SGB II 16§ 16 Leistungen zur Eingliederung
Arbeitskleidung und Arbeitsmittel
Wann notwendige Arbeitsmittel im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme gefördert werden können.
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SGB III 44§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Fachliche Weisungen & Arbeitshilfen
Diese Dokumente zeigen, wie Jobcenter oder andere Stellen Regeln intern anwenden. Sie sind keine Gesetze und werden deshalb getrennt dargestellt.
Öffnet in neuem Tab InsolvenzgeldFachliche Weisungen § 165 SGB IIIpdf | 1.06 MB | nicht barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 165
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Öffnet in neuem Tab TeilarbeitslosengeldFachliche Weisungen Arbeitslosengeld § 162 SGB IIIpdf | 182.01 KB | nicht barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 162
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Öffnet in neuem Tab Ruhen bei ArbeitskämpfenFachliche Weisungen Arbeitslosengeld § 160 SGB IIIpdf | 197.51 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 160
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Erkannter Rechtsbezug: § 16k SGB II
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Erkannter Rechtsbezug: § 16j
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Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisungen § 16i SGB IITeilhabe am Arbeitsmarkt (TaAM)pdf | 442.62 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 16i
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Öffnet in neuem Tab Förderung von ZuwendungenArbeitshilfe zur Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO bei Leistungen nach §§ 16f und 16h SGB IIpdf | 887.68 KB | nicht barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: §§ 23 | §§ 16f
Öffnet in neuem Tab Förderung von ZuwendungenArbeitshilfe zur Gewährung von Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO bei Leistungen nach §§ 16f und 16h SGB IIpdf | 887.68 KB | nicht barrierefrei
Öffnet in neuem Tab Fachliche Weisung zur Freien Förderung nach § 16f SGB II und Arbeitshilfe zur Projektförderung im Rahmen von §§ 16f und 16h SGB IIWeisung 202105003 vom 13.05.2021pdf | 150.31 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 16f SGB II
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Öffnet in neuem Tab Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (FseJ)Verfahrensregelungen zu § 16h SGB IIpdf | 392.09 KB | barrierefrei
Erkannter Rechtsbezug: § 16h
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Bei Widersprüchen haben Gesetz und höherrangige Rechtsprechung Vorrang. Örtliche KdU-, Erstausstattungs- oder BuT-Regeln können sich je nach Kommune unterscheiden.
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§16§ 16 Leistungen zur Eingliederung
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16§ 16 Leistungen zur Eingliederung
§ 16 Leistungen zur Eingliederung (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen: 1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,2.Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,3.Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5,4.(weggefallen)5.Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36 und 76 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
§44§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
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44§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget (1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.