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Krankenkasse 12.09.2026 11:27

Familienversicherung: Angaben zu geplantem Zuschlag ab 2028 müssen amtlich geprüft werden

Nach Angaben der Quelle soll ab 1. Januar 2028 ein zusätzlicher Beitrag für gesetzlich Versicherte mit familienversichertem Ehe- oder Lebenspartner gelten. Die behaupteten Regelungen, insbesondere ein neuer § 242b SGB V, ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten und Ausnahmen etwa ab einem GdB von 60, sind anhand amtlicher Gesetzesquellen zu prüfen.

Familienversicherung: Angaben zu geplantem Zuschlag ab 2028 müssen amtlich geprüft werden
Die Quelle berichtet über eine geplante Änderung bei der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach soll das Mitglied künftig einen zusätzlichen Beitrag zahlen, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner über die Familienversicherung mitversichert ist. Der Zuschlag soll laut Quelle 2,5 Prozentpunkte der beitragspflichtigen Einnahmen betragen und ab dem 1. Januar 2028 erhoben werden. Anders als reguläre Beiträge soll er demnach vollständig vom versicherten Mitglied getragen werden. Bei monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von 4.000 Euro ergäbe dies rechnerisch 100 Euro monatlich beziehungsweise 1.200 Euro jährlich. Die tatsächliche Höhe wäre allerdings von den dann geltenden beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze abhängig. Nach der Darstellung soll es Ausnahmen geben. Für eine Behinderung komme es demnach auf den Grad der Behinderung des familienversicherten Partners an. Ein GdB von mindestens 60 solle von dem Zuschlag ausnehmen; ein GdB von 50 oder 40 reiche danach nicht aus. Dies wäre bedeutsam, weil die Schwerbehinderteneigenschaft grundsätzlich bereits bei einem GdB von 50 festgestellt wird. Die Quelle nennt zudem weitere mögliche Ausnahmen, darunter mindestens Pflegegrad 3, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, bestimmte nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten, eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz sowie besondere Konstellationen mit Kindern. Für gesetzliche Renten und bestimmte Versorgungsbezüge soll nach diesen Angaben bis zum 30. Juni 2028 eine Übergangsregelung vorgesehen sein. Diese Angaben können auf Grundlage des vorliegenden Materials nicht als geltende Rechtslage bestätigt werden. Insbesondere liegen hier weder ein amtlich veröffentlichter Gesetzestext noch Bundestags- oder Bundesratsdrucksachen vor. Betroffene sollten deshalb keine Entscheidungen über Familienversicherung, Pflege, Erwerbsminderungsrente oder einen Antrag auf Neufeststellung des GdB allein auf diese Meldung stützen. Unabhängig von der berichteten Änderung gilt: Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben erhöht den festgestellten GdB nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen sie für eine mögliche Beitragsausnahme relevant wäre, hängt vom endgültigen Gesetzeswortlaut ab. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.