteile und
- die Beitragsanteile für die Zeit des Ruhens
gezahlt sind.
Ratenzahlung
Kommt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zustande, besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen. Das gilt, solange die Raten vertragsgemäß gezahlt werden.
Die Regelung sagt nicht, unter welchen genauen Bedingungen eine Krankenkasse einer Ratenzahlungsvereinbarung zustimmen muss. Ich kann das nicht bestätigen.
Schritt für Schritt
Wenn Beitragsrückstände bestehen, ergibt sich aus den vorliegenden Quellen folgende sinnvolle Reihenfolge:
1. **Schreiben der Krankenkasse prüfen:** Besonders wichtig sind Mahnungen und Hinweise zum möglichen Ruhen.
2. **Auf die Höhe der Rückstände achten:** Das Gesetz nennt Beitragsanteile in Höhe von zwei Monaten als Schwelle.
3. **Bei Hilfebedürftigkeit einen Antrag beim zuständigen Sozialleistungsträger prüfen:** Die Krankenkasse muss auf diese Möglichkeit schriftlich hinweisen.
4. **Zahlung oder Ratenzahlungsvereinbarung klären:** Eine vollständige Zahlung kann das Ruhen beenden. Eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung führt ebenfalls wieder zum Leistungsanspruch, wenn die Raten eingehalten werden.
5. **Bei akuter Erkrankung, Schmerzen, Schwangerschaft oder Mutterschaft auf die Ausnahmen hinweisen:** Diese Leistungen bleiben nach dem Gesetz möglich.
Was du vor dem Antrag beachten musst
Bei Hilfebedürftigkeit nennt § 16 Absatz 3b SGB V die Möglichkeit, die Übernahme der Beiträge beim zuständigen Sozialleistungsträger zu beantragen.
Welche Stelle im konkreten Fall zuständig ist und welche Unterlagen dafür verlangt werden, ergibt sich aus dem mitgelieferten Quelltext nicht. Ich kann das nicht bestätigen.
Welche Nachweise helfen
Die vorliegende Regelung nennt keine bestimmten Unterlagen oder Nachweise, die für eine Ratenzahlung oder für den Antrag beim Sozialleistungsträger zwingend vorzulegen sind. Ich kann das nicht bestätigen.
Sinnvoll kann es sein, Schreiben der Krankenkasse, insbesondere Mahnungen und Hinweise zum Ruhen, aufzubewahren. Das ist ein praktischer Hinweis, aber keine gesetzlich vorgeschriebene Nachweisliste aus der vorliegenden Quelle.
Was ist wichtig?
Ein Ruhen des Leistungsanspruchs ist nicht dasselbe wie das Ende der Mitgliedschaft oder des Versicherungsschutzes.
Nach den mitgelieferten Entscheidungen darf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht allein deshalb gesperrt oder eingezogen werden, weil der Leistungsanspruch ruht. Angaben über das Ruhen können jedoch auf der Karte hinterlegt werden.
Aktuelle Rechtsprechung & Leitentscheidungen
Die folgenden Entscheidungen stammen von Landessozialgerichten (LSG). Sie sind **keine höchstrichterlichen Entscheidungen**.
Bayerisches Landessozialgericht
- **Gericht:** Bayerisches Landessozialgericht
- **Entscheidungsdatum:** 20. Mai 2026
- **Aktenzeichen:** L 5 KR 96/23
- **Art:** Urteil
Nach dem mitgelieferten Auszug verneinte das LSG München eine Rechtsgrundlage dafür, eine eGK allein wegen eines ruhenden Leistungsanspruchs zu sperren oder einzuziehen. Die Entscheidung verweist darauf, dass § 291c SGB V eine Sperrung insbesondere an die Beendigung des Versicherungsschutzes oder an einen Krankenkassenwechsel knüpft.
Bayerisches Landessozialgericht
- **Gericht:** Bayerisches Landessozialgericht
- **Entscheidungsdatum:** 6. Oktober 2025
- **Aktenzeichen:** L 5 KR 265/25 B ER
- **Art:** Beschluss
Nach dem mitgelieferten Auszug verlangte das LSG München einen ausreichend konkreten Hinweis der Krankenkasse über Umfang und gesetzliche Ausnahmen des Ruhens. Außerdem bejahte es einen fortbestehenden Anspruch auf eine eGK. Angaben zum Ruhen können danach auf der Karte gespeichert werden.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
- **Gericht:** Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
- **Entscheidungsdatum:** 18. Juli 2017
- **Aktenzeichen:** L 9 KR 274/17 B ER
- **Art:** Beschluss
Nach dem mitgelieferten Auszug hielt das LSG Berlin-Brandenburg die Kennzeichnung der eGK für einen systemgerechten Weg, um Missbrauch zu vermeiden. Einen bloßen Berechtigungsschein statt einer eGK sah das Gericht als gesetzlich nicht ausreichend abgesichert an.
Die Entscheidungen betreffen vor allem den Umgang mit der eGK bei ruhendem Leistungsanspruch. Sie bedeuten nicht automatisch, dass jede Krankenkasse oder jeder Einzelfall genau gleich zu behandeln ist.
Rechtsgrundlage
- § 16 Absatz 3a und 3b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Ruhen des Anspruchs
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html
Was gehört zu welchem Paragraphen?
Hier siehst du nicht einfach eine lange Quellenliste. Weisungen, MD-Richtlinien und Gerichtsentscheidungen werden direkt dem Paragraphen zugeordnet, auf den sie sich beziehen.
Rechtsgrundlagen ansehen
Du musst den Gesetzestext nicht verstehen. Er ist hier als überprüfbarer Beleg hinterlegt.
§16§ 16 Ruhen des Anspruchs
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16§ 16 Ruhen des Anspruchs
§ 16 Ruhen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte 1.sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,2.Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,2a.in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,3.nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,4.sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.(5) (weggefallen)