Die vorliegende Meldung berichtet über einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2026 zum Persönlichen Budget für selbst organisierte Assistenzleistungen. Das Aktenzeichen wird mit 1 BvR 1302/26 angegeben. Diese Angaben sowie der vollständige Beschlussinhalt sind vor Veröffentlichung anhand der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts zu überprüfen.
Dem Bericht zufolge betraf das Verfahren eine vollständig blinde Frau mit weiteren psychischen Erkrankungen. Nach ihrem Auszug aus einer besonderen Wohnform beantragte sie ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell. Sie machte geltend, dass das angebotene Budget ihren Assistenzbedarf nicht ausreichend abdecke.
Zunächst hatte das Sozialgericht Schleswig im Eilverfahren vorläufige Leistungen zugesprochen. Später soll der zuständige Leistungsträger ein monatliches Persönliches Budget von 10.367,63 Euro auf Grundlage von 47 Wochenstunden qualifizierter und sieben Wochenstunden kompensatorischer Assistenz angeboten haben. Die Antragstellerin verlangte dem Bericht zufolge einen höheren Betrag.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht soll einen weitergehenden vorläufigen Anspruch abgelehnt haben, weil der zusätzliche Bedarf nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Insbesondere habe es an einer konkreten fachmedizinischen Festlegung der erforderlichen Assistenzstunden gefehlt.
Nach Darstellung der Quelle beanstandete das Bundesverfassungsgericht diese Vorgehensweise unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz. Bei möglichen erheblichen und später kaum ausgleichbaren Nachteilen dürfe ein Gericht offene Fragen zum tatsächlichen Unterstützungsbedarf nicht ohne Weiteres zulasten der leistungsberechtigten Person behandeln.
Das Gericht müsse auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes prüfen, ob eine kurzfristige weitere Sachaufklärung möglich ist. Als mögliche Erkenntnisquellen kommen je nach Einzelfall etwa behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder Assistenzkräfte in Betracht. Kann der Sachverhalt wegen der Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig ausreichend geklärt werden, könne eine Abwägung der Folgen erforderlich sein.
Eine Entscheidung über die endgültig zustehende Höhe des Persönlichen Budgets soll damit nicht verbunden sein. Auch folgt aus dem berichteten Beschluss kein allgemeiner Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Assistenzstunden oder auf eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz. Maßgeblich bleibt der individuelle Bedarf.
Für Verfahren über Assistenz- und Teilhabeleistungen könnte die Entscheidung bedeutsam sein, wenn bei einer möglicherweise zu niedrigen Leistung konkrete gesundheitliche Risiken, ein Verlust an Selbstständigkeit oder erhebliche Einschränkungen der Teilhabe drohen. Betroffene sollten ihren Bedarf und die möglichen Folgen einer Unterversorgung weiterhin möglichst nachvollziehbar belegen, etwa durch medizinische Unterlagen, Bedarfsermittlungen, Angaben von Assistenzkräften und Aufzeichnungen zu konkreten Unterstützungssituationen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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Persönliches Budget: Bericht über BVerfG-Beschluss zu Assistenzleistungen im Eilverfahren
Nach einem vorliegenden Medienbericht soll das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts aufgehoben haben. Danach dürfen Sozialgerichte einen geltend gemachten höheren Assistenzbedarf im Eilverfahren bei drohenden schweren Nachteilen nicht allein wegen noch offener Fragen ablehnen, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären oder gegebenenfalls die Folgen abzuwägen.