Die vorliegende Meldung berichtet über eine sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese soll am 3. Oktober 2025 in Kraft getreten sein und damit auch bei GdB-Verfahren im Jahr 2026 maßgeblich sein. Vor Veröffentlichung ist diese Angabe anhand des Bundesgesetzblatts und der aktuellen Fassung der Versorgungsmedizin-Verordnung zu prüfen.
Betroffen sein sollen insbesondere die allgemeinen Grundsätze in Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Danach soll für die GdB-Bewertung nicht allein eine medizinische Diagnose ausschlaggebend sein. Entscheidend seien die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Folgen für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Für Anträge und Überprüfungen kann es daher wichtig sein, Einschränkungen nachvollziehbar zu beschreiben und medizinisch belegen zu lassen. Dazu können etwa Angaben zur Gehfähigkeit, zu Belastungsgrenzen beim Stehen oder Sitzen, zum Bedarf an Hilfe im Alltag sowie zu wiederkehrenden Beschwerden gehören. Auch Auswirkungen von Behandlungen und Medikamenten können nach der Meldung relevant sein.
Der GdB ist von der Leistungsfähigkeit im Beruf zu unterscheiden. Ein festgestellter GdB soll keine unmittelbare Aussage dazu treffen, ob eine Person erwerbsgemindert ist. Bei einer Erwerbsminderungsrente wird geprüft, in welchem Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gearbeitet werden kann. Diese Prüfung verfolgt einen anderen Zweck als die Feststellung eines GdB.
Bei mehreren Gesundheitsstörungen werden einzelne GdB-Werte nicht rechnerisch addiert. Ausgangspunkt ist regelmäßig die stärkste Beeinträchtigung. Weitere Gesundheitsstörungen können den Gesamt-GdB erhöhen, wenn sie die Teilhabebeeinträchtigung zusätzlich und wesentlich verstärken. Überschneiden sich Auswirkungen mehrerer Erkrankungen, kann dies einer Erhöhung entgegenstehen.
Die Meldung beschreibt ferner Änderungen bei der sogenannten Heilungsbewährung, insbesondere nach bösartigen Tumorerkrankungen. Die hierfür geltenden Grundsätze sollen aus dem krankheitsspezifischen Teil in den allgemeinen Teil der Regelungen überführt und neu geordnet worden sein. Nach Ablauf einer Heilungsbewährungszeit könne eine erneute Bewertung anhand der fortbestehenden Funktionsbeeinträchtigungen erfolgen. Eine Herabsetzung des GdB sei danach möglich, aber nicht allein wegen des Zeitablaufs zwingend. Die jeweilige Dauer und die Voraussetzungen einer Neubewertung sind im Einzelfall anhand der geltenden Regelungen zu prüfen.
Bei Schmerzen und psychischen Beschwerden soll nach der Meldung genauer unterschieden werden: Beschwerden, die bei einer körperlichen Erkrankung typischerweise berücksichtigt werden, seien grundsätzlich bereits im GdB für diese Erkrankung enthalten. Eine zusätzliche Berücksichtigung komme insbesondere bei deutlich darüber hinausgehenden Beschwerden und einer eigenständigen medizinischen Diagnose in Betracht. Auch diese Darstellung bedarf der Prüfung anhand der amtlichen Regelungen.
Ein Änderungs- oder Verschlimmerungsantrag führt nicht automatisch zu einem höheren GdB. Die Behörde prüft den Gesundheitszustand insgesamt erneut. Dabei kann grundsätzlich auch eine niedrigere Bewertung in Betracht kommen, wenn sich Beeinträchtigungen gebessert haben oder eine Verschlechterung nicht nachgewiesen ist.
Ab einem GdB von 50 liegt grundsätzlich eine Schwerbehinderung vor. Ein Absinken unter diese Schwelle kann daher Auswirkungen auf Nachteilsausgleiche haben, etwa auf den besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Welche Folgen im konkreten Fall eintreten, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab.
Dieser Beitrag bietet nur eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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GdB-Bewertung: Hinweise zu Änderungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze seit Oktober 2025
Nach Angaben der vorliegenden Meldung wurden die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe für die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) neu gefasst. Im Mittelpunkt sollen die konkreten Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die gesellschaftliche Teilhabe stehen. Die krankheitsspezifischen Bewertungsregelungen sollen dagegen nicht umfassend geändert worden sein.