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Grundsicherung 12.09.2026 11:26

LSG Berlin-Brandenburg: Umfangreiche Kontoauszüge können bei konkreten Zweifeln verlangt werden

Nach Angaben der Quelle hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren die Entziehung von Bürgergeld wegen unvollständiger Mitwirkung überwiegend bestätigt. Bei konkreten Anhaltspunkten für nicht angegebenes Einkommen oder Vermögen können Kontoauszüge für deutlich mehr als drei Monate verlangt werden. Eine Entziehung nach § 66 SGB I soll jedoch nur für die Zukunft wirken.

LSG Berlin-Brandenburg: Umfangreiche Kontoauszüge können bei konkreten Zweifeln verlangt werden
Das Jobcenter kann während eines laufenden Bürgergeldbezugs zusätzliche Nachweise verlangen, wenn konkrete Umstände Zweifel daran begründen, ob Hilfebedürftigkeit besteht. Dazu können auch Kontoauszüge aus einem längeren Zeitraum gehören. Die häufig verlangten Auszüge der vergangenen drei Monate sind nach den Angaben der Quelle keine gesetzliche Höchstgrenze. Dem Bericht zufolge betrifft der Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2026 eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder. Für die Familie waren Leistungen für den Zeitraum August 2025 bis Juli 2026 bewilligt worden. Das Jobcenter erhielt während dieses Bewilligungszeitraums Hinweise aus strafrechtlichen Ermittlungen. Genannt werden Unterlagen zu einem möglichen Handelsgewerbe, ein geleastes Fahrzeug, mehrere Kontoverbindungen sowie ein Schließfach. Dort sollen unter anderem Bargeld, Silberbarren und Goldschmuck sichergestellt worden sein. Nach einem Kontenabruf forderte das Jobcenter nach Darstellung der Quelle unter anderem Kontoauszüge, Erläuterungen zu Konten, Unterlagen zum Fahrzeug und Angaben zum Schließfach. Für zwei Konten sollte die Antragstellerin Auszüge vom 1. August 2020 bis zum 20. September 2025 vorlegen. Nach Auffassung des LSG waren die weitreichenden Forderungen im konkreten Einzelfall wegen der Vielzahl ungeklärter Umstände vorläufig gerechtfertigt. Daraus folgt jedoch nicht, dass Jobcenter bei jedem Antrag ohne besondere Begründung Kontoauszüge über mehrere Jahre verlangen dürfen. Leistungsberechtigte müssen nach § 60 SGB I Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen Beweismittel benennen oder Unterlagen vorlegen. Das gilt grundsätzlich auch nach einer Bewilligung, wenn neue Informationen bekannt werden. Nach § 65 SGB I bestehen aber Grenzen der Mitwirkung, etwa bei Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit. Wer Unterlagen nicht beschaffen kann, sollte dies gegenüber dem Jobcenter nachvollziehbar belegen, beispielsweise durch eine schriftliche Auskunft der Bank über ein geschlossenes Konto oder die fehlende Verfügbarkeit älterer Unterlagen. Bleibt eine erforderliche Mitwirkung aus und kann das Jobcenter den Sachverhalt deshalb nicht ausreichend aufklären, kann es Leistungen nach § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Erforderlich sind insbesondere ein schriftlicher Hinweis auf die möglichen Folgen und eine angemessene Frist. Eine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung ist keine Leistungsminderung wegen eines Pflichtverstoßes; sie beruht darauf, dass der Leistungsanspruch mangels Unterlagen nicht geprüft werden kann. Nach den Angaben der Quelle hielt das LSG eine vollständige Entziehung im Eilverfahren für die Zukunft überwiegend für vertretbar. Die Behörde hatte den Entziehungsbescheid am 30. Oktober 2025 erlassen. Das Gericht begrenzte dessen Wirkung jedoch: Die Entziehung könne nicht bereits ab Oktober 2025 gelten, sondern erst ab Dezember 2025. Begründet wird dies damit, dass der Bescheid erst Anfang November als bekannt gegeben galt und eine Entziehung nach § 66 SGB I nur für die Zukunft erfolgen dürfe. Werden angeforderte Unterlagen später eingereicht, kann nach § 67 SGB I eine nachträgliche Leistungsgewährung in Betracht kommen. Ob und in welcher Höhe Zahlungen nachzuholen sind, hängt weiterhin davon ab, ob die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Gegen einen Entziehungsbescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden; bei einer akuten Existenznot kann gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.